BGH Beschluss vom 20.04.2009 – AnwZ (B) 48/08
Senat fuer Anwaltssachen
Nachträglicher Leitsatz
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
FAO § 5 Satz 1 Buchst. m, § 14f
a) Zu einem erbrechtlichen Fall wird ein Fall dadurch, dass er sich schwer- punktmäßig auf einen der in § 14f Nr. 1 bis 5 FAO bestimmten Bereiche des Erbrechts bezieht.
b) Erbschaftssteuererklärungen fallen nicht unter den Begriff des rechtsförmli-
chen Verfahrens im Erbrecht.
c) Wenn sich einem Rechtsanwalt in unterschiedlichen Fällen wiederholt die- selben erbrechtlichen Fragen stellen, so kann dies gemäß § 5 Satz 2 FAO in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung zwar zu einer Mindergewich- tung der Wiederholungsfälle führen, nicht aber dazu, dass diese Fälle von vornherein nicht mehr als erbrechtliche Fälle anzusehen wären.
BGH, Beschluss vom 20. April 2009 - AnwZ(B) 48/08 - BayAGH