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BGH Beschluss vom 20.04.2009 – AnwZ (B) 103/08

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. April 2009

in dem Verfahren

AnwZ (B) 103/08

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Einwände gegen die Vollstreckung einer Geldbuße nach § 204 Abs. 3 Satz 1 BRAO

sind je nach der Art des Einwands im Wege der Erinnerung an das Vollstreckungsge-

richt (§ 766 ZPO) oder der Vollstreckungsgegenklage an das Prozessgericht der or-

dentlichen Gerichtsbarkeit (§ 767 ZPO) geltend zu machen.

BGH, Beschluss vom 20. April 2009 - AnwZ (B) 103/08 - AGH München

wegen Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Ganter, den Richter Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterinnen

Roggenbuck und Lohmann sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer, Dr. Martini

und Prof. Dr. Quaas

am 20. April 2009

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss

des 2. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 11. Au-

gust 2008 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu

tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren

entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstat-

ten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 €

festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist durch Urteil des Anwaltsgerichtshofs

vom 29. Juli 1999 ( ) zu einer Geldbuße von 5.000 M verur-

teilt worden, welche die Antragsgegnerin vollstreckt. Im Rahmen dieser Voll-

streckung ist der Antragsteller von dem zuständigen Gerichtsvollzieher zur Ab-

gabe der eidesstattlichen Versicherung geladen worden. Dagegen wendet er

sich mit einer Vollstreckungsgegenklage. Er macht geltend, die förmlichen Vor-

aussetzungen für die Vollstreckung lägen nicht vor. Außerdem rechnet er mit

die Geldbuße übersteigenden Schadensersatzforderungen gegen die Antrags-

gegnerin auf.

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Die an den Anwaltsgerichtshof gerichtete Klage hat dieser

an das Anwaltsgericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer ver-

wiesen. Dieses hat die Klage als Antrag nach §§ 116 Satz 2 BRAO, 458 StPO

gewertet und als unbegründet zurückgewiesen. Die Ladung zur Abgabe der

eidesstattlichen Versicherung sei formell in Ordnung gewesen. Eine Aufrech-

nung gegen die Geldbuße der Natur der Sache nach ausgeschlossen, jeden-

falls seien die Schadensersatzansprüche weder gerichtlich festgestellt noch

anerkannt. Zumindest seien sie nicht substantiiert. Die sofortige Beschwerde

des Antragstellers hat der Anwaltsgerichtshof aus den von dem Anwaltsgericht

angeführten Gründen zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller

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mit der Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

1. Die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs über eine Beschwerde im

Verfahren nach § 116 Satz 2 BRAO in Verbindung mit §§ 458 Abs. 1, 462 Abs.

3 Satz 1 StPO ist nicht anfechtbar. Sie entspricht nämlich einer Entscheidung

des Oberlandesgerichts, gegen die nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO

ein Rechtsmittel nicht gegeben ist (Senat, Beschl. v. 12. Februar 2001,

AnwSt (B) 2/00, BRAK-Mitt. 2001, 139; Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl.,

§ 116 Rdn. 67).

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2. An diesem Ergebnis ändert es nichts, dass die Anträge des Antragstel-

lers nicht als Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckung nach § 458 Abs. 1

StPO hätten behandelt werden dürfen, sondern teilweise als Vollstreckungser-

innerung nach § 766 ZPO und teilweise als Vollstreckungsgegenklage nach §

767 ZPO behandelt werden müssen. Denn auch bei verfahrensmäßig richtiger

Behandlung der Anträge wäre ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof nicht

statthaft.

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a) Die Vollstreckung von Geldbußen im anwaltsgerichtlichen Verfahren

erfolgt gemäß § 204 Abs. 3 Satz 1 BRAO nach den Vorschriften, die für die

Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten. Mit dieser

auf die ursprüngliche Fassung der Bundesrechtsanwaltsordnung zurückgehen-

den Regelung wollte der Gesetzgeber für die Vollstreckung von Geldbußen die

gleiche Rechtslage herstellen wie für die Vollstreckung von Kammerbeiträgen

nach dem heutigen § 84 Abs. 3 BRAO (= § 97 Abs. 3 BRAO-E) und des

Zwangsgelds nach dem heutigen § 57 Abs. 4 BRAO (= § 69 Abs. 6 BRAO-E)

(BT-Drucks. III/120 S. 119 f. zu § 219 BRAO-E). Danach kann sich der Rechts-

anwalt gegen Verstöße gegen formelles Vollstreckungsrecht mit der Erinnerung

nach § 766 ZPO an das Vollstreckungsgericht zur Wehr setzen. Gegen die

Vollstreckung des Kammerbeitrags ist nach § 84 Abs. 3 BRAO die Vollstre-

ckungsgegenklage zulässig, und zwar zu den ordentlichen Gerichten, die aller-

dings an die Kammerbeschlüsse gebunden sind (BGHZ 55, 255). Angesichts

des Willens des Gesetzgebers, die gleiche Rechtslage zu schaffen, liegt es so-

wohl beim Zwangsgeld nach § 57 BRAO als auch bei der Geldbuße nach § 204

BRAO genauso. Die Sache hätte deshalb nicht an das Anwaltsgericht, sondern

an die ordentlichen Gerichte verwiesen werden müssen, und zwar hinsichtlich

des Einwands gegen die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

an das Vollstreckungsgericht und im Übrigen an das Prozessgericht.

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b) Eine Verweisung an diese Gerichte kommt gemäß § 17a Abs. 5 GVG

nicht mehr in Betracht. Der Antragsteller darf dadurch aber nach dem Grund-

satz der Meistbegünstigung nicht schlechter gestellt werden, als er bei verfah-

rensmäßig richtigem Vorgehen stünde. Auch dann wäre allerdings ein Rechts-

mittel zum Bundesgerichtshof nicht gegeben.

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aa) Die Einwände des Antragstellers gegen die Ladung zur Abgabe der

eidesstattlichen Versicherung, die als Vollstreckungserinnerung gemäß § 766

ZPO zu behandeln gewesen wären, könnten zwar mit einer Rechtsbeschwerde

zur Überprüfung durch den Bundesgerichtshof gestellt werden. Diese ist aber

nach § 574 Abs. 1 ZPO nur statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie zulässt.

Der Anwaltsgerichtshof hat ein Rechtsmittel indessen nicht zugelassen. Die

sachlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach

§ 574 Abs. 2 ZPO liegen auch nicht vor. Die Einwände des Antragstellers ge-

gen die Ladung haben keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des

Bundesgerichtshofs ist auch weder zur Sicherung einer einheitlichen Recht-

sprechung noch zur Fortbildung des Rechts erforderlich.

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bb) Hinsichtlich der Aufrechnung wäre die Sache an das Prozessgericht

abzugeben gewesen. Gegen das Berufungsurteil des Landgerichts wäre ein

Rechtsmittel nur bei Zulassung durch das Berufungsgericht gegeben gewesen,

weil der in § 26 Nr. 8 EGZPO bestimmte Beschwerdewert für die Nichtzulas-

sungsbeschwerde von mehr als 20.000 € nicht erreicht ist. Die Gründe für die

Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO entsprechen denen für

die Zulassung der Rechtsbeschwerde. Sie sind auch insoweit nicht ersichtlich.

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3. Ein statthaftes Rechtsmittel wäre im Übrigen auch unbegründet. Die

Voraussetzungen des § 807 ZPO für die Ladung zur eidesstattlichen Versiche-

rung lagen vor. Eine Aufrechnung setzte, wie das Anwaltsgericht im Ergebnis

zutreffend erkannt hat, um den Zweck der Geldbuße nicht zu vereiteln, in

Rechtsanalogie zu § 459 StPO in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 2 JBeitrO und

§ 226 Abs. 3 AO voraus, dass die zur Aufrechnung gestellte Forderung gericht-

lich festgestellt oder anerkannt war. Daran fehlt es.

III.

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Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen (BGHZ

44, 25).

Ganter

Schmidt-Räntsch

Roggenbuck

Lohmann

Stüer

Martini

Quaas

Vorinstanz:

AGH München, Entscheidung vom 11.08.2008 - BayAGH III - 2/03 -