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BGH Beschluss vom 20.04.2009 – AnwZ (B) 47/08

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 47/08

BESCHLUSS

vom

20. April 2009

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Ganter, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen Roggenbuck und

Lohmann sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer, Dr. Martini und Prof.

Dr. Quaas

am 20. April 2009

beschlossen:

Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tra-

gen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-

standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

1

Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung des Antragstellers zur

Rechtsanwaltschaft mit Verfügung vom 24. August 2007 nach § 14 Abs. 2 Nr. 9

BRAO wegen fehlender Berufshaftpflichtversicherung. Der Anwaltsgerichtshof

hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat der

Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Während des Beschwerdeverfah-

rens hat die Antragsgegnerin ihre Widerrufsverfügung mit Bescheid vom

27. Februar 2009 zurückgenommen, nachdem der Antragsteller nachgewiesen

hatte, dass er seit dem 15. Januar 2009 wieder über Berufshaftpflichtversiche-

rungsschutz verfügt. Daraufhin haben die Beteiligten die Hauptsache überein-

stimmend für erledigt erklärt.

II.

2

Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist nur noch

über die Verfahrenskosten zu entscheiden (§ 42 Abs. 6 BRAO i.V.m. § 91a

ZPO, § 13a FGG). Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die

Kosten des erledigten Verfahrens aufzuerlegen und eine Erstattung der außer-

gerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin anzuordnen, weil die Vorausset-

zungen für den Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO, die zum Zeitpunkt des

Erlasses der Widerrufsverfügung vorgelegen hatten, erst im Laufe des Be-

schwerdeverfahrens weggefallen sind und die Antragsgegnerin der neuen

Sachlage unverzüglich durch Aufhebung der Widerrufsverfügung Rechnung

getragen hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Januar 2008 - AnwZ (B) 15/07,

31. Januar 2008 - AnwZ (B) 59/05 und 11. Februar 2008 - AnwZ (B) 120/05).

Ganter

Frellesen

Roggenbuck

Lohmann

Stüer

Martini

Quaas

Vorinstanz: AGH Jena, Entscheidung vom 13.02.2008 - AGH 3/07 -