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BGH Beschluss vom 20.04.2009 – AnwZ (B) 50/08

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 50/08

BESCHLUSS

vom

20. April 2009

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Frellesen und Dr. Schmidt-Räntsch, die Rich-

terin Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer, Dr. Martini und

Prof. Dr. Quaas nach mündlicher Verhandlung

am 20. April 2009

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss

des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom

9. Mai 2008 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragsgegnerin widerrief die Aufnahme des Antragstellers als

Rechtsbeistand in die Rechtsanwaltskammer mit Verfügung vom 20. Dezember

2006 wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7, § 209 Abs. 1 BRAO) und

3

sodann nochmals mit Verfügung vom 31. Januar 2007, zugestellt am 5. Februar

2007, unter Berufung auf den Widerrufsgrund nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO.

Der Anwaltsgerichtshof hat den gegen die Widerrufsverfügung vom

31. Januar 2007 gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzuläs-

sig verworfen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Be-

schwerde.

Hinsichtlich der vorangegangenen Widerrufsverfügung vom 20. Dezem-

ber 2006 hatte der Anwaltsgerichtshof den Antrag auf gerichtliche Entscheidung

bereits mit Beschluss vom 13. April 2007 zurückgewiesen; die dagegen gerich-

tete sofortige Beschwerde des Antragstellers hat der Senat mit Beschluss vom

16. Juni 2008 (AnwZ (B) 38/07) im Hinblick auf die eingetretene Bestandskraft

der im vorliegenden Verfahren angegriffenen Widerrufsverfügung vom 31. Ja-

nuar 2007 als unzulässig verworfen.

II.

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Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 209 Abs. 1 i.V.m. § 42 Abs. 1

Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der Anwaltsgerichts-

hof hat den gegen die Widerrufsverfügung vom 31. Januar 2007 gerichteten

Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Recht als unzulässig verworfen, weil

der Antragsteller die Monatsfrist des § 16 Abs. 5 BRAO versäumt hat und ihm

Wiedereinsetzung gegen die Fristversäumung nicht zu gewähren ist. Die Wider-

rufsverfügung vom 31. Januar 2007 ist damit, wie der Senat bereits in seinem

Beschluss vom 16. Juni 2008 (AnwZ (B) 38/07) dargelegt hat, bestandskräftig

geworden.

5

Einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Widerrufsverfü-

gung vom 31. Januar 2007 sowie einen Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die

Versäumung der hierfür bestehenden Antragsfrist von einem Monat (§ 16

Abs. 5 BRAO) hat der Antragsteller entgegen seiner Ankündigung in der die

Widerrufsverfügung vom 20. Dezember 2006 betreffenden mündlichen Ver-

handlung vom 17. März 2007 vor dem Anwaltsgerichtshof nicht rechtzeitig ge-

stellt. Erst am 28. Februar 2008, nachdem die Antragsfrist von zwei Wochen für

eine Wiedereinsetzung (§ 22 Abs. 2 Satz 1 FGG) seit langem verstrichen war,

ist das Wiedereinsetzungsgesuch des Antragstellers beim Anwaltsgerichtshof

eingegangen. Der Anwaltsgerichtshof hat darüber hinaus zutreffend darauf hin-

gewiesen, dass zu diesem Zeitpunkt auch bereits die Ausschlussfrist (§ 22

Abs. 2 Satz 4 FGG) von einem Jahr ab Kenntnis von der angefochtenen Verfü-

gung abgelaufen war. Dagegen bringt der Antragsteller im Beschwerdeverfah-

ren nichts Durchgreifendes vor.

Ganter

Frellesen

Schmidt-Räntsch

Roggenbuck

Stüer

Martini

Quaas

Vorinstanz: AGH Stuttgart, Entscheidung vom 09.05.2008 - AGH 10/08 (II) -