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BGH Beschluss vom 07.04.2009 – AK 6/09

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

___________

AK 6/09

BESCHLUSS

vom

7. April 2009

in dem Strafverfahren

gegen

wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts sowie des Angeschuldigten und seines Verteidigers am 7. April

2009 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:

Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.

Eine etwaige erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundes-

gerichtshof findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesge-

richt Frankfurt am Main übertragen.

Gründe:

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Der Angeschuldigte ist am 18. September 2008 festgenommen worden

und befindet sich seitdem aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des

Bundesgerichtshofs vom selben Tage in Untersuchungshaft. Unter dem

19. Februar 2009 hat der Generalbundesanwalt gegen ihn Anklage zum Ober-

landesgericht Frankfurt am Main erhoben; dieses hat durch Beschluss vom

9. März 2009 den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet.

Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über

sechs Monate hinaus liegen vor.

1. Der Angeschuldigte ist der im Haftbefehl des Ermittlungsrichters des

Bundesgerichtshofs enthaltenen Tatvorwürfe der Mitgliedschaft in einer auslän-

dischen terroristischen Vereinigung - der Islamische Jihad-Union (im Folgen-

den: IJU) - sowie zweier Vergehen der Unterstützung dieser Vereinigung jeweils

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in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Außenwirtschaftsgesetz dringend

verdächtig.

a) Nach dem Ergebnis der Ermittlungen ist im Sinne eines dringenden

Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Die IJU wurde im Jahre 2002 als Abspaltung von der Islamischen Bewe-

gung Usbekistans gegründet. Ihre Führung in Pakistan verfügt über Kontakte

zur Al Quaida und ist von deren Ideologie beeinflusst. Nachdem die Vereinigung

zunächst Ziele in Usbekistan verfolgte und sich erstmals im Jahre 2004 für dort

durchgeführte Sprengstoffanschläge verantwortlich erklärte, hat sie ihren Wir-

kungs- und Interessenkreis mittlerweile im Sinne des globalen Djihad ausgewei-

tet. Zur Verbreitung ihrer extremistisch-fundamentalistischen Ideologie nutzt sie

insbesondere das Internet und verwendet ein eigenes Banner bzw. Logo. Sie

verfügt über Verantwortliche, die sich mit der Anwerbung und Schleusung von

Rekruten in Ausbildungslager im pakistanisch-afghanischen Grenzgebiet oder

für Kampfhandlungen in Afghanistan befassen. Zur Teilnahme an den Aktivitä-

ten der IJU bereite Interessenten aus Europa gelangen in der Regel über die

Türkei und den Iran nach Pakistan in Ausbildungslager in der Gegend um Mir

Ali in Waziristan. Dort vermitteln eigene Ausbilder und Sprengstoffexperten der

IJU die erforderlichen Schieß- und Sprengstoffkenntnisse sowie die Fähigkeiten

zur Dokumentenfälschung und die Regeln über konspiratives Verhalten.

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aa) Der Angeschuldigte überließ dem gesondert Verfolgten Y. -

einem Mitglied der IJU, der nach einem Aufenthalt in einem Ausbildungslager

der IJU in Pakistan im Jahre 2006 und seiner anschließenden Rückkehr in die

Bundesrepublik Deutschland eigene Anschläge vorbereitete und der IJU-

Führung in Pakistan islamische Fundamentalisten zur Ausbildung zuführte -

unmittelbar vor einer Reise nach Pakistan, die er am 10. Mai 2007 antrat, seine

EC-Karte mit der dazugehörigen Geheimzahl, damit Y. über das auf dem

Girokonto des Angeschuldigten bei der Sparkasse in D. befindliche

Guthaben für Zwecke der IJU verfügen konnte. Y. hob von dem Konto am

31. Mai 2007 500 € ab. Ein Versuch, am 13. Juli 2007 erneut 500 € zu erlan-

gen, scheiterte, weil der Kreis O. nach einer entsprechenden Mitteilung

der Polizeibehörden die Sozialleistungen an den Angeschuldigten eingestellt

hatte und das Konto deshalb keine Deckung aufwies. Am 27. Juli 2007 hob

Y. das Restguthaben in Höhe von 5 € ab.

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bb) Der Angeschuldigte erwarb vor dem 10. Mai 2007 u. a. zwei Infrarot-

strahler, zwei Nachtsichtgeräte, ein Zielfernrohr und einen Laserkollimator mit

Zubehör. Diese und weitere erstandene Gegenstände führte er bei seiner Aus-

reise nach Pakistan im Mai 2007 mit sich; dort übergab er sie den Verantwortli-

chen der IJU.

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cc) Der Angeschuldigte absolvierte in dem Zeitraum zwischen dem

24. Mai und September 2007 in einem Trainingslager der IJU in Pakistan erfolg-

reich eine Ausbildung und ist seitdem in die Vereinigung als Mitglied eingebun-

den. Er kehrte am 2. Oktober 2007 in die Bundesrepublik Deutschland zurück

und wartete hier seine weitere Verwendung betreffende Befehle ab.

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b) Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus den im Haftbefehl des Er-

mittlungsrichters sowie der Anklageschrift des Generalbundesanwalts aufge-

führten Beweismitteln, auf die der Senat Bezug nimmt. Insbesondere die durch

Sachverständige, Behördengutachten und Zeugen vermittelten Erkenntnisse

über die IJU, die die IJU-Mitgliedschaft des gesondert verfolgten Y. und die

Tathandlungen des Angeschuldigten betreffenden Ergebnisse der Telekommu-

nikations- und Observationsmaßnahmen sowie die sichergestellten Gegen-

stände begründen eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Angeschuldigte

die ihm zur Last gelegten Straftaten begangen hat.

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tig:

c) Danach ist der Angeschuldigte folgender Straftaten dringend verdäch-

aa) Im Fall 1. a) aa) unterstützte er eine Vereinigung im Ausland, deren

Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Mord (§ 211 StGB) oder Tot-

schlag (§ 212 StGB) zu begehen und handelte durch dieselbe Handlung einem

im Bundesanzeiger veröffentlichten, unmittelbar geltenden Ausfuhr-, Verkaufs-,

Liefer-, Bereitstellungs-, Weitergabe-, Dienstleistungs-, Investitions-, Unterstüt-

zungs- oder Umgehungsverbot eines Rechtsakts der Europäischen Gemein-

schaften zuwider, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union

im Bereich der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen

wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient (§ 129 b Abs. 1 i. V. m. § 129 a Abs.

5 StGB; § 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG i. V. m. Art. 1 Ziffer 1, Art. 2 Abs. 2 der Verord-

nung (EG) Nr. 881/2002 vom 27. Mai 2002 und der Verordnung (EG) Nr.

853/2005 der Kommission vom 3. Juni 2005 sowie der Verordnung (EG) Nr.

198/2008 der Kommission vom 3. März 2008, § 52 StGB), indem er dem Y.

den Zugriff auf sein Konto ermöglichte und damit der IJU indirekt Gelder zur

Verfügung stellte bzw. zugute kommen ließ.

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Die Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz zur strafrechtlichen

Verfolgung von Mitgliedern oder Unterstützern der IJU, die sich im Inland auf-

halten oder tätig werden, liegt seit dem 15. Mai 2007 vor. Die IJU unterfällt der

Embargovorschrift des Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 vom 27. Mai

2002 (veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 179 vom 24. September 2002, S. 22

473). Diese Verordnung setzt die

in dem Gemeinsamen Standpunkt

2002/402/GASP angeordneten restriktiven Maßnahmen gegen Osama bin La-

den, Mitglieder der Al Quaida und die Taliban, sowie andere Einzelpersonen,

Gruppen, Unternehmen und Organisationen um, die mit ihnen in Verbindung

stehen. Sie verbietet - in Art. 1 und 2 - die Bereitstellung von Geldern und wirt-

schaftlichen Ressourcen an die genannten Empfänger sowie - in Art. 3 - die

Lieferung, den Verkauf und die Weitergabe von technischer Beratung, Hilfe o-

der Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten, insbesondere

Ausbildung oder Hilfe im Zusammenhang mit der Herstellung, Instandhaltung

und Verwendung von Waffen sowie anderem damit verbundenem Material. Mit

Verordnung (EG) Nr. 853/2005 der Kommission vom 3. Juni 2005 (veröffentlicht

im Bundesanzeiger Nr. 106 vom 10. Juni 2005, S. 8697) wurde die IJU unter

ihrem Namen "Islamic Jihad Group" in die Liste der Personen, Gruppen und

Organisationen aufgenommen, die den Sanktionsmaßnahmen der Verordnung

(EG) Nr. 881/2002 unterfallen. Mit Verordnung (EG) Nr. 198/2008 der Kommis-

sion vom 3. März 2008 (veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 45 vom 20. März

2008, S. 1012) wurde die Listung der IJU aktualisiert, indem auch der derzeitige

Namen "Islamic Jihad Union" aufgenommen wurde.

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bb) Im Fall 1. a) bb) unterstützte er erneut eine Vereinigung im Ausland,

deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Mord (§ 211 StGB)

oder Totschlag (§ 212 StGB) zu begehen und handelte durch dieselbe Hand-

lung einem im Bundesanzeiger veröffentlichten, unmittelbar geltenden Aus-fuhr-

, Verkaufs-, Liefer-, Bereitstellungs-, Weitergabe-, Dienstleistungs-, Investitions-

, Unterstützungs- oder Umgehungsverbot eines Rechtsakts der Europäischen

Gemeinschaften zuwider, der der Durchführung einer vom Rat der Europäi-

schen Union im Bereich der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik be-

schlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient (§ 129 b Abs. 1 i. V. m.

§ 129 a Abs. 5 StGB; § 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG i. V. m. Art. 1 Ziffer 2, Art. 2 Abs. 3

der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 vom 27. Mai 2002 und der Verordnung (EG)

Nr. 853/2005 der Kommission vom 3. Juni 2005 sowie der Verordnung (EG) Nr.

198/2008 der Kommission vom 3. März 2008, § 52 StGB).

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Die von dem Angeschuldigten erworbenen und bei seiner Ausreise nach

Pakistan mitgenommenen Gegenstände stellen Vermögenswerte und damit

nach Sinn und Zweck der Norm wirtschaftliche Ressourcen im Sinne des Art. 1

Ziffer 2 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 vom 27. Mai 2002 dar. Demgegen-

über hat der Angeschuldigte nicht gegen das in Art. 3 der genannten Verord-

nung enthaltene Verbot der Lieferung, des Verkaufs oder der Weitergabe von

technischer Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit militäri-

schen Tätigkeiten verstoßen. Diese Vorschrift ist nach ihrem Wortlaut sprach-

lich nur schwer verständlich. Aus dem systematischen Zusammenhang mit den

Verboten des Art. 2 Abs. 2, 3 der Verordnung ergibt sich indes hinreichend,

dass Art. 3 der Verordnung nicht die Lieferung von Waren, sondern das Zurver-

fügungstellen von "Dienstleistungen" erfasst.

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cc) Im Fall 1. a) cc) beteiligte er sich als Mitglied an einer Vereinigung im

Ausland, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Mord (§ 211

StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) zu begehen (§ 129 b Abs. 1 i. V. m. § 129 a

Abs. 1 StGB).

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2. Bei dem Angeschuldigten bestehen aus den im Haftbefehl des Ermitt-

lungsrichters sowie dem Haftfortdauerbeschluss des Oberlandesgerichts Frank-

furt am Main vom 9. März 2009 zutreffend aufgeführten Gründen die Haftgrün-

de der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2) und der Schwerkriminalität (§ 112 Abs.

3 StPO). Die zu erwartende Strafe und der Wunsch des Angeschuldigten, am

Djihad teilzunehmen, begründen einen erheblichen Fluchtanreiz. Der Ange-

schuldigte verfügt über familiäre und sonstige Kontakte ins Ausland. Dies und

die weiteren, in den genannten Entscheidungen aufgeführten Umstände ma-

chen es - auch bei sachgerechter Bewertung seines Vorbringens in dem Haft-

prüfungstermin vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main am 9. März 2009

- wahrscheinlich, dass er sich, in Freiheit belassen, dem Verfahren entziehen

wird. Unter diesen Umständen sind weniger einschneidende Maßnahmen i. S.

d. § 116 StPO nicht geeignet, die Fluchtgefahr zu beseitigen.

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3. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersu-

chungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Die be-

sondere Schwierigkeit und der besondere Umfang der Ermittlungen haben ein

Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen die Fortdauer der Untersu-

chungshaft. Nach der Festnahme des Angeschuldigten waren durch die Ermitt-

lungsbehörden umfangreiche Beweismittel, darunter Datenträger und fremd-

sprachige Ergebnisse der Überwachung der Telekommunikation, zu sichten und

auszuwerten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen in der Zu-

schrift des Generalbundesanwalts vom 13. März 2009 Bezug genommen. Der

Generalbundesanwalt hat unter dem 19. Februar 2009 Anklage erhoben. Die

Anklageschrift benennt u. a. mehr als 100 Zeugen, 15 Sachverständige und

zahlreiche Urkunden. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die Ankla-

ge mit Schreiben vom 3. März 2009 den Verteidigern und dem Angeschuldigten

mitgeteilt und eine Frist zur Stellungnahme bis zum 20. April 2009 gesetzt.

Über einen Antrag auf mündliche Haftprüfung hat es am 9. März 2009 verhan-

delt und entschieden. Damit ist das Verfahren mit der in Haftsachen gebotenen

Beschleunigung geführt worden.

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4. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht zu den gegen den

Angeschuldigten erhobenen Tatvorwürfen, die teilweise mit einer Strafdrohung

von Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bedroht sind, nicht außer

Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Becker von Lienen Schäfer