Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 20.04.2009 – AnwZ (B) 22/08

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 22/08

BESCHLUSS

vom

20. April 2009

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Frellesen und Dr. Schmidt-Räntsch, die Rich-

terin Roggenbuck, die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer, Dr. Martini und Prof. Dr.

Quaas nach mündlicher Verhandlung

am 20. April 2009

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss

des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 17. Ja-

nuar 2008 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu

tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren

entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstat-

ten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist seit dem 5. April 1982, zuletzt im Bezirk der An-

tragsgegnerin, als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Bescheid vom 24. Juli 2007

widerrief die Antragsgegnerin seine Zulassung wegen Vermögensverfalls. Sei-

nen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen diesen Bescheid hat der An-

waltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit

der sofortigen Beschwerde.

II.

Das nach § 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO zulässige Rechtsmittel bleibt

ohne Erfolg.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-

schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,

es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet

sind. Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-

te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht

ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen;

Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und

Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschl. v. 25. März

1991, AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. v. 21. November 1994,

AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; Beschl. v. 26. November 2002,

AnwZ (B) 18/01, NJW 2003, 577). Wird der Rechtsanwalt in das von dem Voll-

streckungsgericht nach § 915 ZPO oder das von dem Insolvenzgericht nach

§ 26 Abs. 2 InsO zu führende Schuldnerverzeichnis eingetragen, wird der Ver-

mögensverfall gesetzlich vermutet.

2. Diese Voraussetzungen lagen bei Erlass des Widerrufsbescheids vor.

a) Zu diesem Zeitpunkt wurden gegen den Antragsteller unter anderen

folgende Vollstreckungsverfahren betrieben:

5

1. 73 DR 3 : Versorgungskammer M.

wegen einer Forderung von

23.177,00 €,

2. 73 DR 9 : Dr. B. als Insolvenzverwalter über das Vermögen der S. H. GmbH & Co. KG N.

wegen einer Forderung von

3. 73 DR 6 und 73 DR 1 : Raiffeisenbank I.

wegen einer Forderung von

52.962,64 €,

25.000,00 €.

6

Außerdem hatte er mit Stand 7. Februar 2006 Steuerschulden in Höhe

von mindestens 83.653,02 €. Die vorgenannten Schulden hat der Antragsteller

vor dem Anwaltsgerichtshof eingeräumt. Einen wegen der erwähnten Steuer-

schulden gestellten Antrag des Zentralfinanzamts M. auf Eröffnung des

Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragstellers lehnte das Amtsge-

richt - Insolvenzgericht - M. mit Beschluss vom 29. Dezember 2005

(1506 IN 2........) mangels Masse ab. Der Antragsteller ist seitdem in das

Schuldnerverzeichnis des Insolvenzgerichts eingetragen. Außerdem war er seit

dem 15. Februar 2006 mit einem Haftbefehl in das Schuldnerverzeichnis des

Vollstreckungsgerichts eingetragen. Diese Eintragungen begründeten die ge-

setzliche Vermutung des Vermögensverfalls.

7

b) Diese Vermutung hatte der Antragsteller bei Erlass des Widerrufsbe-

scheids nicht widerlegt. Um die Vermutung des Vermögensverfalls zu widerle-

gen, muss der betroffene Rechtsanwalt aufgrund seiner Mitwirkungspflicht nach

§ 36a Abs. 2 BRAO seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfas-

send darlegen; insbesondere muss er eine Aufstellung sämtlicher gegen ihn

erhobener Forderungen vorlegen und im Einzelnen darlegen, ob diese Forde-

rungen inzwischen erfüllt sind oder in welcher Weise er sie zu erfüllen gedenkt

(Senat, Beschl. v. 25. März 1991, AnwZ (B) 80/90, NJW 1991, 2083, 2084;

Beschl. v. 29. September 2003, AnwZ (B) 68/02, unveröff.; Beschl. v. 12. Janu-

ar 2004, AnwZ (B) 26/03, unveröff.; Beschl. v. 31. März 2008, AnwZ (B) 8/07,

BRAK-Mitt 2008, 221 [Ls]). Eine solche Darstellung hat der Antragsteller der

Antragsgegnerin nicht vorgelegt.

8

c) Wie der Bestimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entnehmen ist,

geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Interessen der Rechtsuchenden ge-

fährdet sind, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall befindet (Senat,

Beschl. v. 31. März 2008, AnwZ (B) 33/07, juris). Das ist in der Regel auch der

Fall, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremd-

geldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern (Senat, Beschl. v. 18.

Oktober 2004, AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511 unter II 2 a). Anhaltspunkte da-

für, dass das hier bei Erlass des Widerrufsbescheids ausnahmsweise nicht der

Fall war, sind nicht ersichtlich.

9

3. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung des Antragstel-

lers sind, was zu berücksichtigen wäre (Senat, BGHZ 75, 356; 84, 149), auch

nicht im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens entfallen.

10

a) Gegen den Antragsteller streitet nach wie vor die Vermutung des

Vermögensverfalls. Denn die Löschungsfrist von fünf Jahren (§ 26 Abs. 2

Satz 2 Halbsatz 2 InsO) ist noch nicht verstrichen. Die zur Widerlegung der

Vermutung erforderliche umfassende Übersicht über seine Verbindlichkeiten

und Einnahmen hat der Antragsteller nach wie vor nicht vorgelegt. Seine Ver-

mögenslage hat sich nach seinen Angaben vor dem Senat nicht wesentlich

verändert. Danach bestehen folgende Verbindlichkeiten:

1. Versorgungskammer M.

23.000 €,

2. Dr. B. als Insolvenzverwalter über das Vermögen

der S. H. GmbH & Co. KG

N. 3. Raiffeisenbank I. 4. Steuerschulden

50.000 €,

25.000 €,

90.000 €

(Das Zentralfinanzamt M. beziffert seine Forderung per 12. Januar 2009 auf 126.189,41 €).

11

Damit haben sich die Verbindlichkeiten, auf die sich der Anwaltsgerichts-

hof bei seiner Beurteilung konzentriert hat, nicht zu seinen Gunsten verändert.

Außerdem ist er jetzt mit vier weiteren Haftbefehlen im Schuldnerverzeichnis

eingetragen. Dabei ist nicht berücksichtigt, dass der Antragsteller im Namens-

verzeichnis des Vollstreckungsgerichts weiterhin mit weiteren Vollstreckungs-

verfahren eingetragen ist, deren Erledigung der Antragsteller weder dargelegt

noch nachgewiesen hat.

12

b) Seinen nach wie vor hohen Verbindlichkeiten stehen nach den Anga-

ben des Antragstellers folgende Forderungen gegenüber:

1. grundpfandlich gesicherte Forderungen über 2. Forderungen gegen die Firma Schuh H. über 3. laufende Forderungen gegen Mandanten über

insgesamt

38.000 €, 47.000 €,

25.000 €.

13

Bei den zuerst genannten Forderungen handelt es sich nach den Anga-

ben des Antragstellers vor dem Anwaltsgerichtshof um Forderungen gegen

W. G. , die durch Zwangssicherungshypotheken gesichert sind. Diese hat

der Antragsteller vor dem Anwaltsgerichtshof selbst für den Fall als uneinbring-

lich bezeichnet, dass es zu einer Zwangsversteigerung kommt. Er meint zwar,

bei einem freihändigen Verkauf der Grundstücke durch den Schuldner die Hälf-

te der Forderungen realisieren zu können. Dass der Käufer die vorrangigen

Grundpfandrechte übernimmt oder deren Gläubiger mit einem freihändigen

Verkauf zu den von dem Antragsteller erwarteten Bedingungen einverstanden

sind, hat er aber nicht dargelegt. Die Forderungen gegen die Firma Schuh

H. sind wegen des laufenden Insolvenzverfahrens nicht aufrechenbar,

können deshalb auch nicht zur Schuldentilgung eingesetzt werden. Die laufen-

den Forderungen gegen Mandanten sind nicht näher erläutert. Es lässt sich

deshalb nicht beurteilen, ob sie bestritten oder unbestritten und ob sie einbring-

lich sind. Jedenfalls hat der Antragsteller bislang keine dieser Forderungen da-

zu verwandt, seine - zudem wegen der Zinsen und Säumniszuschläge stetig

wachsenden - Schulden nennenswert zurückzuführen.

14

c) Geordnete Vermögensverhältnisse hat der Antragsteller auch nicht

dadurch herstellen können, dass er mit dreien seiner Gläubiger Ratenzahlungs-

vereinbarungen abgeschlossen hat, nämlich mit der Versorgungs-

kammer über monatlich 250 €, mit Dr. B. über monatlich 500 € und mit der

Raiffeisenbank I. über monatlich 500 €. Erstens fehlt eine solche Ver-

einbarung mit der Steuerbehörde, der der Antragsteller nach wie vor mindes-

tens 90.000 € schuldet. Zweitens hat der Antragsteller keine umfassende Über-

sicht über seine etwaigen sonstigen Verbindlichkeiten vorgelegt. Ohne nähere

Darlegungen dazu kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass die ge-

troffenen Ratenzahlungsvereinbarungen, die der Antragsteller im Übrigen auch

nicht eingehalten hat, dem Antragsteller ein geordnetes Wirtschaften erlauben.

Drittens ist nicht erkennbar, wie der Antragsteller bei dem bisher dargelegten

Reingewinn von (für 2006) 15.000 € im Jahr, der sich nicht verändert hat, auf

Dauer die schon eingegangenen Ratenzahlungsverpflichtungen von 1.250 € im

Monat und die noch erforderlichen zusätzlichen Ratenzahlungsverpflichtungen

mit der Steuerbehörde und etwaigen anderen Gläubigern erfüllen und daneben

noch geordnet wirtschaften will.

15

d) Dass die Interessen der Rechtsuchenden angesichts des unverändert

bestehenden Vermögensverfalls ausnahmsweise nicht gefährdet sein könnten,

ist nicht erkennbar.

Ganter

Frellesen

Schmidt-Räntsch

Roggenbuck

Stüer

Martini

Quaas

Vorinstanz:

AGH München, Entscheidung vom 17.01.2008 - BayAGH I - 35/07 -