Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 20.04.2009 – AnwZ (B) 102/08

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 102/08

BESCHLUSS

vom

20. April 2009

in dem Verfahren

wegen Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Ganter, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen Roggenbuck und

Lohmann sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer, Dr. Martini und Prof.

Dr. Quaas

am 20. April 2009

beschlossen:

Die Antragstellerin hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu

tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren

entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstat-

ten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung der Antragstellerin zur

Rechtsanwaltschaft mit Verfügung vom 14. Dezember 2007 nach § 14 Abs. 2

Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag

auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat die Antragstellerin

sofortige Beschwerde eingelegt. Während des Beschwerdeverfahrens hat die

Antragsgegnerin die Antragstellerin auf deren Antrag vom 30. Oktober 2008

wieder zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, nachdem diese geltend gemacht

und auch nachgewiesen hatte, dass ihre Vermögensverhältnisse inzwischen

wieder geordnet sind. Daraufhin haben die Beteiligten die Hauptsache überein-

stimmend für erledigt erklärt.

II.

2

Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist nur noch

über die Verfahrenskosten zu entscheiden (§ 42 Abs. 6 BRAO i.V.m. § 91a

ZPO, § 13a FGG). Es entspricht billigem Ermessen, der Antragstellerin die

Kosten des erledigten Verfahrens aufzuerlegen und eine Erstattung der außer-

gerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin anzuordnen, weil die Vorausset-

zungen für den Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, die zum Zeitpunkt des

Erlasses der Widerrufsverfügung vorgelegen hatten, erst im Laufe des Be-

schwerdeverfahrens weggefallen sind und die Antragsgegnerin der neuen

Sachlage unverzüglich durch Wiederzulassung der Antragstellerin Rechnung

getragen hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Januar 2008 - AnwZ (B) 15/07,

31. Januar 2008 - AnwZ (B) 59/05 und 11. Februar 2008 - AnwZ (B) 120/05).

Damit ist der angefochtene Widerrufsbescheid gegenstandslos geworden.

Ganter

Frellesen

Roggenbuck

Lohmann

Stüer

Martini

Quaas

Vorinstanz: AGH Koblenz, Entscheidung vom 23.04.2008 - 2 AGH 1/08 -