BGH Beschluss vom 20.04.2009 – AnwZ (B) 102/08
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 102/08
BESCHLUSS
vom
20. April 2009
in dem Verfahren
wegen Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Ganter, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen Roggenbuck und
Lohmann sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer, Dr. Martini und Prof.
Dr. Quaas
am 20. April 2009
beschlossen:
Die Antragstellerin hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu
tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren
entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstat-
ten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe
Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung der Antragstellerin zur
Rechtsanwaltschaft mit Verfügung vom 14. Dezember 2007 nach § 14 Abs. 2
Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag
auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat die Antragstellerin
sofortige Beschwerde eingelegt. Während des Beschwerdeverfahrens hat die
Antragsgegnerin die Antragstellerin auf deren Antrag vom 30. Oktober 2008
wieder zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, nachdem diese geltend gemacht
und auch nachgewiesen hatte, dass ihre Vermögensverhältnisse inzwischen
wieder geordnet sind. Daraufhin haben die Beteiligten die Hauptsache überein-
stimmend für erledigt erklärt.
II.
Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist nur noch
über die Verfahrenskosten zu entscheiden (§ 42 Abs. 6 BRAO i.V.m. § 91a
ZPO, § 13a FGG). Es entspricht billigem Ermessen, der Antragstellerin die
Kosten des erledigten Verfahrens aufzuerlegen und eine Erstattung der außer-
gerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin anzuordnen, weil die Vorausset-
zungen für den Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, die zum Zeitpunkt des
Erlasses der Widerrufsverfügung vorgelegen hatten, erst im Laufe des Be-
schwerdeverfahrens weggefallen sind und die Antragsgegnerin der neuen
Sachlage unverzüglich durch Wiederzulassung der Antragstellerin Rechnung
getragen hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Januar 2008 - AnwZ (B) 15/07,
31. Januar 2008 - AnwZ (B) 59/05 und 11. Februar 2008 - AnwZ (B) 120/05).
Damit ist der angefochtene Widerrufsbescheid gegenstandslos geworden.
Ganter
Frellesen
Roggenbuck
Lohmann
Stüer
Martini
Quaas
Vorinstanz: AGH Koblenz, Entscheidung vom 23.04.2008 - 2 AGH 1/08 -