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BGH Beschluss vom 20.04.2009 – AnwZ (B) 43/08

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 43/08

BESCHLUSS

vom

20. April 2009

in dem Verfahren

wegen Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Frellesen und Dr. Schmidt-Räntsch, die Rich-

terin Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer, Dr. Martini und

Prof. Dr. Quaas

nach mündlicher Verhandlung

am 20. April 2009 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Be-

schluss des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs

vom 25. Februar 2008 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 12.500 €

festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die am 25. Februar 1999 zur Rechtsanwaltschaft zugelassene Antrag-

stellerin beantragte am 14. April 2005 bei der Antragsgegnerin, ihr die Führung

der Bezeichnung "Fachanwältin für Strafrecht" zu gestatten. Sie fügte ihrem

Antrag als Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse im Strafrecht

Zertifikate der Deutschen Anwaltsakademie bei. Zum Nachweis der besonderen

praktischen Erfahrungen legte die Antragstellerin eine Fallliste mit 62 Eintra-

gungen vor, die allerdings nicht alle innerhalb der letzten drei Jahre vor der An-

tragstellung bearbeitet worden waren. Zur Begründung der Fristüberschreitung

berief sich die Antragstellerin darauf, dass sie sich in der Zeit vom 1. Mai bis

zum 31. Dezember 2000 und vom 10. Februar bis zum 15. November 2003 we-

gen der Geburt ihrer beiden Söhne in Mutterschutz und Elternzeit befunden ha-

be. Die Fallliste ergänzte die Antragstellerin am 12. Januar 2006 um 19 aktuelle

Fälle aus dem Jahr 2005.

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Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag mit Bescheid vom 8. November

2006 u. a. wegen ungenügenden Nachweises praktischer Fähigkeiten ab. Sie

berücksichtigte die Elternzeit vom 10. Februar bis 15. November 2003, indem

sie die Regelzeit um neun Monate auf 45 Monate verlängerte, dabei aber Fall-

bearbeitungen während der Elternzeit nicht zählte. Die Berücksichtigung der

Elternzeit im Jahr 2000 schied aus, weil sie nicht in den (hier verlängerten) Re-

gelzeitraum des § 5 FAO fiel. In dem danach maßgeblichen Zeitraum vom

14. Juli 2001 bis zum 14. April 2005 hatte die Antragstellerin 45 Fälle selbst-

ständig bearbeitet und an 29 Hauptverhandlungstagen vor dem Schöffengericht

oder einem übergeordneten Gericht teilgenommen. Alternativ prüfte die An-

tragsgegnerin, ob sich die Situation für die Antragstellerin bei einem Antragsda-

tum 12. Januar 2006 günstiger darstellen würde und verneinte dies, weil dann

23 andere Fälle nicht mehr berücksichtigungsfähig wären. Die Durchführung

eines Fachgesprächs lehnte die Antragsgegnerin angesichts der großen Dis-

krepanz zur erforderlichen Fallzahl ab.

3

Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf ge-

richtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Antragstel-

lerin mit ihrer zugelassenen sofortigen Beschwerde.

II.

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Das nach § 223 Abs. 3 Satz 1 BRAO statthafte und auch sonst zulässige

Rechtsmittel ist unbegründet. Die Zurückweisung ihres Antrags auf Verleihung

der Befugnis zur Führung der beantragten Fachanwaltsbezeichnung "Fachan-

wältin für Strafrecht" durch die Antragsgegnerin ist rechtmäßig und verletzt die

Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Sie erfüllt die Voraussetzungen für die

Verleihung dieser Fachanwaltsbezeichnung nicht.

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1. Die Verleihung der Befugnis zur Führung der Fachanwaltsbezeich-

nung "Fachanwalt für Strafrecht" setzt nach § 43c Abs. 1, § 59b Abs. 2 Nr. 2

Buchstabe b BRAO i.V.m. § 1 Satz 2, § 2 Abs. 1, § 5 Satz 1 Buchstabe f FAO

voraus, dass der Antragsteller innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstel-

lung 60 Strafrechtsfälle persönlich und weisungsfrei bearbeitet und an 40

Hauptverhandlungstagen vor dem Schöffengericht oder einem übergeordneten

Gericht teilgenommen hat.

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2. Die Antragstellerin hat dieses Erfordernis nicht erfüllt. Dies räumt sie

auch ein. Sie ist der Auffassung, dass sie ohne die wegen der Betreuung ihrer

beiden Söhne, von denen der jüngere schwer herzkrank ist, notwendig gewor-

dene Reduzierung der Berufstätigkeit auf eine Halbtagstätigkeit die erforderli-

chen Fallzahlen und Hauptverhandlungstage fristgemäß hätte erbringen kön-

nen. Die starre Frist verstoße gegen Art. 6 GG. Ihr müsse zumindest Gelegen-

heit gegeben werden, im Rahmen eines Fachgesprächs den unvollständigen

Nachweis praktischer Fähigkeiten zu ergänzen.

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3. Dem folgt der Senat nicht. Die Regelung des § 5 FAO verstößt in der

gebotenen verfassungskonformen Auslegung nicht gegen das Grundgesetz,

insbesondere nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG oder den in

Art. 6 garantierten Schutz von Ehe und Familie. Die Verlängerung der Dreijah-

resfrist durch die Antragsgegnerin trägt den verfassungsmäßigen Anforderun-

gen Rechnung.

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a) Art. 3 Abs. 2 GG bietet Schutz auch vor faktischen Benachteiligungen.

Die Verfassungsnorm zielt auf die Angleichung der Lebensverhältnisse von

Frauen und Männern (vgl. BVerfGE 109, 64, 89 m.w.N.; auch BVerfGE 87, 1,

42). Durch die Anfügung von Satz 2 in Art. 3 Abs. 2 GG ist ausdrücklich klarge-

stellt worden, dass sich das Gleichberechtigungsgebot auf die gesellschaftliche

Wirklichkeit erstreckt (vgl. BVerfGE 92, 91, 109; 109, 64, 89). In diesem Be-

reich wird die Durchsetzung der Gleichberechtigung auch durch Regelungen

gehindert, die zwar geschlechtsneutral formuliert sind, im Ergebnis aber auf-

grund natürlicher Unterschiede oder der gesellschaftlichen Bedingungen über-

wiegend Frauen betreffen (vgl. BVerfGE 97, 35, 43; 104, 373, 393). Demnach

ist es nicht entscheidend, dass eine Ungleichbehandlung unmittelbar und aus-

drücklich an das Geschlecht anknüpft. Über eine solche unmittelbare Ungleich-

behandlung hinaus erlangen für Art. 3 Abs. 2 GG die unterschiedlichen Auswir-

kungen einer Regelung für Frauen und Männer ebenfalls Bedeutung.

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b) Trotz des Anstiegs der Zahl berufstätiger Frauen übernehmen im All-

gemeinen noch immer Frauen die Kindererziehung und verzichten aus diesem

Grund zumindest vorübergehend ganz oder teilweise auf eine Berufstätigkeit.

Das Festhalten an der überkommenen Aufgabenverteilung zwischen den Ge-

schlechtern wird auch dadurch befördert, dass Löhne und Gehälter berufstäti-

ger Frauen noch immer deutlich hinter denen von Männern zurückbleiben und

es mithin für die Familie leichter hinzunehmen ist, wenn die Mutter anstelle des

Vaters auf Einkommen aus der Berufstätigkeit verzichtet. Es gibt keine Hinwei-

se dafür, dass die Situation in Familien, in denen ein Elternteil oder beide El-

ternteile dem Anwaltsberuf nachgehen, von dem gesamtgesellschaftlichen Bild

grundlegend verschieden ist. Der gegenüber Rechtsanwälten geringere Anteil

von Rechtsanwältinnen unter den selbständigen Berufsträgern und die geringe-

re durchschnittliche Wochenarbeitszeit von Rechtsanwältinnen (vgl. Fuchs-

loch/Schuler-Harms, NJW 2004, S. 3065, 3068) sprechen im Gegenteil dafür,

dass auch in dieser Berufsgruppe typischerweise Frauen die Aufgaben der

Kinderbetreuung und -erziehung übernehmen.

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c) Berufstätige Rechtsanwältinnen, die zugleich die Betreuung ihrer Kin-

der übernehmen, haben es wegen der zeitlich eingeschränkten Arbeitsmöglich-

keiten schwerer, die Voraussetzungen der Fachanwaltsordnung zu erfüllen. § 5

Satz 1 FAO unterscheidet nicht zwischen vollerwerbstätigen und teilzeitbe-

schäftigten Rechtsanwälten. Für alle gilt gleichermaßen die Frist von drei Jah-

ren. Mit drei Jahren ist aber die Beurteilungszeit im Verhältnis zur Anzahl der

geforderten Fälle - auch für halbtags Tätige - ausreichend bemessen. Damit ist

entsprechend den Absichten der Satzungsversammlung die Zulassungs-

schranke leichter überwindbar als bei einem kürzeren Zeitraum (vgl. Senatsbe-

schluss vom 18. April 2005 - AnwZ (B) 31/04, BRAK-Mitt. 2006, 131; Feue-

rich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., § 5 FAO Rdn. 6). Es genügt zudem, dass nur ein

Teil der Fallbearbeitung in den Dreijahreszeitraum fällt; der Fall muss nicht in-

nerhalb des fraglichen Zeitraums abgeschlossen werden (Senatsbeschluss

vom 6. März 2006 - AnwZ (B) 36/05, NJW 2006, 1513 Tz. 14). Die Fristsetzung

selbst dient den Interessen des rechtsuchenden Publikums, das sich darauf

verlassen können soll, dass sich ein Fachanwalt mit seinen praktischen Erfah-

rungen auf der Höhe der Zeit befindet (vgl. Senatsbeschluss vom 18. April

2005 aaO; Feuerich/Weyland aaO). Angesichts dessen hat der Senat in sei-

nem Beschluss vom 18. April 2005 (aaO) das Erfordernis, dass die nachzuwei-

senden besonderen praktischen Erfahrungen innerhalb der letzten drei Jahre

vor der Antragstellung gesammelt sein müssen, als mit höherrangigem Recht

vereinbar angesehen. Dies gilt auch hinsichtlich der besonderen Belange und

Schutzwürdigkeit von im Anwaltsberuf tätigen Eltern. Im konkreten Fall hat die

Antragsgegnerin die nach Artikeln 3 Abs. 2, 6 Abs. 1 und 4 GG gebotene Kom-

pensation durch die Verlängerung des Beurteilungszeitraums um die neun Mo-

nate, in denen die Antragstellerin sich in Mutterschutz bzw. Elternzeit befand,

Rechnung getragen.

Ganter Frellesen Schmidt-Räntsch Roggenbuck

Stüer Martini Quaas

Vorinstanz:

AGH Celle, Entscheidung vom 25.02.2008 - AGH 35/06 (II 27) -