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BGH Beschluss vom 07.04.2009 – KVZ 59/08

Kartellsenat

BUNDESGERICHTSHOF

KVZ 59/08

BESCHLUSS

vom

7. April 2009

in der Kartellverwaltungssache

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. April 2009 durch den

Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Vorsitzenden

Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Dr. Kirchhoff

und Dr. Grüneberg

beschlossen:

1. Die Nichtzulassungsbeschwerdeführer haben die Gerichtskos-

ten der Nichtzulassungsbeschwerde zu tragen. Außergerichtli-

che Kosten werden nicht erstattet.

2. Der Streitwert wird auf 500.000 € festgesetzt.

Gründe:

1

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind gemäß § 78 GWB den

Nichtzulassungsbeschwerdeführern, die sich mit der Rücknahme der Be-

schwerde in die Rolle der Unterlegenen begeben haben, die Gerichtskosten

aufzuerlegen, wenn der Verfahrensausgang offen und insbesondere eine

Sachprüfung bisher nicht erfolgt ist (BGH, Beschl. v. 7.11.2006 - KVR 19/06,

WuW/E DE-R 1982 Tz. 2 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknah-

me, m.w.N.). Die Umstände des vorliegenden Falls rechtfertigen keine Aus-

nahme von diesem Grundsatz.

2

Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine fusionsrechtliche Untersagungsent-

scheidung kann nicht mehr begehrt werden, wenn die Untersagungsverfügung

rechtskräftig aufgehoben worden ist. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist mit

Schriftsatz vom 29. Oktober 2008 am 30. Oktober 2008 beim Oberlandesgericht

Düsseldorf eingelegt worden. Bereits mit Beschluss vom 17. September 2008

hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf die Untersagungsentscheidung des

Bundeskartellamts aufgehoben, die sich gegen das Zusammenschlussvorha-

ben der Nichtzulassungsbeschwerdeführer mit den Beteiligten zu 3 bis 5 richte-

te (OLG Düsseldorf, WuW/E DE-R 2436). Diese Entscheidung ist, wie dem Se-

nat aus dem im Verfahren KVR 25/08 von den Nichtzulassungsbeschwerdefüh-

rern in Kopie vorgelegten Rechtskraftvermerk bekannt ist, am 27. Oktober 2008

rechtskräftig geworden. Für die Nichtzulassungsbeschwerde fehlte daher be-

reits zum Zeitpunkt ihrer Einlegung ein Rechtsschutzbedürfnis. Dafür ist uner-

heblich, ob es vor der Senatsentscheidung in der Sache KVR 30/08 (Beschl. v.

14.10.2008, WuW/E DE-R 2507 - Faber/Basalt) geboten war, nach Erlass der

Untersagungsverfügung einen Antrag auf Befreiung vom Vollzugsverbot des

§ 41 Abs. 2 GWB außer beim Beschwerdegericht auch beim Bundeskartellamt

zu stellen.

3

Da im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde noch keine Schriftsätze

eingereicht wurden, besteht für eine Auferlegung außergerichtlicher Auslagen

kein Anlass. Der Grundsatz, dass der Rechtsbeschwerdeführer dann, wenn er

sich durch die Rücknahme der Rechtsbeschwerde selbst in die Rolle des Unter-

legenen begeben hat, auch die außergerichtlichen Auslagen des Gegners zu

tragen hat (vgl. BGH WuW/E DE-R 1982 Tz. 3 - Kostenverteilung nach Rechts-

beschwerderücknahme), findet deshalb in diesem Fall keine Anwendung.

Tolksdorf

Bornkamm

Meier-Beck

Kirchhoff

Grüneberg

Vorinstanz:

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.09.2008 - VI-Kart 4/08 (V) -