BGH Beschluss vom 20.04.2009 – AnwZ (B) 22/08
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 22/08
BESCHLUSS
vom
20. April 2009
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Frellesen und Dr. Schmidt-Räntsch, die Rich-
terin Roggenbuck, die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer, Dr. Martini und Prof. Dr.
Quaas nach mündlicher Verhandlung
am 20. April 2009
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 17. Ja-
nuar 2008 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu
tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren
entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstat-
ten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit dem 5. April 1982, zuletzt im Bezirk der An-
tragsgegnerin, als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Bescheid vom 24. Juli 2007
widerrief die Antragsgegnerin seine Zulassung wegen Vermögensverfalls. Sei-
nen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen diesen Bescheid hat der An-
waltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit
der sofortigen Beschwerde.
II.
Das nach § 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO zulässige Rechtsmittel bleibt
ohne Erfolg.
1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-
schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,
es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet
sind. Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-
te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht
ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen;
Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und
Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschl. v. 25. März
1991, AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. v. 21. November 1994,
AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; Beschl. v. 26. November 2002,
AnwZ (B) 18/01, NJW 2003, 577). Wird der Rechtsanwalt in das von dem Voll-
streckungsgericht nach § 915 ZPO oder das von dem Insolvenzgericht nach
§ 26 Abs. 2 InsO zu führende Schuldnerverzeichnis eingetragen, wird der Ver-
mögensverfall gesetzlich vermutet.
2. Diese Voraussetzungen lagen bei Erlass des Widerrufsbescheids vor.
a) Zu diesem Zeitpunkt wurden gegen den Antragsteller unter anderen
folgende Vollstreckungsverfahren betrieben:
1. 73 DR 3 : Versorgungskammer M.
wegen einer Forderung von
23.177,00 €,
2. 73 DR 9 : Dr. B. als Insolvenzverwalter über das Vermögen der S. H. GmbH & Co. KG N.
wegen einer Forderung von
3. 73 DR 6 und 73 DR 1 : Raiffeisenbank I.
wegen einer Forderung von
52.962,64 €,
25.000,00 €.
Außerdem hatte er mit Stand 7. Februar 2006 Steuerschulden in Höhe
von mindestens 83.653,02 €. Die vorgenannten Schulden hat der Antragsteller
vor dem Anwaltsgerichtshof eingeräumt. Einen wegen der erwähnten Steuer-
schulden gestellten Antrag des Zentralfinanzamts M. auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragstellers lehnte das Amtsge-
richt - Insolvenzgericht - M. mit Beschluss vom 29. Dezember 2005
(1506 IN 2........) mangels Masse ab. Der Antragsteller ist seitdem in das
Schuldnerverzeichnis des Insolvenzgerichts eingetragen. Außerdem war er seit
dem 15. Februar 2006 mit einem Haftbefehl in das Schuldnerverzeichnis des
Vollstreckungsgerichts eingetragen. Diese Eintragungen begründeten die ge-
setzliche Vermutung des Vermögensverfalls.
b) Diese Vermutung hatte der Antragsteller bei Erlass des Widerrufsbe-
scheids nicht widerlegt. Um die Vermutung des Vermögensverfalls zu widerle-
gen, muss der betroffene Rechtsanwalt aufgrund seiner Mitwirkungspflicht nach
§ 36a Abs. 2 BRAO seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfas-
send darlegen; insbesondere muss er eine Aufstellung sämtlicher gegen ihn
erhobener Forderungen vorlegen und im Einzelnen darlegen, ob diese Forde-
rungen inzwischen erfüllt sind oder in welcher Weise er sie zu erfüllen gedenkt
(Senat, Beschl. v. 25. März 1991, AnwZ (B) 80/90, NJW 1991, 2083, 2084;
Beschl. v. 29. September 2003, AnwZ (B) 68/02, unveröff.; Beschl. v. 12. Janu-
ar 2004, AnwZ (B) 26/03, unveröff.; Beschl. v. 31. März 2008, AnwZ (B) 8/07,
BRAK-Mitt 2008, 221 [Ls]). Eine solche Darstellung hat der Antragsteller der
Antragsgegnerin nicht vorgelegt.
c) Wie der Bestimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entnehmen ist,
geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Interessen der Rechtsuchenden ge-
fährdet sind, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall befindet (Senat,
Beschl. v. 31. März 2008, AnwZ (B) 33/07, juris). Das ist in der Regel auch der
Fall, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremd-
geldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern (Senat, Beschl. v. 18.
Oktober 2004, AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511 unter II 2 a). Anhaltspunkte da-
für, dass das hier bei Erlass des Widerrufsbescheids ausnahmsweise nicht der
Fall war, sind nicht ersichtlich.
3. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung des Antragstel-
lers sind, was zu berücksichtigen wäre (Senat, BGHZ 75, 356; 84, 149), auch
nicht im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens entfallen.
a) Gegen den Antragsteller streitet nach wie vor die Vermutung des
Vermögensverfalls. Denn die Löschungsfrist von fünf Jahren (§ 26 Abs. 2
Satz 2 Halbsatz 2 InsO) ist noch nicht verstrichen. Die zur Widerlegung der
Vermutung erforderliche umfassende Übersicht über seine Verbindlichkeiten
und Einnahmen hat der Antragsteller nach wie vor nicht vorgelegt. Seine Ver-
mögenslage hat sich nach seinen Angaben vor dem Senat nicht wesentlich
verändert. Danach bestehen folgende Verbindlichkeiten:
1. Versorgungskammer M.
23.000 €,
2. Dr. B. als Insolvenzverwalter über das Vermögen
der S. H. GmbH & Co. KG
N. 3. Raiffeisenbank I. 4. Steuerschulden
50.000 €,
25.000 €,
90.000 €
(Das Zentralfinanzamt M. beziffert seine Forderung per 12. Januar 2009 auf 126.189,41 €).
Damit haben sich die Verbindlichkeiten, auf die sich der Anwaltsgerichts-
hof bei seiner Beurteilung konzentriert hat, nicht zu seinen Gunsten verändert.
Außerdem ist er jetzt mit vier weiteren Haftbefehlen im Schuldnerverzeichnis
eingetragen. Dabei ist nicht berücksichtigt, dass der Antragsteller im Namens-
verzeichnis des Vollstreckungsgerichts weiterhin mit weiteren Vollstreckungs-
verfahren eingetragen ist, deren Erledigung der Antragsteller weder dargelegt
noch nachgewiesen hat.
b) Seinen nach wie vor hohen Verbindlichkeiten stehen nach den Anga-
ben des Antragstellers folgende Forderungen gegenüber:
1. grundpfandlich gesicherte Forderungen über 2. Forderungen gegen die Firma Schuh H. über 3. laufende Forderungen gegen Mandanten über
insgesamt
38.000 €, 47.000 €,
25.000 €.
Bei den zuerst genannten Forderungen handelt es sich nach den Anga-
ben des Antragstellers vor dem Anwaltsgerichtshof um Forderungen gegen
W. G. , die durch Zwangssicherungshypotheken gesichert sind. Diese hat
der Antragsteller vor dem Anwaltsgerichtshof selbst für den Fall als uneinbring-
lich bezeichnet, dass es zu einer Zwangsversteigerung kommt. Er meint zwar,
bei einem freihändigen Verkauf der Grundstücke durch den Schuldner die Hälf-
te der Forderungen realisieren zu können. Dass der Käufer die vorrangigen
Grundpfandrechte übernimmt oder deren Gläubiger mit einem freihändigen
Verkauf zu den von dem Antragsteller erwarteten Bedingungen einverstanden
sind, hat er aber nicht dargelegt. Die Forderungen gegen die Firma Schuh
H. sind wegen des laufenden Insolvenzverfahrens nicht aufrechenbar,
können deshalb auch nicht zur Schuldentilgung eingesetzt werden. Die laufen-
den Forderungen gegen Mandanten sind nicht näher erläutert. Es lässt sich
deshalb nicht beurteilen, ob sie bestritten oder unbestritten und ob sie einbring-
lich sind. Jedenfalls hat der Antragsteller bislang keine dieser Forderungen da-
zu verwandt, seine - zudem wegen der Zinsen und Säumniszuschläge stetig
wachsenden - Schulden nennenswert zurückzuführen.
c) Geordnete Vermögensverhältnisse hat der Antragsteller auch nicht
dadurch herstellen können, dass er mit dreien seiner Gläubiger Ratenzahlungs-
vereinbarungen abgeschlossen hat, nämlich mit der Versorgungs-
kammer über monatlich 250 €, mit Dr. B. über monatlich 500 € und mit der
Raiffeisenbank I. über monatlich 500 €. Erstens fehlt eine solche Ver-
einbarung mit der Steuerbehörde, der der Antragsteller nach wie vor mindes-
tens 90.000 € schuldet. Zweitens hat der Antragsteller keine umfassende Über-
sicht über seine etwaigen sonstigen Verbindlichkeiten vorgelegt. Ohne nähere
Darlegungen dazu kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass die ge-
troffenen Ratenzahlungsvereinbarungen, die der Antragsteller im Übrigen auch
nicht eingehalten hat, dem Antragsteller ein geordnetes Wirtschaften erlauben.
Drittens ist nicht erkennbar, wie der Antragsteller bei dem bisher dargelegten
Reingewinn von (für 2006) 15.000 € im Jahr, der sich nicht verändert hat, auf
Dauer die schon eingegangenen Ratenzahlungsverpflichtungen von 1.250 € im
Monat und die noch erforderlichen zusätzlichen Ratenzahlungsverpflichtungen
mit der Steuerbehörde und etwaigen anderen Gläubigern erfüllen und daneben
noch geordnet wirtschaften will.
d) Dass die Interessen der Rechtsuchenden angesichts des unverändert
bestehenden Vermögensverfalls ausnahmsweise nicht gefährdet sein könnten,
ist nicht erkennbar.
Ganter
Frellesen
Schmidt-Räntsch
Roggenbuck
Stüer
Martini
Quaas
Vorinstanz:
AGH München, Entscheidung vom 17.01.2008 - BayAGH I - 35/07 -