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BGH Beschluss vom 20.04.2009 – AnwZ (B) 48/08

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 48/08

BESCHLUSS

vom

20. April 2009

in dem Verfahren

wegen Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Frellesen und Dr. Schmidt-Räntsch, die Rich-

terin Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer, Dr. Martini und

Prof. Dr. Quaas

am 20. April 2009

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Be-

schluss des 4. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofes vom

27. Februar 2008 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen

und der Antragsgegnerin die im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

12.500 € festgesetzt.

Gründe:

I.

1

Die Antragstellerin ist seit 1982 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Sie

beantragte mit Schreiben vom 7. Februar 2006 die Verleihung der Fachan-

waltsbezeichnung für das Erbrecht. Die Antragsgegnerin wies den Antrag mit

Bescheid vom 9. Juli 2007 zurück.

2

3

4

Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-

rückgewiesen. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer vom Anwalts-

gerichtshof zugelassenen sofortigen Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 223 Abs. 3 und 4, § 42 Abs. 4 BRAO),

hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf

gerichtliche Entscheidung mit Recht zurückgewiesen. Das Beschwerdevorbrin-

gen der Antragstellerin rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Die Antragsgegnerin erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Verleihung

der Fachanwaltsbezeichnung für das Erbrecht (§§ 1, 2 Abs. 1 FAO). Zwischen

den Beteiligten ist außer Streit, dass die Antragstellerin die erforderlichen theo-

retischen Kenntnisse im Erbrecht nachgewiesen hat (§ 2 i.V.m. §§ 4, 14f FAO).

Die Antragstellerin hat jedoch, wie die Antragsgegnerin und der Anwaltsge-

richtshof mit Recht angenommen haben, hinsichtlich der geforderten prakti-

schen Erfahrungen (§ 2 i.V.m. § 5 Satz 1 Buchst. m, § 14f FAO) jedenfalls nicht

nachgewiesen, mindestens zehn rechtsförmliche Verfahren außerhalb der frei-

willigen Gerichtsbarkeit bearbeitet zu haben.

5

Nach § 5 Satz 1 Buchst. m FAO in der ab 1. Juli 2005 geltenden für die

Antragstellerin maßgeblichen Fassung (§ 16 Abs. 1 FAO) setzt der Erwerb be-

sonderer praktischer Erfahrungen im Erbrecht voraus, dass der Antragsteller

innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung 80 Fälle persönlich und

weisungsfrei bearbeitet hat, davon mindestens 20 rechtsförmliche Verfahren,

davon wiederum höchstens 10 Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit; die

Fälle müssen sich auf die in § 14f Nr. 1 bis 5 FAO bestimmten Bereiche bezie-

hen. Die Antragsgegnerin und der Anwaltsgerichtshof haben offen gelassen, ob

die Antragstellerin nachgewiesen hat, dass sie innerhalb der letzten drei Jahre

vor der Antragstellung 80 erbrechtliche Fälle persönlich und weisungsfrei bear-

beitet hat. Die Antragsgegnerin hat die Ablehnung des Antrags darauf gestützt,

dass lediglich neun Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und zwei rechts-

förmliche Verfahren außerhalb der freiwilligen Gerichtsbarkeit anerkannt wer-

den könnten. Der Anwaltsgerichtshof hat dagegen im angefochtenen Beschluss

auch die Anzahl anzuerkennender FGG-Fälle offen gelassen; jedenfalls seien

aus der von der Antragstellerin vorgelegten Fallliste nicht mindestens zehn,

sondern lediglich sieben Fälle anzuerkennen, die rechtsförmliche Verfahren im

Erbrecht außerhalb der freiwilligen Gerichtsbarkeit zum Gegenstand hätten.

Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

6

1. Die Rechtsfragen, zu deren Klärung der Anwaltsgerichtshof die sofor-

tige Beschwerde zugelassen hat, beziehen sich auf den Fallbegriff im Erbrecht

sowie auf den Begriff des rechtsförmlichen Verfahrens. Den hierzu vertretenen

Auffassungen des Anwaltsgerichtshofs ist weitgehend, jedoch nicht uneinge-

schränkt zuzustimmen.

7

a) Der Anwaltsgerichtshof hat seiner Entscheidung einen zutreffenden

Fallbegriff zugrunde gelegt. Ein Fall im Sinne des § 5 Satz 1 FAO ist, wie der

Senat entschieden hat, jede juristische Aufarbeitung eines einheitlichen Le-

benssachverhalts, der sich von anderen Lebenssachverhalten dadurch unter-

scheidet, dass die zu beurteilenden Tatsachen und die Beteiligten verschieden

sind (BGHZ 166, 292 = NJW 2006, 1513 Tz. 12 m.w.N.; zustimmend Hartung/

Römermann-Scharmer, Berufs- und Fachanwaltsordnung, 4. Aufl., § 5 FAO

Rdn. 45; Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., § 5 FAO Rdn. 4; Kleine-Cosack,

BRAO, 5. Aufl., Anh. I 2, § 5 Rdn. 6). An dieser Begriffsbestimmung, die auch

für den Fallbegriff im Fachgebiet Erbrecht (§ 5 Satz 1 Buchst. m FAO) maßgeb-

lich ist, hält der Senat fest.

8

Zu einem erbrechtlichen Fall wird ein Fall gemäß § 5 Satz 1 Buchst. m

FAO dadurch, dass er sich auf die in § 14f Nr. 1 bis 5 FAO bestimmten Berei-

che des Erbrechts bezieht. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein Schwer-

punkt der Bearbeitung in dem in § 14f FAO näher umschriebenen Fachgebiet

Erbrecht liegt; dafür genügt es, wenn eine Frage aus diesem Fachgebiet erheb-

lich ist oder erheblich werden kann (vgl. BGHZ 166, 292 Ls. 2 und Tz. 22).

9

Ein solcher Bezug zum Erbrecht muss auch bei den Fällen gewahrt sein,

die in die in § 14f FAO aufgeführten, mit dem Erbrecht häufig in Beziehung

stehenden Rechtsgebiete übergreifen (Familien-, Gesellschafts-, Stiftungs- und

Sozialrecht; Internationales Privatrecht, Steuerrecht). Dies ergibt sich bereits

aus dem Wortlaut des § 14f FAO, nach dem zwischen diesen Gebieten und

dem Erbrecht "Bezüge" bestehen müssen. Dafür reicht nicht jeder beliebige

erbrechtliche Gesichtspunkt aus. Ein Fall, dessen Schwerpunkt in einem ande-

ren Gebiet liegt, wird nicht dadurch schon zu einem erbrechtlichen Fall, dass

einem Anspruch etwa eine unstreitige Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1922

BGB zugrunde liegt. Fälle aus den in § 14f FAO genannten Rechtsgebieten au-

ßerhalb des Erbrechts können als erbrechtliche Fälle nur anerkannt werden,

wenn bei ihnen auch erbrechtliche Fragen für die argumentative Auseinander-

setzung "eine Rolle spielen" (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2008

- AnwZ (B) 17/07, NJW 2008, 3001 = BRAK-Mitt. 2008, 135 Tz. 10 zum Arbeits-

recht). Auch der verschiedene Rechtsgebiete berührende Fall muss eine für die

juristische Bearbeitung relevante erbrechtliche "Frage" aufwerfen, das heißt

einen

Bearbeitungsschwerpunkt

im

Erbrecht

enthalten

(Hartung/

Römermann-Scharmer, aaO, Rdn. 64, 175).

10

Dies erfordert im Rahmen der Prüfung, ob die nach § 5 Satz 1 Buchst. m

FAO erforderliche Anzahl erbrechtlicher Fälle nachgewiesen ist, eine Beurtei-

lung des Gewichts, das dem erbrechtlichen Gesichtspunkt eines Falles für die

juristische Aufarbeitung dieses Falles zukommt. Eine solche wertende Beurtei-

lung kann nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorge-

nommen werden.

11

b) Der Anwaltsgerichtshof ist auch mit Recht davon ausgegangen, dass

Erbschaftsteuererklärungen nicht unter den Begriff des rechtsförmlichen Verfah-

rens fallen. Dies ergibt sich aus der Bestimmung in § 5 Satz 1 Buchst. b FAO,

die eine Legaldefinition des Begriffs für das Steuerrecht enthält, nach der nur

Einspruchs- und Klageverfahren als

rechtsförmliche Verfahren gelten

(Hartung/Römermann-Scharmer, aaO , Rdn. 236; Offermann-Burckart, Fach-

anwalt werden und bleiben, 2. Aufl., Rdn. 352). Diese Beschränkung schließt

die Anerkennung bloßer Steuererklärungen als rechtsförmliche Verfahren aus.

Dies gilt auch für Erbschaftsteuerklärungen, und zwar nicht nur im Fachgebiet

Steuerrecht (§ 5 Satz 1 Buchst. b FAO), sondern auch im Fachgebiet Erbrecht

(§ 5 Satz 1 Buchst. m FAO). Denn für Erbschaftsteuererklärungen kann unter

dem Gesichtspunkt der Rechtsförmlichkeit des Verfahrens im Erbrecht nichts

anderes gelten als im Steuerrecht. Erbschaftsteuererklärungen können zwar

nicht nur als steuerrechtlicher (§ 5 Satz 1 Buchst. b FAO), sondern auch als

erbrechtlicher Fall gemäß § 5 Satz 1 Buchst. m FAO i.V.m. § 14f Nr. 5 FAO an-

zuerkennen sein, wenn ihre Bearbeitung die Klärung einer erbrechtlichen Frage

erfordert, nicht aber als rechtsförmliche Verfahren im Sinne des § 5 Satz 1

Buchst. m FAO. Dementsprechend werden auch in der Kommentarliteratur nur

Widerspruchsverfahren gegen Erbschaftsteuerbescheide als Beispiel für rechts-

förmliche Verfahren im Fachgebiet Erbrecht aufgeführt, nicht aber die zugrunde

liegenden Erbschaftsteuerklärungen selbst (Hartung/Römermann-Scharmer,

aaO, Rdn. 175; Feuerich/Weyland, aaO, Rdn. 56; Offermann-Burckart, aaO,

Rdn. 463).

12

c) Der Auffassung des Anwaltsgerichtshofs, dass auch außerhalb des

Steuerrechts nur streitige Gerichts- oder Verwaltungsverfahren rechtsförmliche

Verfahren i.S. des § 5 Satz 1 Buchst. m FAO darstellten, kann dagegen nicht

gefolgt werden. Gegen ein solches Begriffsverständnis spricht bereits der Wort-

laut der Vorschrift, nach dem auch die (nicht streitigen) Verfahren der freiwilli-

gen Gerichtsbarkeit - ebenso wie im Handels- und Gesellschaftsrecht (§ 5

Satz 1 Buchst. p FAO) - unter den Begriff der rechtsförmlichen Verfahren fallen

("davon"). Auch auf die übrigen Bestimmungen des § 5 Satz 1 FAO lässt sich

das enge Begriffsverständnis des Anwaltsgerichtshofs nicht stützen. Der Begriff

des rechtsförmlichen Verfahrens wird in § 5 Satz 1 FAO nicht einheitlich ver-

wendet. § 5 Satz 1 Buchst. b FAO enthält zwar, wie ausgeführt, für das Steuer-

recht eine auf streitige Verfahren begrenzte Legaldefinition (Einspruchs- und

Klageverfahren), die neuere Bestimmung des § 5 Satz 1 Buchst. r FAO für den

Bereich des Informationstechnologierechts dagegen eine beispielhafte Aufzäh-

lung, die auch nicht streitige Verwaltungsverfahren einschließt. Im Verhältnis

zum gerichtlichen Verfahren wird der Begriff des rechtsförmlichen Verfahrens

- wie in § 5 Satz 1 Buchst. m und p FAO hinsichtlich der freiwilligen Gerichts-

barkeit - zumeist als Oberbegriff verwendet (ebenso in § 5 Satz 1 Buchst. b, i, r

und s FAO); in § 5 Satz 1 Buchst. c FAO dagegen werden rechtsförmliche und

gerichtliche Verfahren einander gegenübergestellt.

13

Aus dieser uneinheitlichen Begriffsverwendung in § 5 Satz 1 FAO ist für

§ 5 Satz 1 Buchst. m FAO abzuleiten, dass - abgesehen von Erbschaftsteuer-

erklärungen - grundsätzlich auch (nicht streitige) Verwaltungsverfahren unter

den Begriff des rechtsförmlichen Verfahrens im Fachgebiet Erbrecht fallen kön-

nen. Dementsprechend wird auch in der Kommentarliteratur der Begriff des

rechtsförmlichen Verfahrens in § 5 Satz 1 Buchst. m FAO nicht auf streitige Ver-

fahren verengt; so sollen etwa auch Genehmigungsverfahren zur Errichtung

einer Stiftung rechtsförmliche Verfahren i.S. des § 5 Satz 1 Buchst. m FAO sein

können (Hartung/Römermann-Scharmer, Berufs- und Fachanwaltsordnung,

aaO, Rdn. 175; Offermann-Burckart, aaO, Rdn. 463). Auf der anderen Seite soll

aber für alle Fachanwaltsgebiete gelten, dass nicht jedes durch einen Antrag in

Gang gesetzte Verwaltungsverfahren unter den Begriff des rechtsförmlichen

Verfahrens fällt, sondern nur ein solches, das durch eine Verfahrensordnung,

insbesondere also durch Form- und Fristvorschriften, geregelt

ist

(Hartung/Römermann-Scharmer, aaO, Rdn. 236; Offermann-Burckart, aaO,

Rdn. 354; Kleine-Cosack, aaO, § 5 Rdn. 19). Ob diese Auffassung Zustimmung

verdient, wie gegebenenfalls die Anforderungen an rechtsförmliche Verfahren,

soweit es um nicht streitige Verwaltungsverfahren geht, zu konkretisieren wären

und was daraus für § 5 Satz 1 Buchst. m FAO folgen würde, bedarf im vorlie-

genden Fall keiner Klärung.

14

2. Nach Maßgabe der vorstehend dargelegten Grundsätze hat der An-

waltsgerichtshof im Ergebnis mit Recht angenommen, dass die Antragstellerin

nicht - wie es § 5 Satz 1 Buchst. m FAO verlangt - nachgewiesen hat, mindes-

tens zehn erbrechtliche Fälle bearbeitet zu haben, die rechtsförmliche Verfah-

ren außerhalb der freiwilligen Gerichtsbarkeit zum Gegenstand haben. Aus der

von der Antragstellerin vorgelegten, im gerichtlichen Verfahren ergänzten Fall-

liste, die insgesamt 35 Fälle umfasst, sind jedenfalls nicht mehr als sieben Fälle

15

16

anzuerkennen.

a) Fälle 1 bis 9, 11, 17:

In diesen - unstreitig rechtsförmlichen - Verfahren geht es um die Vertre-

tung einer Erbin gegenüber dem Finanzamt M. in mehreren Einspruchs-

verfahren wegen verschiedener Steuerbescheide, welche die Veranlagung des

Erblassers zur Einkommens- und Umsatzsteuer betreffen (Fälle 1 bis 9, 17)

sowie gegenüber dem Zweckverband L. in einem Vollstreckungsverfah-

ren wegen eines gegen den Erblasser ergangenen Abwasserbeitragsbescheids

(Fall 10). Allen Fällen gemeinsam ist, dass sie - abgesehen von der unstreitigen

Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 BGB) sowie der Dreimonatseinrede (§ 2014

BGB) im Fall 1 - nur einen erbrechtlichen Aspekt aufweisen: die Erhebung der

Dürftigkeitseinrede (§ 1990 Abs. 1 BGB) nach Zurückweisung des Antrags auf

Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Nachlass des Erblassers. Weitere

erbrechtliche Fragen spielten gegenüber den Ansprüchen dieser beiden Nach-

lassgläubiger keine Rolle.

17

Die Beurteilung des Anwaltsgerichtshofs, dass von den genannten elf

Fällen jedenfalls nicht mehr als insgesamt drei erbrechtliche Fälle anzuerken-

nen seien, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

18

Von vornherein auszuscheiden aus der Fallliste der Antragstellerin ist der

Fall 9, weil insoweit ein erbrechtlicher Bezug in der Fallliste nicht dargelegt ist.

In den verbleibenden zehn Fällen ist entgegen der Auffassung der Antragsgeg-

nerin mit der Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB (und im Fall 1 zusätzlich der

Dreimonatseinrede nach § 2014 BGB) ein hinreichender Bezug zum Fachgebiet

Erbrecht (§ 14f Nr. 4 FAO) zwar gegeben; davon geht auch der Anwaltsge-

richtshof aus, der diese Fälle - wenn auch nicht in voller Anzahl - anerkannt hat.

Der Umstand, dass sich die erbrechtliche Problematik in diesen Fällen im We-

sentlichen auf die Erhebung der Dürftigkeitseinrede beschränkt und insoweit

wiederholt, hat aber entgegen der Auffassung des Anwaltsgerichtshofs nicht zur

Folge, dass die weiteren Fälle mit gleich gelagerter Problematik von vornherein

nicht mehr als Fälle anzuerkennen wären, weil sie, wie der Anwaltsgerichtshof

gemeint hat, aufgrund der gleich gelagerten Problematik ihre Eigenschaft als

erbrechtliche Fälle verlören. Wenn sich einem Rechtsanwalt in unterschiedli-

chen Fällen wiederholt dieselben erbrechtlichen Fragen stellen, so kann dies

gemäß § 5 Satz 2 FAO in der für die Antragstellerin maßgeblichen Fassung (im

Folgenden; § 5 Satz 2 FAO a.F.) zwar zu einer anderen Gewichtung der Wie-

derholungsfälle führen, nicht aber dazu, dass diese Fälle von vornherein nicht

mehr als erbrechtliche Fälle anzusehen wären; denn von der Frage einer ab-

weichenden Gewichtung im Einzelfall ist die vorgelagerte Frage zu unterschei-

den, ob ein Fall als "ein Fall" i.S. des § 5 Satz 1 FAO anzurechnen ist (Senats-

beschluss vom 6. März 2006, aaO Tz. 27 f.; Quaas, BRAK-Mitt. 2006, 265,

267).

19

Ist danach hinsichtlich der Fälle 1 bis 8, 11 und 17 - zunächst - von zehn

erbrechtlichen Fällen auszugehen, so ist anschließend die Frage, ob Bedeu-

tung, Umfang und Schwierigkeit einzelner Fälle eine andere Gewichtung recht-

fertigen (§ 5 Satz 2 FAO a.F.), zu prüfen. Die Antragsgegnerin hat sich in ihrem

Schriftsatz vom 14. Januar 2008 und in ihrer Beschwerdeerwiderung (GA 157,

16) mit Recht darauf berufen, dass aufgrund der im Wesentlichen gleich gela-

gerten rechtlichen Problematik (Erhebung der Einrede nach § 1990 BGB hin-

sichtlich ein und desselben Erbfalls) jedenfalls eine erhebliche Mindergewich-

tung vorzunehmen ist, wenn die Fälle - wovon hier auszugehen ist - als erb-

rechtliche Fälle anzuerkennen sein sollten.

20

Eine solche Mindergewichtung, die auch dem Senat hier geboten er-

scheint, ist nach § 5 Satz 2 FAO a.F. zulässig. Unter der Geltung der Vorläufer-

bestimmung in § 9 Abs. 1 Satz 2 RAFachBezG war eine Gewichtung zu Un-

gunsten des Antragstellers zulässig (Senatsbeschluss vom 6. März 2006, aaO

Tz. 17 m.N.). Für die im Wesentlichen wortgleiche Bestimmung in § 5 Satz 2

FAO a.F. gilt insoweit nichts anderes (ebenso Feuerich/Weyland, BRAO, aaO

§ 5 FAO Rdn. 21; Henssler in Henssler/Prütting, BRAO, 2. Aufl., § 5 FAO

Rdn. 9; noch offen gelassen im Senatsbeschluss vom 6. März 2006, aaO

Tz. 16; dort auch Nachweise für die gegenteilige Auffassung). Dass bereits die

Formulierung "anders gewichten" in § 5 Satz 2 FAO a.F. in diesem weiten, auch

Mindergewichtungen einschließenden Sinn auszulegen ist, ergibt sich aus der

schon damals geltenden Bestimmung in § 24 Abs. 4 Satz 1 FAO, die eine Ge-

wichtung zu Ungunsten des Antragstellers ausdrücklich nennt. Mittlerweile hat

die Satzungsversammlung durch eine entsprechende Änderung der Bestim-

mung ausdrücklich klargestellt, dass Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit

einzelner Fälle auch zu einer niedrigeren Gewichtung führen können (§ 5 Satz 3

FAO). Damit hat der Satzungsgeber die schon vorher herrschende und in der

Rechtsprechung anerkannte Praxis nachvollzogen

(Hartung/Römermann-

Scharmer, aaO § 5 FAO Rdn. 296).

21

In allen zehn Fällen war die erbrechtliche Problematik (Erhebung der Ein-

rede nach § 1990 BGB gegenüber verschiedenen Forderungen zweier Nach-

lassgläubiger) im Wesentlichen die gleiche und deshalb von der Antragstellerin

nur einmal zu prüfen. Von den Fällen 1 bis 8, 11 und 17 kann deshalb nur ein

Fall als erbrechtlicher Fall voll angerechnet werden. Die weiteren neun Fälle

haben dagegen aufgrund der - in erbrechtlicher Hinsicht - gleich gelagerten

Problematik so geringes Gewicht, dass sie als Nachweis für die praktischen

Fähigkeiten im Erbrecht nach der Auffassung des Senats hier nur mit einem

Faktor von höchstens 0,2, insgesamt also mit nicht mehr als höchstens zwei

weiteren vollwertigen Fällen in Ansatz gebracht werden können. Dabei ist auch

zu berücksichtigen, dass die Fälle 7 und 8 die den Erblasser betreffende Um-

satzsteuer für das Jahr 2002 und damit im Wesentlichen denselben Lebens-

sachverhalt betreffen wie der Fall 6 und dass der Fall 17 - ebenso wie Fall 5 -

die Einkommensteuer 2002 zum Gegenstand hat; auch diese beiden Fälle hän-

gen daher auch insoweit aufs Engste zusammen.

22

Aus alledem ergibt sich, dass von den Fällen 1 bis 8, 11 und 17 - wie

vom Anwaltsgerichtshof mit anderer Begründung angenommen - jedenfalls

nicht mehr als insgesamt drei Fälle unter dem Gesichtspunkt rechtsförmlicher

Verfahren außerhalb der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuerkennen sind.

23

b) Die weiteren Fälle 10, 12 bis 16, 18, 20 bis 22, 28, 31, 32 und 34 hat

der Anwaltsgerichtshof nicht anerkannt. Dies wird hinsichtlich der Fälle 20, 21

und 32 von der sofortigen Beschwerde nicht angegriffen. Auch den übrigen Fäl-

len ist die Anerkennung zu versagen.

24

Die Fälle 18 und 22 scheiden schon deshalb aus, weil Erbschaftsteuer-

erklärungen, wie unter 1 ausgeführt, nicht als rechtsförmliche Verfahren anzu-

sehen sind.

25

Hinsichtlich der Fälle 10 (Antrag auf Witwenrente) und 31 (Grundbuchbe-

richtigung) kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei diesen Antragsverfahren,

wie der Anwaltsgerichtshof angenommen hat, nicht um rechtsförmliche Verfah-

ren handelt. Jedenfalls fehlt den Fällen ein hinreichender erbrechtlicher Bezug.

Der etwaige Anspruch auf Witwenrente (Fall 10) ist nicht vom Erbrecht der Wit-

we abhängig, sondern beruht auf deren familienrechtlicher Beziehung zum Erb-

lasser als dessen Ehefrau. Auch der Antrag auf Löschung des für den Erblasser

in einem österreichischen Grundbuch eingetragenen Wohnrechts (Fall 31) wirft

entgegen der Auffassung der Antragstellerin keine hinreichende erbrechtliche

Frage auf. Die Qualifizierung des Wohnrechts als beschränkt persönliche

Dienstbarkeit, die mit dem Tod des Berechtigten erlischt, ist sachenrechtlicher

und nicht erbrechtlicher Natur. Die sich daraus ergebende Rechtsfolge, dass

das Wohnrecht nicht in den Nachlass fällt, reicht nicht aus, um den sachen-

rechtlichen Fall zu einem erbrechtlichen Fall werden zu lassen.

26

Den verbleibenden Fällen 12 bis 16 sowie 28 und 34 fehlt ebenfalls der

für die Anerkennung erforderliche erbrechtliche Bezug. Insoweit nimmt der Se-

nat auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses Bezug.

Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin rechtfertigt keine andere Beur-

teilung.

27

c) Der Fall 19 ist entgegen der Auffassung des Anwaltsgerichtshofs nicht

anzuerkennen. Die Antragsgegnerin weist mit Recht darauf hin, dass sich der

nach dem Tod des Mieters geltend gemachte sozialrechtliche Rückforderungs-

anspruch nach § 118 Abs. 4 SGB VI in diesem Fall nicht gegen den Erben, son-

dern einen Dritten, den Vermieter, richtete. Die Abwehr dieses Anspruchs hat

mit dem Fachgebiet Erbrecht nichts zu tun. Aus der vom Anwaltsgerichtshof als

Beleg angeführten Kommentierung (Offermann-Burckart, aaO Rdn. 187) ergibt

sich nichts anderes; dort ist nur von sozialrechtlichen Rückforderungsansprü-

chen gegen einen Erben die Rede.

28

d) Von den Fällen 23 bis 27 hat der Anwaltsgerichtshof mit Recht nicht

mehr als zwei Fälle anerkannt. Anzuerkennen sind allenfalls die Fälle 23 und

24, in denen es um den Einspruch gegen die Feststellungsbescheide vom

6. Dezember 2006 über den Grundbesitzwert von zwei Grundstücken geht.

Diese Fälle, denen auch die Antragsgegnerin die Anerkennung nicht versagen

will (GA 61), gehören wegen ihres Bezugs zum Erbschaftsteuerrecht zum Fach-

gebiet Erbrecht (§ 14f Nr. 5 FAO). Die Zurückweisung der Zustellung der ge-

nannten Bescheide vom 6. Dezember 2006 (Fall 25) stellt gegenüber den Fäl-

len 23 und 24 keinen eigenständigen erbrechtlichen Fall dar, sondern bildet mit

diesen Fällen eine Einheit. Im Übrigen fehlt es dem Fall 25 - für sich genom-

men - auch an dem erforderlichen erbrechtlichen Bezug, da die Zurückweisung

nicht auf erbrechtlichen Gesichtspunkten beruhte, sondern auf fehlender Emp-

fangsvollmacht. Auch die Eigenständigkeit des Falles 26 (Zurückweisung der

Zustellung eines weiteren, nicht näher konkretisierten Feststellungsbescheides)

und dessen erbrechtlicher Bezug sind nicht dargetan. Der Fall 27 wiederum

29

30

betrifft die Feststellung des Grundbesitzwertes für das Grundstück des Falles

23 und bezieht sich damit auf den gleichen Lebenssachverhalt wie der Fall 23.

e) Von den Fällen 29, 30, 33 und 35 hat der Anwaltsgerichtshof einen

Fall anerkannt. Das ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Der Fall 29 betrifft ein Scheidungsverbundverfahren, in dem es um die

Auswirkungen der erbrechtlichen Folgen des Todes des Vaters der Schei-

dungsgegnerin auf die Folgesachen Güterrecht und Versorgungsausgleich

geht. Dieser familienrechtliche Fall weist wegen der zu beurteilenden erbrechtli-

chen Fragen (Unwirksamkeit eines Pflichtteilsverzichts, Umfang des Pflichtteils

sowie eines Vermächtnisses) einen hinreichenden Bezug zum materiellen Erb-

recht auf (§ 14f Nr. 1 FAO). Dass die erbrechtlichen Fragen nach österreichi-

schem Recht zu beurteilen waren, steht der Anerkennung entgegen der Auffas-

sung der Antragsgegnerin nicht entgegen. Zwar liegt der Schwerpunkt des

Fachgebiets Erbrecht nach § 14f FAO im deutschen Recht. Nach § 14f Nr. 2

FAO gehört aber auch das internationale Privatrecht und damit auch ausländi-

sches Erbrecht, soweit dieses nach den Kollisionsnormen zur Anwendung ge-

langt, zum Fachgebiet Erbrecht.

31

Die weiteren Fälle betreffen zwar gesonderte rechtsförmliche Verfahren

(Fall 30: Ehegattentrennungsunterhalt; Fälle 33 und 35: einstweilige Anordnung

wegen Prozesskostenvorschuss für das Scheidungsverbundverfahren und das

Unterhaltsverfahren), sind hier jedoch nur mit einem Faktor von jeweils nicht

mehr als 0,2 zu gewichten und deshalb auch zusammengenommen nicht als

weiterer vollwertiger Fall anzurechnen. Denn in diesen Fällen geht es in erb-

rechtlicher Hinsicht um die gleichen Fragen wie im Fall 29, so dass die erb-

rechtliche Problematik nur einmal geprüft werden musste. Die Auswirkungen

der erbrechtlichen Sachverhalte auf das Güterrecht, den Versorgungsausgleich

und den Trennungsunterhalt ergeben sich, nachdem die erbrechtlichen Fragen

geklärt sind, nicht aus dem Erbrecht, sondern aus dem Familienrecht. Darauf

hat der Anwaltsgerichtshof mit Recht hingewiesen.

32

Selbst wenn die Fälle 30, 33 und 35 aufgrund einer entsprechenden Ge-

wichtung noch als ein weiterer Fall anerkannt werden könnten - eine höhere

Gewichtung käme keinesfalls in Betracht -, würde dies insgesamt zu nicht mehr

als sieben Fällen führen, die als rechtsförmliche Verfahren im Erbrecht anzuer-

kennen wären. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Ent-

scheidung daher mit Recht zurückgewiesen.

Ganter

Frellesen

Schmidt-Räntsch

Roggenbuck

Stüer

Martini

Quaas

Vorinstanz:

AGH München, Entscheidung vom 27.02.2008 - BayAGH I - 32/07 -