Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 20.04.2009 – AnwZ (B) 48/08

Senat fuer Anwaltssachen

Nachträglicher Leitsatz

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

FAO § 5 Satz 1 Buchst. m, § 14f

a) Zu einem erbrechtlichen Fall wird ein Fall dadurch, dass er sich schwer- punktmäßig auf einen der in § 14f Nr. 1 bis 5 FAO bestimmten Bereiche des Erbrechts bezieht.

b) Erbschaftssteuererklärungen fallen nicht unter den Begriff des rechtsförmli-

chen Verfahrens im Erbrecht.

c) Wenn sich einem Rechtsanwalt in unterschiedlichen Fällen wiederholt die- selben erbrechtlichen Fragen stellen, so kann dies gemäß § 5 Satz 2 FAO in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung zwar zu einer Mindergewich- tung der Wiederholungsfälle führen, nicht aber dazu, dass diese Fälle von vornherein nicht mehr als erbrechtliche Fälle anzusehen wären.

BGH, Beschluss vom 20. April 2009 - AnwZ(B) 48/08 - BayAGH