BGH Beschluss vom 20.04.2009 – AnwZ (B) 94/07
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 94/07
BESCHLUSS
vom
20. April 2009
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Frellesen und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richte-
rin Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer, Dr. Martini und Prof.
Dr. Quaas nach mündlicher Verhandlung
am 20. April 2009
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 29. Au-
gust 2007 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe
1. Der Antragsteller ist seit 1978 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit
Bescheid vom 19. September 2006 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des
Antragstellers wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtli-
che Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen dessen
Beschluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.
2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), bleibt
jedoch in der Sache ohne Erfolg.
Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei
denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.
Diese Voraussetzungen lagen bei Erlass des Widerrufsbescheids vor und be-
stehen fort.
a) Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof die Voraussetzungen eines Ver-
mögensverfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids als belegt
angesehen. Der Antragsteller war in dreizehn Vollstreckungsverfahren (Forde-
rungssumme insgesamt rund 30.000 €) mit jeweils am 11. Mai 2006 abgegebe-
nen eidesstattlichen Versicherungen und in einer weiteren Vollstreckungssache
(Forderung rund 260 €) mit Haftbefehl vom 31. März 2006 im Schuldnerver-
zeichnis nach § 915 ZPO eingetragen. Damit wurde der Vermögensverfall nach
§ 14 Abs. 2 Nr. 7 (2. Halbsatz) BRAO gesetzlich vermutet. Außerdem bestan-
den weitere offene Verbindlichkeiten in Höhe von rund 11.000 €.
b) Die Vermögensverhältnisse des Antragstellers haben sich nicht nach
Erlass des Widerrufsbescheids konsolidiert, so dass von einem Widerruf abge-
sehen werden könnte (vgl. BGHZ 75, 356; 84, 149). Nach der Mitteilung des
Amtsgerichts G. vom 20. Januar 2009 ist der Antragsteller weiterhin im
Schuldnerverzeichnis eingetragen. Die damit fortbestehende Vermutung für den
Vermögensverfall des Antragstellers hat dieser auch im gerichtlichen Verfahren
nicht widerlegt.
aa) Im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof trug der Antragsteller mit
Schriftsatz vom 18. Dezember 2006 vor, dass "nahezu sämtliche Forderungen
erfüllt" seien und legte die Kopie eines Schreibens des Gerichtsvollziehers
L. vom 15. Dezember 2006 vor, wonach sämtliche Vollstreckungsaufträge
gegen den Antragsteller erledigt seien. Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof
dieses Vorbringen nicht als ausreichend angesehen, um eine Erledigung der
Forderungen durch Zahlung nachzuweisen, weil das Schreiben über die Art der
Erledigung der Vollstreckungsaufträge keine Angaben enthält. Im Schriftsatz
vom 5. Juni 2007 hat der Antragsteller dann eingeräumt, dass noch offene Ver-
bindlichkeiten in einer Gesamthöhe von rund 29.500 € bestünden. Auch hat der
Gerichtsvollzieher L. mit Schreiben vom 1. Juni, 9. Juli und 29. August 2007
mitgeteilt, dass weitere Vollstreckungsaufträge mit einer Forderungssumme von
insgesamt über 6.600 € erteilt worden seien und er die Gläubiger über die
amtsbekannte Pfandlosigkeit des Antragstellers gemäß § 63 GVGA unterrichtet
habe.
Die vom Antragsteller im Schriftsatz vom 5. Juni 2007 dargestellten Ak-
tivforderungen in Höhe von über 154.000 € hat der Anwaltsgerichtshof zutref-
fend als nicht belegt angesehen, weil hierzu lediglich ein Auszug aus einem
Forderungskonto vorgelegt worden ist.
bb) Zudem kann ein nachträglicher Wegfall des Vermögensverfalls bei
der gerichtlichen Überprüfung eines Widerrufs der Zulassung zur Rechtsan-
waltschaft nur berücksichtigt werden, wenn er zweifelsfrei nachgewiesen wird
(vgl. Senat, Beschluss vom 25. März 1991, AnwZ (B) 80/90, NJW 1991, 2083,
2084).
Diesen Nachweis hat der Antragsteller nicht geführt, obwohl er hierauf
sowohl von der Antragsgegnerin als auch von dem Anwaltsgerichtshof und dem
erkennenden Senat hingewiesen worden ist. Eine konkrete Stellungnahme zu
seiner im angefochtenen Beschluss des Anwaltsgerichtshofs dargelegten Ver-
mögenssituation hat der Antragsteller nicht abgegeben. Seine Erklärung in der
mündlichen Verhandlung vor dem Senat, er erwarte bei positivem Ausgang des
vor dem Bundesgerichtshof geführten Verfahrens II ZR 173/08 einen erhebli-
chen Kostenerstattungsanspruch, reicht dazu nicht aus.
c) Bei dieser Sachlage ist für einen Ausnahmefall, in dem die Interessen
der Rechtsuchenden ungeachtet des Vermögensverfalls nicht gefährdet wären,
nichts ersichtlich.
Ganter
Frellesen
Schmidt-Räntsch
Roggenbuck
Stüer
Martini Quaas
Vorinstanz:
AGH München, Entscheidung vom 29.08.2007 - BayAGH I - 29/06 -