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BGH Beschluss vom 09.04.2009 – StB 6/09
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
___________ StB 6/09
BESCHLUSS
vom
9. April 2009
in dem Ermittlungsverfahren
gegen
1.
2.
wegen zu 1.: Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland u. a.
zu 2.: Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland u. a.
hier: Beschwerde der Fa. A. GmbH gegen den Durchsuchungsbeschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 19. Januar 2009
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und der Beschwerdeführerin am 9. April 2009 beschlossen:
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Durchsu-
chungsbeschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs
vom 19. Januar 2009 (2 BGs 4/09) aufgehoben, soweit die Durch-
suchung zu dem Zweck gestattet wird, Daten zu den Erwerbern
sicherzustellen, die von den Angeschuldigten über die Beschwer-
deführerin Bücher bestellt und erworben haben. In diesem Umfang
wird der Antrag des Generalbundesanwalts auf Erlass einer
Durchsuchungsanordnung zurückgewiesen.
Die weitergehende Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf die Hälfte er-
mäßigt. Die Staatskasse trägt die Hälfte der durch das Rechtsmit-
tel entstandenen notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin.
Gründe:
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I. Der Generalbundesanwalt hat gegen die Angeschuldigten S.
und Ö. unter dem 19. Februar 2009 Anklage zum Oberlandesgericht Frank-
furt am Main erhoben. Den Angeschuldigten wird neben weiteren Delikten vor-
geworfen, Mitglied in einer terroristischen Vereinigung im Ausland - der Islami-
sche Jihad Union (im Folgenden: IJU) - gewesen zu sein (S. ) bzw. diese
unterstützt zu haben (S. und Ö. ), §§ 129 b Abs. 1, 129 a Abs. 1, 5
StGB.
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Die Angeschuldigten sind verdächtig, sich dem Dschihad angeschlossen
und sich - überwiegend durch Käufe im Internet - verschiedene zur logistischen
Unterstützung der IJU bestimmte und für einen paramilitärischen Einsatz geeig-
nete Gegenstände verschafft zu haben. Diese sollen sie mit sich geführt haben,
als sie im Mai bzw. Juni 2007 die Bundesrepublik Deutschland verließen, um
nach Pakistan in ein Ausbildungslager der IJU zu gelangen. Ö. wurde im
pakistanischen Grenzgebiet festgenommen; S. erreichte ein Lager der
IJU in Waziristan, durchlief dort eine Ausbildung und kehrte im Oktober 2007
nach Deutschland zurück.
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Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom
19. Januar 2009 (2 BGs 4/09) die Durchsuchung der Geschäfts- und Neben-
räume der Beschwerdeführerin zu dem Zweck gestattet, die bei dieser vorlie-
genden Daten zu den beiden Angeschuldigten und die dort in schriftlicher
und/oder elektronischer Form vorliegenden Daten zu den von den beiden An-
geschuldigten ab Dezember 2006 über die Beschwerdeführerin getätigten Käu-
fen und Verkäufen sicherzustellen (§ 103 Abs. 1 Satz 1, §§ 105, 162, 169 Abs.
1 Satz 2 StPO). Zur Begründung hat er ausgeführt, aufgrund des bisherigen
Schriftwechsels zwischen dem Bundeskriminalamt und der Beschwerdeführerin
stehe fest, dass die Angeschuldigten bei dieser Kundenkonten unterhalten hät-
ten. Die Erhebung der bei der Beschwerdeführerin vorhandenen Daten sei zur
weiteren Aufklärung des Sachverhalts notwendig. Hinsichtlich der sonstigen
Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.
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Soweit die Angeschuldigten über die Beschwerdeführerin andere Ge-
genstände als Bücher ge- oder verkauft haben, hat diese dem Generalbundes-
anwalt in der Folgezeit die entsprechenden Daten übermittelt. Demgegenüber
hat sie zu einem von dem Angeschuldigten S. gekauften Buch keine
konkreten Angaben gemacht sowie die Käufer der von diesem verkauften Bü-
cher nicht benannt. Insoweit hat sie gegen den Durchsuchungsbeschluss Be-
schwerde eingelegt und meint, die angeordnete Durchsuchung sei in dem an-
gefochtenen Umfang unverhältnismäßig. Es liege ein rechtswidriger Eingriff in
den Schutzbereich der Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1
und Art. 14 Abs. 1 GG vor. Hinsichtlich der Einzelheiten ihres Vorbringens wird
auf die Beschwerdebegründung vom 22. Januar 2009 sowie die Schriftsätze
vom 10. Februar und 26. März 2009 verwiesen. Sie beantragt,
den Beschluss aufzuheben, soweit die Durchsuchung gestattet
wird, um
a) Daten über die von den Beschuldigten über die Beschwerdefüh-
rerin bestellten Buchtitel und
b) Daten zu den Erwerbern sicherzustellen, die von dem Beschul-
digten über die Beschwerdeführerin Bücher bestellt und erwor-
ben haben.
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II. Die gemäß § 304 Abs. 5 StPO zulässige Beschwerde hat in der Sache
Erfolg, soweit die Durchsuchung in dem angefochtenen Beschluss zu dem
Zweck gestattet wird, Daten zu den Erwerbern sicherzustellen, die von den Be-
schuldigten über die Beschwerdeführerin Bücher bestellt und erworben haben.
Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.
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1. Soweit die Daten der Erwerber betroffen sind, an welche die Ange-
schuldigten über die Beschwerdeführerin Bücher verkauften, hat der General-
bundesanwalt nach der plausiblen Darlegung der näheren Umstände dieser
Verkäufe durch die Beschwerdeführern in der Zwischenzeit eingeräumt, dass
diesen keine Beweisbedeutung für das vorliegende Verfahren zukommt. Die
Durchsuchung zu dem Zweck, diese Daten sicherzustellen, erweist sich danach
als nicht durch § 103 StPO gedeckt (vgl. BVerfG, Beschl. vom 29. März 2007
- 2 BvR 224/07; Nack in KK 6. Aufl. § 103 Rdn. 7).
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2. Nach § 103 Abs. 1 Satz 1 StPO ist die Durchsuchung bei anderen
Personen als Verdächtigen im Sinne des § 102 StPO - abgesehen von ande-
ren, hier nicht relevanten Zwecken - dann zulässig, wenn bestimmte Tatsachen
den Schluss zulassen, dass bei der Durchsuchung hinreichend individualisierte
Beweismittel für die den Gegenstand des Verfahrens bildenden Straftaten auf-
gefunden werden (vgl. BVerfG NJW 2003, 2669, 2670; BGHR StPO § 103 Tat-
sachen 1, 2). Diese Voraussetzungen liegen vor, soweit die Durchsuchung an-
geordnet worden ist, um die Daten zu den von den Beschuldigten über die Be-
schwerdeführerin getätigten Bücherkäufe sicherzustellen.
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Die Beweisbedeutung dieser Daten für die hier in Rede stehenden Straf-
taten ergibt sich insbesondere aus folgenden Umständen: Eine sichergestellte
handschriftliche, von dem Angeschuldigten S. stammende Liste enthält
den Titel eines Buches, das sich mit dem taktischen Verhalten von Scharf-
schützen und der Schießkunst befasst. Dieses Buch und eine dazugehörige
DVD sind zur Verwendung in einem Ausbildungslager zur Schulung von zukünf-
tigen Terroristen geeignet. Die Ermittlungen haben noch keine Anhaltspunkte
erbracht, wann und wo der Angeschuldigte dieses Buch erworben hat. Mögli-
cherweise handelt es sich um das über die Beschwerdeführerin bezogene
Werk. Darüber hinaus legen die sonstigen Ermittlungsergebnisse bei sachge-
rechter Bewertung nahe, dass die Angeschuldigten sich vor ihrer Reise nach
Pakistan weitere für Ausbildungszwecke geeignete Bücher beschafft haben.
Damit sind ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür gegeben, dass sich
unter den Daten, deren Sicherstellung die Durchsuchungsanordnung dient und
deren Übermittlung die Beschwerdeführerin verweigert, Beweismittel befinden,
die in dem vorliegenden Verfahren von Bedeutung sein können.
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3. Der ausreichend begründete Durchsuchungsbeschluss greift nicht in
rechtswidriger Weise unter Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßig-
keit (vgl. BGH NStZ 2000, 154) in die Grundrechte der Beschwerdeführerin ein.
Es bestehen bereits Zweifel daran, ob überhaupt der Schutzbereich der Grund-
rechte betroffen ist, auf die sich die Beschwerdeführerin beruft; insbesondere
erscheint es fraglich, ob die Beschwerdeführerin bezüglich der Daten über Bü-
cherkäufe und -verkäufe der Angeschuldigten zu Recht einen im Vergleich zu
sonstigen Geschäften besonderen Grundrechtsschutz aus Art. 5 GG geltend
machen kann. Soweit der Schutzbereich der von der Beschwerdeführerin gel-
tend gemachten Grundrechte tangiert sein sollte, ist dieser Eingriff jedenfalls
durch § 103 StPO gerechtfertigt und damit aufgrund der jeweiligen Grund-
rechtsschranken nicht rechtswidrig. Der Senat verweist insoweit auf die Darle-
gungen des Generalbundesanwalts in seinem Schriftsatz vom 13. März 2009,
denen auch unter Berücksichtigung des weiteren Beschwerdevorbringens zu-
zustimmen ist. Ergänzend und zusammenfassend gilt:
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Die Durchsuchungsanordnung war geeignet, zur Klärung des Tatver-
dachts beizutragen. Dieser stützt sich auf die Aussagen zahlreicher Zeugen, die
Bekundungen von Sachverständigen sowie den Inhalt zahlreicher Urkunden
und Augenscheinsobjekte. Die Durchsuchung war erforderlich, da kein gleich
wirksames milderes Mittel zur Verfügung stand. Schließlich stand die Anord-
nung der Durchsuchung in einem angemessenen Verhältnis sowohl zur Schwe-
re des Tatverdachts als auch zur Bedeutung der aufzuklärenden Straftaten. Die
Angeschuldigten sind schwerwiegender Straftaten verdächtig, an deren mög-
lichst vollständiger Aufklärung und Verfolgung die Allgemeinheit ein berechtig-
tes Interesse hat. Dieses unabweisbare öffentliche Interesse an der Gewähr-
leistung einer wirksamen Strafrechtspflege, dem Verfassungsrang zukommt
(vgl. BVerfGE 107, 299, 316 m. w. N.), überwiegt bei der erforderlichen Abwä-
gung gegenüber den Belangen der Beschwerdeführerin zu verhindern, dass der
Staat in ihren durch das Grundgesetz geschützten Rechtskreis eingreift. Die
Beschwerdeführerin muss nach alldem den mit der angeordneten Durchsu-
chung verbundenen, ihr zumutbaren Eingriff auch hinnehmen, soweit er Daten
über Bücherkäufe der Angeschuldigten betrifft.
VRiBGH Becker befindet sich in Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben.
von Lienen von Lienen Schäfer