BGH Beschluss vom 20.04.2009 – AnwZ (B) 54/08
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 54/08
BESCHLUSS
vom
20. April 2009
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Frellesen und Dr. Schmidt-Räntsch, die Rich-
terin Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer, Prof. Dr. Quaas und
Dr. Martini
nach mündlicher Verhandlung
am 20. April 2009 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 13. März 2008
wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 €
festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist am 4. Juli 2000 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen
worden. Die Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 13. Dezember 2006
die Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Am
19. April 2007 widerrief sie die Zulassung erneut gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 9
BRAO wegen Fehlens der Berufshaftpflichtversicherung und ordnete die sofor-
tige Vollziehung an.
Der Anwaltsgerichtshof hat die hiergegen gerichteten Anträge auf ge-
richtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antrag-
steller mit seiner sofortigen Beschwerde. Mit Wirkung zum 1. August 2008
schloss der Antragsteller eine Berufshaftpflichtversicherung ab. Die Antrags-
gegnerin hat daraufhin den Widerrufsbescheid vom 19. April 2007 aufgehoben.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in
der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsan-
waltschaft ist zu Recht wegen Vermögensverfalls widerrufen worden.
1. Der Senat konnte in Abwesenheit des Antragstellers entscheiden. Der
Antragsteller war ordnungsgemäß geladen. Sein Ausbleiben hat er nicht hinrei-
chend entschuldigt. Der Senat hatte ihn konkret darüber belehrt, dass nur ein
aussagekräftiges Attest, das Angaben über Art und Schwere der Erkrankung
enthält und dem Gericht eine eigene Beurteilung ermöglicht, sein erstmaliges
Fernbleiben entschuldigen kann. Die vorgelegten ärztlichen Atteste genügten
diesen Anforderungen nicht.
2. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-
schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,
es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet
sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-
nen Verfügung erfüllt.
a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-
te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht
ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.
Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind die Erwirkung von Schuldti-
teln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt
(st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschl. vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 73/90,
BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94,
BRAK-Mitt. 1995, 126; Beschl. v. 26. November 2002 - AnwZ (B) 18/01, NJW
2003, 577). Der Vermögensverfall wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet,
wenn der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder Vollstreckungsgericht
zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 915 ZPO) eingetragen ist.
Zum Zeitpunkt des Widerrufs war der Antragsteller mit vier Haftbefehlen
und einer eidesstattlichen Versicherung vom 23. Oktober 2006 im Zentralen
Schuldnerverzeichnis B. beim Amtsgericht S. eingetragen, so
dass der Vermutungstatbestand gegeben war. Den mehrfachen Aufforderun-
gen der Antragsgegnerin, zu seinen Vermögensverhältnissen detailliert Stel-
lung zu nehmen, war der Antragsteller nicht nachgekommen.
b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die In-
teressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der Wi-
derrufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer
derartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechts-
anwalts mit Mandantengeldern.
2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen
Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor. Der
Antragsteller ist nach wie vor im Zentralen Schuldnerverzeichnis B. beim
Amtsgericht S. eingetragen. Zwar hat er die Forderung der G.
Versicherung (Nr. 3 der Forderungsliste der Antragsgegnerin) beglichen. Auch
hat der Antragsteller mit den Gläubigern Rechtsanwaltskammer B. (Nr. 1 der
Forderungsliste) und Steuerberater W. H. (Nr. 4 der Forde-
rungsliste) Ratenzahlungsvereinbarungen getroffen; die von der Rechts-
anwaltskammer B. erwirkten Haftbefehle vom 30. November 2005 und vom
19. April 2006 sind gelöscht worden. Keinerlei Angaben hat der Antragsteller
jedoch dazu gemacht, wie er die Forderung des Versorgungswerks der
Rechtsanwälte in B. (Nr. 3 der Forderungsliste), die sich per 30. November
2007 auf 30.901,74 € belief, zu tilgen gedenkt. Das Versorgungswerk hat die
Forderung lediglich befristet bis zum 31. Oktober 2009 niedergeschlagen, sich
aber vorbehalten, den Anspruch nach Ablauf dieser Frist wieder geltend zu
machen und die satzungsgemäßen Säumniszuschläge und Verzugszinsen zu
erheben.
Eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hat der Antragsteller
bisher nicht dargetan. Eine vollständige Übersicht über die bestehenden Ver-
bindlichkeiten und laufenden Einkünfte hat er trotz eines entsprechenden Hin-
weises durch den Senat nicht vorgelegt. Dies geht zu seinen Lasten. Der An-
tragsteller hat im Beschwerdeverfahren keine Angaben zu seinen Einkünften
gemacht. Nach seinen Angaben in der eidesstattlichen Versicherung vom
23. Oktober 2006 lebte er von ALG II, Außenstände aus seiner Tätigkeit als
Rechtsanwalt bestanden lediglich in Höhe von 800 € und Vermögensgegen-
stände waren nicht vorhanden. Für seine äußerst beengte finanzielle Situation
spricht bereits, dass der Antragsteller die Beiträge für die Berufshaftpflichtversi-
cherung bei der G. Versicherung für die Jahre 2001 bis 2003 nicht auf-
bringen konnte, so dass die Versicherung den Vertrag zum 10. Dezember 2003
kündigte. Für die erst wieder zum 1. März 2006 bei der V. Versicherung
abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung konnte der Antragsteller schon
die erste Prämie nicht leisten, so dass diese Versicherung auch am 1. März
2006 wieder endete. Ausweislich der eidesstattlichen Versicherung hat der An-
tragsteller seine Lebensversicherung an das Finanzamt St. abgetreten.
Dies spricht dafür, dass er nicht alle bestehenden Verbindlichkeiten im Wider-
rufsverfahren offenbart hat. Eine Konsolidierung der Vermögensverhältnisse
kann danach nicht angenommen werden.
Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen der Recht-
suchenden durch den Vermögensverfall nicht (mehr) gefährdet sind.
Ganter Frellesen Schmidt-Räntsch Roggenbuck
Stüer Quaas Martini
Vorinstanz:
AGH Berlin, Entscheidung vom 13.03.2008 - I AGH 6/07 -