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BGH Beschluss vom 14.04.2009 – AnwZ (B) 20/09

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 20/09

BESCHLUSS

vom

14. April 2009

in dem Verfahren

wegen Erlass einer Regelungsverfügung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Ganter, den Richter Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterinnen

Roggenbuck und Lohmann, die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer, Dr. Martini und

Prof. Dr. Quaas

am 14. April 2009

beschlossen:

Der Antrag auf Erlass einer Regelungsverfügung gegen den Wi-

derruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltskammer durch die An-

tragsgegnerin im November 2000 wird auf Kosten des Antragstel-

lers als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurück-

gewiesen.

Der Geschäftswert des Verfahrens wird auf 10.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Erlass einer Regelungsverfügung gegen den Widerruf

seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, den die Antragsgegnerin im Novem-

ber 2000 "per Bundesanzeiger" verfügt haben soll, ist unzulässig. An dessen

fehlender Aussicht auf Erfolg scheitert nach § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO und

§§ 114 ZPO, 14 FGG auch der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe.

2

1. Gegen den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft durch die

Rechtsanwaltskammer ist nach §§ 16 Abs. 5 Satz 1, 37 Abs. 2 BRAO nur ein

Antrag auf gerichtliche Entscheidung an den Anwaltsgerichtshof statthaft, in

dessen Bezirk die Rechtsanwaltskammer ihren Sitz hat. Eine einstweilige An-

ordnung nach § 24 Abs. 3 FGG scheidet aus, weil diese Vorschrift durch die

spezielleren Vorschriften in § 16 Abs. 5 und 6 BRAO verdrängt wird. Danach

hat ein rechtzeitig, nämlich innerhalb eines Monats seit Zustellung des Wider-

rufsbescheids, gestellter Antrag auf gerichtliche Entscheidung aufschiebende

Wirkung. Diese entfällt bei Anordnung der sofortigen Vollziehung. Ihre Wieder-

herstellung kann nur nach Stellung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung

und nur bei dem in der Hauptsache zuständigen Anwaltsgerichtshof beantragt

werden. Eine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs besteht nicht.

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2. Nichts anderes gilt, wenn der Rechtsanwalt die Frist für den Antrag auf

gerichtliche Entscheidung versäumt hat und der Widerrufsbescheid bestands-

kräftig geworden ist. Der Bescheid kann dann nur noch mit einem Antrag an die

Rechtsanwaltskammer auf Wiederaufgreifen des Verfahrens analog § 51

VwVfG oder, wenn die Versäumung der Frist unverschuldet war, mit einem mit

einem Wiedereinsetzungsantrag verbundenen Antrag auf gerichtliche Entschei-

dung an den Anwaltsgerichtshof angegriffen werden. Eine Zuständigkeit des

Bundesgerichtshofs besteht auch in dieser Konstellation nicht.

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3. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen (Senat

BGHZ 44, 25, 26)

Ganter

Schmidt-Räntsch

Roggenbuck

Lohmann

Stüer

Martini

Quaas