BGH Beschluss vom 20.04.2009 – AnwZ (B) 50/08
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 50/08
BESCHLUSS
vom
20. April 2009
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Frellesen und Dr. Schmidt-Räntsch, die Rich-
terin Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer, Dr. Martini und
Prof. Dr. Quaas nach mündlicher Verhandlung
am 20. April 2009
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom
9. Mai 2008 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsgegnerin widerrief die Aufnahme des Antragstellers als
Rechtsbeistand in die Rechtsanwaltskammer mit Verfügung vom 20. Dezember
2006 wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7, § 209 Abs. 1 BRAO) und
sodann nochmals mit Verfügung vom 31. Januar 2007, zugestellt am 5. Februar
2007, unter Berufung auf den Widerrufsgrund nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO.
Der Anwaltsgerichtshof hat den gegen die Widerrufsverfügung vom
31. Januar 2007 gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzuläs-
sig verworfen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Be-
schwerde.
Hinsichtlich der vorangegangenen Widerrufsverfügung vom 20. Dezem-
ber 2006 hatte der Anwaltsgerichtshof den Antrag auf gerichtliche Entscheidung
bereits mit Beschluss vom 13. April 2007 zurückgewiesen; die dagegen gerich-
tete sofortige Beschwerde des Antragstellers hat der Senat mit Beschluss vom
16. Juni 2008 (AnwZ (B) 38/07) im Hinblick auf die eingetretene Bestandskraft
der im vorliegenden Verfahren angegriffenen Widerrufsverfügung vom 31. Ja-
nuar 2007 als unzulässig verworfen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 209 Abs. 1 i.V.m. § 42 Abs. 1
Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der Anwaltsgerichts-
hof hat den gegen die Widerrufsverfügung vom 31. Januar 2007 gerichteten
Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Recht als unzulässig verworfen, weil
der Antragsteller die Monatsfrist des § 16 Abs. 5 BRAO versäumt hat und ihm
Wiedereinsetzung gegen die Fristversäumung nicht zu gewähren ist. Die Wider-
rufsverfügung vom 31. Januar 2007 ist damit, wie der Senat bereits in seinem
Beschluss vom 16. Juni 2008 (AnwZ (B) 38/07) dargelegt hat, bestandskräftig
geworden.
Einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Widerrufsverfü-
gung vom 31. Januar 2007 sowie einen Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die
Versäumung der hierfür bestehenden Antragsfrist von einem Monat (§ 16
Abs. 5 BRAO) hat der Antragsteller entgegen seiner Ankündigung in der die
Widerrufsverfügung vom 20. Dezember 2006 betreffenden mündlichen Ver-
handlung vom 17. März 2007 vor dem Anwaltsgerichtshof nicht rechtzeitig ge-
stellt. Erst am 28. Februar 2008, nachdem die Antragsfrist von zwei Wochen für
eine Wiedereinsetzung (§ 22 Abs. 2 Satz 1 FGG) seit langem verstrichen war,
ist das Wiedereinsetzungsgesuch des Antragstellers beim Anwaltsgerichtshof
eingegangen. Der Anwaltsgerichtshof hat darüber hinaus zutreffend darauf hin-
gewiesen, dass zu diesem Zeitpunkt auch bereits die Ausschlussfrist (§ 22
Abs. 2 Satz 4 FGG) von einem Jahr ab Kenntnis von der angefochtenen Verfü-
gung abgelaufen war. Dagegen bringt der Antragsteller im Beschwerdeverfah-
ren nichts Durchgreifendes vor.
Ganter
Frellesen
Schmidt-Räntsch
Roggenbuck
Stüer
Martini
Quaas
Vorinstanz: AGH Stuttgart, Entscheidung vom 09.05.2008 - AGH 10/08 (II) -