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BGH Beschluss vom 20.04.2009 – AnwZ (B) 63/08

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 63/08

BESCHLUSS

vom

20. April 2009

in dem Verfahren

wegen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Frellesen, die Rich-

terinnen Roggenbuck und Lohmann sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer,

Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas

am 20. April 2009

beschlossen:

Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tra-

gen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-

standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

1

Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung des Antragstellers zur

Gründe

Rechtsanwaltschaft mit Verfügung vom 31. März 2008 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7

BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf

gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller so-

fortige Beschwerde eingelegt. Während des Beschwerdeverfahrens hat die An-

tragsgegnerin ihre Widerrufsverfügung mit Bescheid vom 26. Februar 2009 auf-

gehoben, nachdem das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstel-

lers, das zum Widerruf geführt hatte, aufgehoben und dem Antragsteller die

Restschuldbefreiung gemäß § 291 Abs. 1 InsO angekündigt worden war. Dar-

aufhin haben die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt er-

klärt.

II.

2

Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist nur noch

über die Verfahrenskosten zu entscheiden (§ 42 Abs. 6 BRAO i.V.m. § 91a

ZPO, § 13a FGG). Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die

Kosten des erledigten Verfahrens aufzuerlegen und eine Erstattung der außer-

gerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin anzuordnen, weil die Vorausset-

zungen für den Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, die zum Zeitpunkt des

Erlasses der Widerrufsverfügung vorgelegen hatten, erst im Laufe des Be-

schwerdeverfahrens weggefallen sind und die Antragsgegnerin der neuen

Sachlage unverzüglich durch Aufhebung der Widerrufsverfügung Rechnung

getragen hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Januar 2008 - AnwZ (B) 15/07,

31. Januar 2008 - AnwZ (B) 59/05 und 11. Februar 2008 - AnwZ (B) 120/05).

Tolksdorf

Frellesen

Roggenbuck

Lohmann

Stüer

Martini

Quaas

Vorinstanz:

AGH Naumburg, Entscheidung vom 13.06.2008 - 1 AGH 7/08 -