Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 20.04.2009 – AnwZ (B) 47/08
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 47/08
BESCHLUSS
vom
20. April 2009
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Ganter, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen Roggenbuck und
Lohmann sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer, Dr. Martini und Prof.
Dr. Quaas
am 20. April 2009
beschlossen:
Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tra-
gen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-
standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1
Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung des Antragstellers zur
Rechtsanwaltschaft mit Verfügung vom 24. August 2007 nach § 14 Abs. 2 Nr. 9
BRAO wegen fehlender Berufshaftpflichtversicherung. Der Anwaltsgerichtshof
hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat der
Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Während des Beschwerdeverfah-
rens hat die Antragsgegnerin ihre Widerrufsverfügung mit Bescheid vom
27. Februar 2009 zurückgenommen, nachdem der Antragsteller nachgewiesen
hatte, dass er seit dem 15. Januar 2009 wieder über Berufshaftpflichtversiche-
rungsschutz verfügt. Daraufhin haben die Beteiligten die Hauptsache überein-
stimmend für erledigt erklärt.
II.
2
Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist nur noch
über die Verfahrenskosten zu entscheiden (§ 42 Abs. 6 BRAO i.V.m. § 91a
ZPO, § 13a FGG). Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die
Kosten des erledigten Verfahrens aufzuerlegen und eine Erstattung der außer-
gerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin anzuordnen, weil die Vorausset-
zungen für den Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO, die zum Zeitpunkt des
Erlasses der Widerrufsverfügung vorgelegen hatten, erst im Laufe des Be-
schwerdeverfahrens weggefallen sind und die Antragsgegnerin der neuen
Sachlage unverzüglich durch Aufhebung der Widerrufsverfügung Rechnung
getragen hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Januar 2008 - AnwZ (B) 15/07,
31. Januar 2008 - AnwZ (B) 59/05 und 11. Februar 2008 - AnwZ (B) 120/05).
Ganter
Frellesen
Roggenbuck
Lohmann
Stüer
Martini
Quaas
Vorinstanz: AGH Jena, Entscheidung vom 13.02.2008 - AGH 3/07 -