BGH Beschluss vom 20.04.2009 – AnwZ (B) 44/08
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 44/08
BESCHLUSS
vom
20. April 2009
in dem Verfahren
wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Frellesen und Dr. Schmidt-Räntsch, die Rich-
terin Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer, Dr. Martini und
Prof. Dr. Quaas
nach mündlicher Verhandlung
am 20. April 2009 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des 1. Senats des Schleswig-Holsteinischen Anwaltsgerichtshofes
vom 14. Februar 2008 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 €
festgesetzt.
Gründe
I.
Der am 3. Dezember 1956 geborene Antragsteller war seit dem 3. Feb-
ruar 1989 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Der Schleswig-Holsteinische
Justizminister widerrief mit Bescheid vom 17. August 1995 die Zulassung ge-
mäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Am 7. Juni 1999 wur-
de der Antragsteller von der 4. kleinen Strafkammer des Landgerichts K. im
Berufungsverfahren IV Ns wegen Untreue in 21 Fällen, wegen Betruges
und wegen Gebührenüberhebung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jah-
ren verurteilt. Außerdem wurde ihm für die Dauer von zwei Jahren die Aus-
übung des Berufs eines Rechtsanwalts verboten. Die Taten hatte er von 1993
bis 1996 begangen. Das Urteil ist seit dem 13. April 2000 rechtskräftig. Der An-
tragsteller hat zwei Drittel der Freiheitsstrafe verbüßt. Der Strafrest war bis zum
30. Juli 2005 zur Bewährung ausgesetzt und ist mit Wirkung vom 15. August
2005 erlassen worden. Das Berufsverbot endete am 6. April 2004. Am 30. Mai
2007 beantragte der Antragsteller seine Wiederzulassung. Dies lehnte die An-
tragsgegnerin mit Bescheid vom 4. Juli 2007 unter Berufung auf den Versa-
gungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO ab.
Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf ge-
richtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antrag-
steller mit seiner sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in
der Sache aber keinen Erfolg.
1. Der Einwand des Antragstellers, der Anwaltsgerichtshof sei in Zulas-
sungssachen kein von der Exekutive unabhängiger Spruchkörper, die Rechts-
wegzuweisung sei verfassungswidrig, ist unbegründet. Die Anwaltsgerichtshöfe
sind unabhängige staatliche Gerichte, die Berufsgerichtsbarkeit der Rechtsan-
wälte ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit
dem Grundgesetz vereinbar (vgl. BVerfG NJW 2006, 3049, 3050 = BRAK-Mitt.
2006, 221 m. Anm. Eichele; BVerfGE 48, 300, 315 ff.; 26, 196, 192 ff.). Damit
kommt eine Verweisung an das Verwaltungsgericht nicht in Betracht.
2. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist zu Recht
wegen unwürdigen Verhaltens versagt worden.
a) Nach § 7 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu
versagen, wenn der Bewerber sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das
ihn unwürdig erscheinen lässt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Der
Bewerber erscheint dann unwürdig, wenn er ein Verhalten gezeigt hat, das ihn
bei Abwägung dieses Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie Zeitab-
lauf und zwischenzeitlicher Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den
Anwaltsberuf nicht tragbar erscheinen lässt; dabei sind das berechtigte Interes-
se des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Eingliederung und das durch
das Berufsrecht gestützte Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere der Recht-
suchenden, an der Integrität des Anwaltsstandes einzelfallbezogen gegenein-
ander abzuwägen (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2008 -
AnwZ (B) 1/08 Tz. 4; Senatsbeschluss vom 10. Juli 2000 - AnwZ (B) 40/99,
BRAK-Mitt. 2000, 306 unter II 1; Senatsbeschluss vom 12. April 1999
- AnwZ (B) 67/98, NJW-RR 1999, 1219 unter II 1; Feuerich/Weyland, BRAO,
7. Aufl., § 7 Rdn. 36 m.w.N.). Auch ein schwerwiegendes berufsunwürdiges
Verhalten kann nach einer mehr oder minder langen Zeit durch Wohlverhalten
oder andere Umstände soviel an Bedeutung verlieren, dass es die Zulassung
zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr hindert (Senatsbeschluss vom 12. April
1999, aaO). Die Frage, wie viele Jahre zwischen einem die Unwürdigkeit be-
gründenden Verhalten und dem Zeitpunkt liegen müssen, in dem eine Zulas-
sung zur Rechtsanwaltschaft möglich ist, lässt sich nicht durch eine schemati-
sche Festlegung auf bestimmte Fristen beantworten, sondern verlangt eine
einzelfallbezogene Gewichtung aller für und gegen den Bewerber sprechenden
Umstände (Senatsbeschluss vom 12. April 1999, aaO). Erforderlich ist, dass
der Zulassungsbewerber verlässlich gezeigt hat, dass er von seinen Verfehlun-
gen innerlich abgerückt ist und sich gewandelt hat (vgl. Feuerich/Weyland aaO
Rdn. 41).
b) Der Senat hat in früheren Entscheidungen bei besonders gravieren-
den Straftaten, etwa schweren Fällen von Betrug und Untreue, einen zeitlichen
Abstand zwischen der die Unwürdigkeit begründenden Straftat des Bewerbers
und dessen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft von in der Regel 15 bis 20 Jah-
ren
für erforderlich gehalten
(Senatsbeschluss vom 14. Februar 2000
- AnwZ (B) 8/99, BRAK-Mitt. 2000, 145, unter II 1 m.w.N.). Dieser Zeitraum
wurde aber auch - wie im Senatsbeschluss vom 10. Juli 2000 (aaO) - unter-
schritten, wenn dem Interesse des Bewerbers an seiner beruflichen und sozia-
len Eingliederung bei einer Gesamtwürdigung der Umstände unter Berücksich-
tigung des Grundrechts aus Art. 12 GG dies geboten erscheinen ließ; maßge-
bend dafür war die Einschätzung, dass der Bewerber sein Leben wieder ge-
ordnet hatte und deshalb nicht mehr festgestellt werden konnte, er sei für den
Anwaltsberuf noch untragbar (aaO unter II 2 b und c).
c) Hier kommt angesichts der Vielzahl von Straftaten über einen länge-
ren Zeitraum mit erheblichen Schäden, die nach den zutreffenden Feststellun-
gen im Strafverfahren alle unmittelbar mit dem Anwaltsberuf im Zusammen-
hang stehen, grundsätzlich nur eine Wohlverhaltensdauer am oberen Rand in
Betracht. Der Antragsteller hat darüber hinaus seine Mandanten nicht nur da-
durch geschädigt, dass er deren Geld für sich verwandt hat, sondern hat sie zur
Verschleierung seines Fehlverhaltens auch noch in kostenintensive Prozesse
getrieben und in den Zivilverfahren wiederholt die Unwahrheit gesagt. Des Wei-
teren hat er im Zusammenhang mit der Gründung der Abrechnungs-, Verwal-
tungs- und Verwertungsgesellschaft A. mit beschränkter Haftung seine
Angestellte An. P. zu strafbarem Verhalten bestimmt, indem er sie veran-
lasste, wahrheitswidrig zu versichern, dass die Stammeinlage in voller Höhe
eingezahlt worden sei.
d) Das Fehlverhalten des Antragstellers hat auch nicht durch zwischen-
zeitliches Wohlverhalten oder andere Umstände derartig an Bedeutung verlo-
ren, dass es nunmehr nicht mehr der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft entge-
genstünde (vgl. Senatsbeschluss vom 6. November 2006 - AnwZ (B) 87/05
Tz. 11). Auch unter Würdigung des Vorbringens in der Verhandlung vor dem
Senat haben sich keine durchgreifenden Gesichtspunkte ergeben, die es zu-
gunsten des Antragstellers rechtfertigen würden, die regelmäßige Wartezeit
von 15 Jahren zu unterschreiten.
Ganter Frellesen Schmidt-Räntsch Roggenbuck
Stüer Martini Quaas
Vorinstanz:
AGH Schleswig, Entscheidung vom 14.02.2008 - 1 AGH 5/07 -