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BGH Beschluss vom 07.04.2009 – KVR 25/08

Kartellsenat

BUNDESGERICHTSHOF

KVR 25/08

BESCHLUSS

vom

7. April 2009

in der Kartellverwaltungssache

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. April 2009 durch den Prä-

sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Vorsitzenden Richter

Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Dr. Kirchhoff und

Dr. Grüneberg

beschlossen:

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander

aufgehoben.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt bis zur überein-

stimmenden Erklärung der Erledigung in der Hauptsache 1 Mio. Euro.

Gründe

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I. Die Betroffene zu 2 (im Folgenden Lotto GmbH), deren Gesellschafter

die Betroffenen zu 3 bis 5 sind, betreibt auf dem Gebiet des Landes Rheinland-

Pfalz (Betroffener zu 1) verschiedene Glücksspiellotterien. Das Land Rheinland-

Pfalz beabsichtigt, insgesamt 51% der Anteile an der Lotto GmbH zu erwerben.

Das Bundeskartellamt hat den Zusammenschluss untersagt. Gegen diesen

Beschluss haben das Land Rheinland-Pfalz und die Lotto GmbH Beschwerde ein-

gelegt. Sie haben beim Beschwerdegericht beantragt, im Wege einer einstweiligen

Anordnung, hilfsweise durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung, ihnen und

den Betroffenen zu 3 bis 5 zu gestatten, den mit dem angefochtenen Beschluss

untersagten Zusammenschluss zu vollziehen.

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Das Beschwerdegericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anord-

nung verworfen (OLG Düsseldorf WuW/E DE-R 2304). Mit der – vom Beschwer-

degericht zugelassenen – Rechtsbeschwerde haben das Land Rheinland-Pfalz

und die Lotto GmbH ihren auf einstweilige Gestattung des Vollzugs des Zusam-

menschlusses gerichteten Antrag zunächst weiterverfolgt. Während des Rechts-

beschwerdeverfahrens hat das Beschwerdegericht die Untersagungsverfügung

des Bundeskartellamts im Hauptsacheverfahren aufgehoben. Nach Eintritt der

Rechtskraft dieser Entscheidung haben Rechtsbeschwerdeführer und Rechtsbe-

schwerdegegner das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt und wechsel-

seitige Kostenanträge gestellt.

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II. Nach § 78 GWB i.V. mit § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, § 91a Abs. 1 Satz 1

ZPO ist über die Kosten des in der Hauptsache für erledigt erklärten gerichtlichen

Kartellverwaltungsverfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des

bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Dabei genügt eine summari-

sche Prüfung der Erfolgsaussichten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht (BGH,

Beschl. v. 29.10.1985 – KVR 4/83, WuW/E 2207, 2208 – Lufthansa/f.i.r.s.t. Reise-

büro; Beschl. v. 31.5.2006 – KVR 1/05, WRP 2006, 1030 Tz. 9 – Call-Option). Ist

der Verfahrensausgang danach offen, sind die Kosten gegeneinander aufzuheben

(BGH, Beschl. v. 16.11.1999 – KVR 10/98, WuW/E DE-R 420 – Erledigte Be-

schwerde). So liegt der Fall hier.

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Auf die Rechtsbeschwerde wäre der angefochtene Beschluss des Be-

schwerdegerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung, auch über

die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurück-

verwiesen worden. Mit der vom Beschwerdegericht in erster Linie gegebenen Be-

gründung, der Antrag auf vorläufige Gestattung des Vollzugs sei unzulässig, weil

die Befreiung vom gesetzlichen Vollzugsverbot ausschließlich vom Bundeskartell-

amt im Verfahren nach § 41 Abs. 2 GWB gewährt werden könne, hätte die Ent-

scheidung keinen Bestand haben können. Wie der Senat inzwischen in anderer

Sache (BGH, Beschl. v. 14.10.2008 – KVR 30/08, WuW/E DE-R 2507 Tz. 20 ff. –

Faber/Basalt, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) entschieden hat, ist das

Beschwerdegericht im Falle der Anfechtung einer nach § 40 Abs. 2 GWB ergan-

genen Untersagungsverfügung befugt, im Wege der einstweiligen Anordnung

(§ 64 Abs. 3 Satz 1, § 60 Nr. 1 GWB) die Befreiung vom Vollzugsverbot unter den

in § 41 Abs. 2 GWB genannten Voraussetzungen zu erteilen.

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Ob die Rechtsbeschwerdeführerin im weiteren Verlauf des Verfahrens ohne

das erledigende Ereignis mit ihrem Antragsziel Erfolg gehabt hätte, bedarf bei der

gebotenen summarischen Prüfung auf der Grundlage des bisher erreichten Sach-

und Streitstands keiner abschließenden Beurteilung. Der Senat hätte mangels

ausreichender Feststellungen zu den für die Abwägung nach § 41 Abs. 2 Satz 1

GWB relevanten Umständen nicht selbst entscheiden können und die Sache an

das Beschwerdegericht zurückverweisen müssen. Eine hinreichend sichere Prog-

nose über die Erfolgsaussichten der begehrten einstweiligen Anordnung ist nicht

möglich. Etwas anderes gilt auch nicht etwa deshalb, weil die Untersagungsverfü-

gung in der Hauptsache inzwischen rechtskräftig aufgehoben worden ist. Ernstli-

che Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung allein reichen –

anders als bei § 65 Abs. 3 Satz 3 GWB – für eine Befreiung vom Vollzugsverbot

nicht. § 41 Abs. 2 Satz 1 GWB verlangt vielmehr, dass die Zusammenschlussbe-

teiligten hierfür wichtige Gründe geltend machen und insbesondere dartun, dass

die Befreiung – auch im Hinblick auf die zu erwartende Dauer des Beschwerde-

sowie eines möglichen Rechtsbeschwerdeverfahrens – geboten ist, um schweren

Schaden von ihnen oder von Dritten abzuwenden. Die Erfolgsaussichten der Be-

schwerde stellen dabei lediglich einen Faktor der Abwägung dar (BGH, Beschl. v.

14.10.2008 – KVR 30/08, WuW/E DE-R 2507 Tz. 24 – Faber/Basalt). Diese Ab-

wägung nachzuholen, ist dem Senat mangels ausreichender Feststellungen nicht

möglich und im Übrigen bei summarischer Prüfung auch nicht veranlasst.

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Unter diesen Umständen entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des

Rechtsbeschwerdeverfahrens gegeneinander aufzuheben.

Tolksdorf

Bornkamm

Meier-Beck

Kirchhoff

Grüneberg

Vorinstanz:

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.03.2008 - VI-Kart 19/07 (V) -