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BGH Beschluss vom 20.04.2009 – AnwZ (B) 49/08

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 49/08

BESCHLUSS

vom

20. April 2009

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Frellesen und Dr. Schmidt-Räntsch, die Rich-

terin Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer, Dr. Martini und

Prof. Dr. Quaas

am 20. April 2009 beschlossen:

Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Auslagen

sind nicht zu erstatten.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 €

festgesetzt.

Gründe:

I.

1

2

3

Der Antragsteller wurde 1977 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die

Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Bescheid vom 21. Juni 2007 nach

§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.

Der Anwaltsgerichtshof hat den Widerrufsbescheid aufgehoben. Dage-

gen hat die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde eingelegt.

Während des Beschwerdeverfahrens ist der Antragsteller wegen Ver-

zichts auf die Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO rechtskräftig aus der

Rechtsanwaltschaft ausgeschieden. Die Antragsgegnerin hat das Verfahren für

erledigt erklärt, der Antragsteller hat sich der Erledigungserklärung angeschlos-

sen.

II.

4

Über die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen der Beteilig-

ten war entsprechend § 91a ZPO, § 13a FGG zu entscheiden. Es entspricht

billigem Ermessen, die Gerichtskosten nicht zu erheben und von einer Erstat-

tung außergerichtlicher Kosten abzusehen. Ob das Rechtsmittel der Antrags-

gegnerin Erfolg gehabt hätte, kann bei der gebotenen summarischen Prüfung

auf der Grundlage des bisher erreichten Sach- und Streitstands nicht mit hin-

reichender Sicherheit festgestellt werden. Wie der Anwaltsgerichtshof zutref-

fend ausgeführt hat, bestand bei Erlass des Widerrufsbescheids keine gesetzli-

che Vermutung für den Eintritt eines Vermögensverfalls. Ob die weiteren Vor-

gänge, auf die der Widerrufsbescheid gestützt ist, für sich oder in der Gesamt-

schau die Annahme eines Vermögensverfalls rechtfertigen, bedarf bei der ge-

botenen summarischen Prüfung keiner abschließenden Beurteilung.

Ganter Frellesen Schmidt-Räntsch Roggenbuck

Stüer Martini Quaas

Vorinstanz:

AGH München, Entscheidung vom 23.04.2008 - BayAGH I - 29/07 -