Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 09.04.2009 – III ZR 110/08

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

III ZR 110/08

BESCHLUSS

vom

9. April 2009

in dem Rechtsstreit

Kläger und Beschwerdeführer,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -

gegen

Beklagte und Beschwerdegegnerin,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke

und Seiters

beschlossen:

Die Gehörsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats

vom 26. Februar 2009 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Das Recht des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist

nicht verletzt. Er wendet sich gegen die Rechtsauffassung des

Senats, was unter dem Blickwinkel des Art. 103 Abs. 1 GG nicht

erheblich ist (vgl. BVerfGE 64, 1, 12). Die Anforderungen an die

Substantiierung des Vortrags sind nicht überspannt. Wie konkret

die jeweiligen unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptungen

sein müssen, muss unter Berücksichtigung der Wahrheits- und

Vollständigkeitspflicht (§ 138 Abs. 1 ZPO) anhand der Umstände

des Einzelfalls beurteilt werden (BGH, Urteil vom 1. Dezember

1993 - VIII ZR 243/92 - NJW-RR 1994, 377, 378). Hier reichte an-

gesichts der Gesamtumstände der Sachvortrag des Klägers nicht

aus, so dass die angetretenen Beweise nicht zu erheben waren.

Schlick

Herrmann

Wöstmann

Hucke

Seiters

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 02.08.2007 - 22 O 22788/06 -

OLG München, Entscheidung vom 11.02.2008 - 21 U 4446/07 -