BGH Urteil vom 09.04.2009 – III ZR 110/08
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 110/08
BESCHLUSS
vom
9. April 2009
in dem Rechtsstreit
Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -
gegen
Beklagte und Beschwerdegegnerin,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke
und Seiters
beschlossen:
Die Gehörsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats
vom 26. Februar 2009 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Das Recht des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist
nicht verletzt. Er wendet sich gegen die Rechtsauffassung des
Senats, was unter dem Blickwinkel des Art. 103 Abs. 1 GG nicht
erheblich ist (vgl. BVerfGE 64, 1, 12). Die Anforderungen an die
Substantiierung des Vortrags sind nicht überspannt. Wie konkret
die jeweiligen unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptungen
sein müssen, muss unter Berücksichtigung der Wahrheits- und
Vollständigkeitspflicht (§ 138 Abs. 1 ZPO) anhand der Umstände
des Einzelfalls beurteilt werden (BGH, Urteil vom 1. Dezember
1993 - VIII ZR 243/92 - NJW-RR 1994, 377, 378). Hier reichte an-
gesichts der Gesamtumstände der Sachvortrag des Klägers nicht
aus, so dass die angetretenen Beweise nicht zu erheben waren.
Schlick
Herrmann
Wöstmann
Hucke
Seiters
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 02.08.2007 - 22 O 22788/06 -
OLG München, Entscheidung vom 11.02.2008 - 21 U 4446/07 -