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BGH Beschluss vom 20.04.2009 – AnwZ (B) 49/08
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 49/08
BESCHLUSS
vom
20. April 2009
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Frellesen und Dr. Schmidt-Räntsch, die Rich-
terin Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer, Dr. Martini und
Prof. Dr. Quaas
am 20. April 2009 beschlossen:
Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Auslagen
sind nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 €
festgesetzt.
Gründe:
I.
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Der Antragsteller wurde 1977 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die
Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Bescheid vom 21. Juni 2007 nach
§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.
Der Anwaltsgerichtshof hat den Widerrufsbescheid aufgehoben. Dage-
gen hat die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde eingelegt.
Während des Beschwerdeverfahrens ist der Antragsteller wegen Ver-
zichts auf die Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO rechtskräftig aus der
Rechtsanwaltschaft ausgeschieden. Die Antragsgegnerin hat das Verfahren für
erledigt erklärt, der Antragsteller hat sich der Erledigungserklärung angeschlos-
sen.
II.
4
Über die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen der Beteilig-
ten war entsprechend § 91a ZPO, § 13a FGG zu entscheiden. Es entspricht
billigem Ermessen, die Gerichtskosten nicht zu erheben und von einer Erstat-
tung außergerichtlicher Kosten abzusehen. Ob das Rechtsmittel der Antrags-
gegnerin Erfolg gehabt hätte, kann bei der gebotenen summarischen Prüfung
auf der Grundlage des bisher erreichten Sach- und Streitstands nicht mit hin-
reichender Sicherheit festgestellt werden. Wie der Anwaltsgerichtshof zutref-
fend ausgeführt hat, bestand bei Erlass des Widerrufsbescheids keine gesetzli-
che Vermutung für den Eintritt eines Vermögensverfalls. Ob die weiteren Vor-
gänge, auf die der Widerrufsbescheid gestützt ist, für sich oder in der Gesamt-
schau die Annahme eines Vermögensverfalls rechtfertigen, bedarf bei der ge-
botenen summarischen Prüfung keiner abschließenden Beurteilung.
Ganter Frellesen Schmidt-Räntsch Roggenbuck
Stüer Martini Quaas
Vorinstanz:
AGH München, Entscheidung vom 23.04.2008 - BayAGH I - 29/07 -