Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 14.04.2009 – AnwZ (B) 20/09
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 20/09
BESCHLUSS
vom
14. April 2009
in dem Verfahren
wegen Erlass einer Regelungsverfügung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Ganter, den Richter Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterinnen
Roggenbuck und Lohmann, die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer, Dr. Martini und
Prof. Dr. Quaas
am 14. April 2009
beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer Regelungsverfügung gegen den Wi-
derruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltskammer durch die An-
tragsgegnerin im November 2000 wird auf Kosten des Antragstel-
lers als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurück-
gewiesen.
Der Geschäftswert des Verfahrens wird auf 10.000 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer Regelungsverfügung gegen den Widerruf
seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, den die Antragsgegnerin im Novem-
ber 2000 "per Bundesanzeiger" verfügt haben soll, ist unzulässig. An dessen
fehlender Aussicht auf Erfolg scheitert nach § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO und
§§ 114 ZPO, 14 FGG auch der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe.
1. Gegen den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft durch die
Antrag auf gerichtliche Entscheidung an den Anwaltsgerichtshof statthaft, in
dessen Bezirk die Rechtsanwaltskammer ihren Sitz hat. Eine einstweilige An-
ordnung nach § 24 Abs. 3 FGG scheidet aus, weil diese Vorschrift durch die
spezielleren Vorschriften in § 16 Abs. 5 und 6 BRAO verdrängt wird. Danach
hat ein rechtzeitig, nämlich innerhalb eines Monats seit Zustellung des Wider-
rufsbescheids, gestellter Antrag auf gerichtliche Entscheidung aufschiebende
Wirkung. Diese entfällt bei Anordnung der sofortigen Vollziehung. Ihre Wieder-
herstellung kann nur nach Stellung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung
und nur bei dem in der Hauptsache zuständigen Anwaltsgerichtshof beantragt
werden. Eine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs besteht nicht.
2. Nichts anderes gilt, wenn der Rechtsanwalt die Frist für den Antrag auf
gerichtliche Entscheidung versäumt hat und der Widerrufsbescheid bestands-
kräftig geworden ist. Der Bescheid kann dann nur noch mit einem Antrag an die
Rechtsanwaltskammer auf Wiederaufgreifen des Verfahrens analog § 51
VwVfG oder, wenn die Versäumung der Frist unverschuldet war, mit einem mit
einem Wiedereinsetzungsantrag verbundenen Antrag auf gerichtliche Entschei-
dung an den Anwaltsgerichtshof angegriffen werden. Eine Zuständigkeit des
Bundesgerichtshofs besteht auch in dieser Konstellation nicht.
3. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen (Senat
BGHZ 44, 25, 26)
Ganter
Schmidt-Räntsch
Roggenbuck
Lohmann
Stüer
Martini
Quaas