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BGH Beschluss vom 20.04.2009 – AnwZ (B) 63/08
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 63/08
BESCHLUSS
vom
20. April 2009
in dem Verfahren
wegen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Frellesen, die Rich-
terinnen Roggenbuck und Lohmann sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer,
Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas
am 20. April 2009
beschlossen:
Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tra-
gen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-
standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung des Antragstellers zur
Gründe
Rechtsanwaltschaft mit Verfügung vom 31. März 2008 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7
BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf
gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller so-
fortige Beschwerde eingelegt. Während des Beschwerdeverfahrens hat die An-
tragsgegnerin ihre Widerrufsverfügung mit Bescheid vom 26. Februar 2009 auf-
gehoben, nachdem das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstel-
lers, das zum Widerruf geführt hatte, aufgehoben und dem Antragsteller die
Restschuldbefreiung gemäß § 291 Abs. 1 InsO angekündigt worden war. Dar-
aufhin haben die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt er-
klärt.
II.
Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist nur noch
über die Verfahrenskosten zu entscheiden (§ 42 Abs. 6 BRAO i.V.m. § 91a
ZPO, § 13a FGG). Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die
Kosten des erledigten Verfahrens aufzuerlegen und eine Erstattung der außer-
gerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin anzuordnen, weil die Vorausset-
zungen für den Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, die zum Zeitpunkt des
Erlasses der Widerrufsverfügung vorgelegen hatten, erst im Laufe des Be-
schwerdeverfahrens weggefallen sind und die Antragsgegnerin der neuen
Sachlage unverzüglich durch Aufhebung der Widerrufsverfügung Rechnung
getragen hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Januar 2008 - AnwZ (B) 15/07,
31. Januar 2008 - AnwZ (B) 59/05 und 11. Februar 2008 - AnwZ (B) 120/05).
Tolksdorf
Frellesen
Roggenbuck
Lohmann
Stüer
Martini
Quaas
Vorinstanz:
AGH Naumburg, Entscheidung vom 13.06.2008 - 1 AGH 7/08 -