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BGH Beschluss vom 20.04.2009 – AnwZ (B) 94/07

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 94/07

BESCHLUSS

vom

20. April 2009

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Frellesen und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richte-

rin Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer, Dr. Martini und Prof.

Dr. Quaas nach mündlicher Verhandlung

am 20. April 2009

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss

des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 29. Au-

gust 2007 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

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1. Der Antragsteller ist seit 1978 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit

Bescheid vom 19. September 2006 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des

Antragstellers wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtli-

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che Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen dessen

Beschluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.

2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), bleibt

jedoch in der Sache ohne Erfolg.

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei

denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.

Diese Voraussetzungen lagen bei Erlass des Widerrufsbescheids vor und be-

stehen fort.

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a) Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof die Voraussetzungen eines Ver-

mögensverfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids als belegt

angesehen. Der Antragsteller war in dreizehn Vollstreckungsverfahren (Forde-

rungssumme insgesamt rund 30.000 €) mit jeweils am 11. Mai 2006 abgegebe-

nen eidesstattlichen Versicherungen und in einer weiteren Vollstreckungssache

(Forderung rund 260 €) mit Haftbefehl vom 31. März 2006 im Schuldnerver-

zeichnis nach § 915 ZPO eingetragen. Damit wurde der Vermögensverfall nach

§ 14 Abs. 2 Nr. 7 (2. Halbsatz) BRAO gesetzlich vermutet. Außerdem bestan-

den weitere offene Verbindlichkeiten in Höhe von rund 11.000 €.

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b) Die Vermögensverhältnisse des Antragstellers haben sich nicht nach

Erlass des Widerrufsbescheids konsolidiert, so dass von einem Widerruf abge-

sehen werden könnte (vgl. BGHZ 75, 356; 84, 149). Nach der Mitteilung des

Amtsgerichts G. vom 20. Januar 2009 ist der Antragsteller weiterhin im

Schuldnerverzeichnis eingetragen. Die damit fortbestehende Vermutung für den

Vermögensverfall des Antragstellers hat dieser auch im gerichtlichen Verfahren

nicht widerlegt.

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aa) Im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof trug der Antragsteller mit

Schriftsatz vom 18. Dezember 2006 vor, dass "nahezu sämtliche Forderungen

erfüllt" seien und legte die Kopie eines Schreibens des Gerichtsvollziehers

L. vom 15. Dezember 2006 vor, wonach sämtliche Vollstreckungsaufträge

gegen den Antragsteller erledigt seien. Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof

dieses Vorbringen nicht als ausreichend angesehen, um eine Erledigung der

Forderungen durch Zahlung nachzuweisen, weil das Schreiben über die Art der

Erledigung der Vollstreckungsaufträge keine Angaben enthält. Im Schriftsatz

vom 5. Juni 2007 hat der Antragsteller dann eingeräumt, dass noch offene Ver-

bindlichkeiten in einer Gesamthöhe von rund 29.500 € bestünden. Auch hat der

Gerichtsvollzieher L. mit Schreiben vom 1. Juni, 9. Juli und 29. August 2007

mitgeteilt, dass weitere Vollstreckungsaufträge mit einer Forderungssumme von

insgesamt über 6.600 € erteilt worden seien und er die Gläubiger über die

amtsbekannte Pfandlosigkeit des Antragstellers gemäß § 63 GVGA unterrichtet

habe.

Die vom Antragsteller im Schriftsatz vom 5. Juni 2007 dargestellten Ak-

tivforderungen in Höhe von über 154.000 € hat der Anwaltsgerichtshof zutref-

fend als nicht belegt angesehen, weil hierzu lediglich ein Auszug aus einem

Forderungskonto vorgelegt worden ist.

bb) Zudem kann ein nachträglicher Wegfall des Vermögensverfalls bei

der gerichtlichen Überprüfung eines Widerrufs der Zulassung zur Rechtsan-

waltschaft nur berücksichtigt werden, wenn er zweifelsfrei nachgewiesen wird

(vgl. Senat, Beschluss vom 25. März 1991, AnwZ (B) 80/90, NJW 1991, 2083,

2084).

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Diesen Nachweis hat der Antragsteller nicht geführt, obwohl er hierauf

sowohl von der Antragsgegnerin als auch von dem Anwaltsgerichtshof und dem

erkennenden Senat hingewiesen worden ist. Eine konkrete Stellungnahme zu

seiner im angefochtenen Beschluss des Anwaltsgerichtshofs dargelegten Ver-

mögenssituation hat der Antragsteller nicht abgegeben. Seine Erklärung in der

mündlichen Verhandlung vor dem Senat, er erwarte bei positivem Ausgang des

vor dem Bundesgerichtshof geführten Verfahrens II ZR 173/08 einen erhebli-

chen Kostenerstattungsanspruch, reicht dazu nicht aus.

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c) Bei dieser Sachlage ist für einen Ausnahmefall, in dem die Interessen

der Rechtsuchenden ungeachtet des Vermögensverfalls nicht gefährdet wären,

nichts ersichtlich.

Ganter

Frellesen

Schmidt-Räntsch

Roggenbuck

Stüer

Martini Quaas

Vorinstanz:

AGH München, Entscheidung vom 29.08.2007 - BayAGH I - 29/06 -