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BGH Beschluss vom 20.04.2009 – AnwZ (B) 44/08

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 44/08

BESCHLUSS

vom

20. April 2009

in dem Verfahren

wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Frellesen und Dr. Schmidt-Räntsch, die Rich-

terin Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer, Dr. Martini und

Prof. Dr. Quaas

nach mündlicher Verhandlung

am 20. April 2009 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss

des 1. Senats des Schleswig-Holsteinischen Anwaltsgerichtshofes

vom 14. Februar 2008 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 €

festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der am 3. Dezember 1956 geborene Antragsteller war seit dem 3. Feb-

ruar 1989 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Der Schleswig-Holsteinische

Justizminister widerrief mit Bescheid vom 17. August 1995 die Zulassung ge-

mäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Am 7. Juni 1999 wur-

de der Antragsteller von der 4. kleinen Strafkammer des Landgerichts K. im

Berufungsverfahren IV Ns wegen Untreue in 21 Fällen, wegen Betruges

und wegen Gebührenüberhebung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jah-

ren verurteilt. Außerdem wurde ihm für die Dauer von zwei Jahren die Aus-

übung des Berufs eines Rechtsanwalts verboten. Die Taten hatte er von 1993

bis 1996 begangen. Das Urteil ist seit dem 13. April 2000 rechtskräftig. Der An-

tragsteller hat zwei Drittel der Freiheitsstrafe verbüßt. Der Strafrest war bis zum

30. Juli 2005 zur Bewährung ausgesetzt und ist mit Wirkung vom 15. August

2005 erlassen worden. Das Berufsverbot endete am 6. April 2004. Am 30. Mai

2007 beantragte der Antragsteller seine Wiederzulassung. Dies lehnte die An-

tragsgegnerin mit Bescheid vom 4. Juli 2007 unter Berufung auf den Versa-

gungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO ab.

2

Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf ge-

richtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antrag-

steller mit seiner sofortigen Beschwerde.

II.

4

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in

der Sache aber keinen Erfolg.

1. Der Einwand des Antragstellers, der Anwaltsgerichtshof sei in Zulas-

sungssachen kein von der Exekutive unabhängiger Spruchkörper, die Rechts-

wegzuweisung sei verfassungswidrig, ist unbegründet. Die Anwaltsgerichtshöfe

sind unabhängige staatliche Gerichte, die Berufsgerichtsbarkeit der Rechtsan-

wälte ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit

dem Grundgesetz vereinbar (vgl. BVerfG NJW 2006, 3049, 3050 = BRAK-Mitt.

6

2006, 221 m. Anm. Eichele; BVerfGE 48, 300, 315 ff.; 26, 196, 192 ff.). Damit

kommt eine Verweisung an das Verwaltungsgericht nicht in Betracht.

2. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist zu Recht

wegen unwürdigen Verhaltens versagt worden.

a) Nach § 7 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu

versagen, wenn der Bewerber sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das

ihn unwürdig erscheinen lässt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Der

Bewerber erscheint dann unwürdig, wenn er ein Verhalten gezeigt hat, das ihn

bei Abwägung dieses Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie Zeitab-

lauf und zwischenzeitlicher Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den

Anwaltsberuf nicht tragbar erscheinen lässt; dabei sind das berechtigte Interes-

se des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Eingliederung und das durch

das Berufsrecht gestützte Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere der Recht-

suchenden, an der Integrität des Anwaltsstandes einzelfallbezogen gegenein-

ander abzuwägen (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2008 -

AnwZ (B) 1/08 Tz. 4; Senatsbeschluss vom 10. Juli 2000 - AnwZ (B) 40/99,

BRAK-Mitt. 2000, 306 unter II 1; Senatsbeschluss vom 12. April 1999

- AnwZ (B) 67/98, NJW-RR 1999, 1219 unter II 1; Feuerich/Weyland, BRAO,

7. Aufl., § 7 Rdn. 36 m.w.N.). Auch ein schwerwiegendes berufsunwürdiges

Verhalten kann nach einer mehr oder minder langen Zeit durch Wohlverhalten

oder andere Umstände soviel an Bedeutung verlieren, dass es die Zulassung

zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr hindert (Senatsbeschluss vom 12. April

1999, aaO). Die Frage, wie viele Jahre zwischen einem die Unwürdigkeit be-

gründenden Verhalten und dem Zeitpunkt liegen müssen, in dem eine Zulas-

sung zur Rechtsanwaltschaft möglich ist, lässt sich nicht durch eine schemati-

sche Festlegung auf bestimmte Fristen beantworten, sondern verlangt eine

einzelfallbezogene Gewichtung aller für und gegen den Bewerber sprechenden

Umstände (Senatsbeschluss vom 12. April 1999, aaO). Erforderlich ist, dass

der Zulassungsbewerber verlässlich gezeigt hat, dass er von seinen Verfehlun-

gen innerlich abgerückt ist und sich gewandelt hat (vgl. Feuerich/Weyland aaO

Rdn. 41).

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b) Der Senat hat in früheren Entscheidungen bei besonders gravieren-

den Straftaten, etwa schweren Fällen von Betrug und Untreue, einen zeitlichen

Abstand zwischen der die Unwürdigkeit begründenden Straftat des Bewerbers

und dessen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft von in der Regel 15 bis 20 Jah-

ren

für erforderlich gehalten

(Senatsbeschluss vom 14. Februar 2000

- AnwZ (B) 8/99, BRAK-Mitt. 2000, 145, unter II 1 m.w.N.). Dieser Zeitraum

wurde aber auch - wie im Senatsbeschluss vom 10. Juli 2000 (aaO) - unter-

schritten, wenn dem Interesse des Bewerbers an seiner beruflichen und sozia-

len Eingliederung bei einer Gesamtwürdigung der Umstände unter Berücksich-

tigung des Grundrechts aus Art. 12 GG dies geboten erscheinen ließ; maßge-

bend dafür war die Einschätzung, dass der Bewerber sein Leben wieder ge-

ordnet hatte und deshalb nicht mehr festgestellt werden konnte, er sei für den

Anwaltsberuf noch untragbar (aaO unter II 2 b und c).

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c) Hier kommt angesichts der Vielzahl von Straftaten über einen länge-

ren Zeitraum mit erheblichen Schäden, die nach den zutreffenden Feststellun-

gen im Strafverfahren alle unmittelbar mit dem Anwaltsberuf im Zusammen-

hang stehen, grundsätzlich nur eine Wohlverhaltensdauer am oberen Rand in

Betracht. Der Antragsteller hat darüber hinaus seine Mandanten nicht nur da-

durch geschädigt, dass er deren Geld für sich verwandt hat, sondern hat sie zur

Verschleierung seines Fehlverhaltens auch noch in kostenintensive Prozesse

getrieben und in den Zivilverfahren wiederholt die Unwahrheit gesagt. Des Wei-

teren hat er im Zusammenhang mit der Gründung der Abrechnungs-, Verwal-

tungs- und Verwertungsgesellschaft A. mit beschränkter Haftung seine

Angestellte An. P. zu strafbarem Verhalten bestimmt, indem er sie veran-

lasste, wahrheitswidrig zu versichern, dass die Stammeinlage in voller Höhe

eingezahlt worden sei.

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d) Das Fehlverhalten des Antragstellers hat auch nicht durch zwischen-

zeitliches Wohlverhalten oder andere Umstände derartig an Bedeutung verlo-

ren, dass es nunmehr nicht mehr der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft entge-

genstünde (vgl. Senatsbeschluss vom 6. November 2006 - AnwZ (B) 87/05

Tz. 11). Auch unter Würdigung des Vorbringens in der Verhandlung vor dem

Senat haben sich keine durchgreifenden Gesichtspunkte ergeben, die es zu-

gunsten des Antragstellers rechtfertigen würden, die regelmäßige Wartezeit

von 15 Jahren zu unterschreiten.

Ganter Frellesen Schmidt-Räntsch Roggenbuck

Stüer Martini Quaas

Vorinstanz:

AGH Schleswig, Entscheidung vom 14.02.2008 - 1 AGH 5/07 -