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BGH Beschluss vom 20.04.2009 – NotSt (B) 1/09

Senat fuer Notarsachen

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. April 2009

in dem Disziplinarverfahren

gegen

NotSt (B) 1/09

- Verteidiger:

Beteiligter:

wegen vorläufiger Amtsenthebung nach Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Schlick, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, den Richter Dr. Appl sowie die

Notare Dr. Ebner und Justizrat Dr. Bauer am 20. April 2009

beschlossen:

Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Senats

für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom 8. Januar

2009 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

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1. Gegen den heute 42-jährigen Notar, der seit September 1996 Rechts-

anwalt und seit dem 9. August 2007 Notar mit Amtssitz in O. ist, hat

der Beteiligte mit Verfügung vom 29. Juli 2008 das förmliche Disziplinarverfah-

ren eingeleitet und ihn mit Verfügung vom 14. Oktober 2008 gemäß § 96

BNotO in Verbindung mit §§ 91, 94 Abs. 1 der Disziplinarordnung Niedersach-

sen (NDO) in der Fassung vom 7. September 1982 (GVBl. S. 357), vorläufig

seines Amtes enthoben.

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Der Notar, der am 12. Oktober 1999 seinen Eid als Notarvertreter geleis-

tet hatte, übt sein Amt in der Sozietät M. pp. aus, der seit dem Jahre

2002 auch der Rechtsanwalt und Notar W. M. angehört. Gegen diesen

ist ebenfalls ein förmliches Disziplinarverfahren eingeleitet.

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2. Dem Notar wird vorgeworfen, die ihm nach § 14 Abs. 2 BNotO oblie-

gende Amtspflicht, nicht an Handlungen mitzuwirken, mit denen erkennbar un-

erlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden, verletzt zu haben:

Die P. GmbH hatte mehrere in der Zwangsversteigerung

günstig erworbene Wohnungen an mittellose, in Grundstücksangelegenheiten

völlig unbedarfte Erwerber verkauft. Dabei wurde der Kaufpreis in den notariel-

len Kaufverträgen im Einvernehmen der Käufer und Verkäufer - angeblich unter

Mitwirkung des Notars M. - weit überhöht angegeben, um entsprechende

Kreditzusagen der finanzierenden Bausparkassen zu erhalten. Aus den von den

Banken zur Verfügung gestellten Mitteln erhielten u.a. die Käufer dann so ge-

nannte "Kick-back-Zahlungen" zur freien Verfügung.

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Dem Notar wird zur Last gelegt, zwischen dem 20. und 28. Oktober 2005

in seiner Funktion als Notarvertreter für den Notar M. in insgesamt drei Fällen

an der Beurkundung solcher unredlichen Zwecken dienender Kaufverträge mit-

gewirkt zu haben. In allen drei Fällen war der beurkundete Kaufpreis deutlich

höher als der von den Parteien des Kaufvertrags tatsächlich vereinbarte Preis.

Dies sei dem Beschwerdegegner - was dieser bestreitet - in zwei Fällen be-

kannt gewesen, in dem dritten Fall hätte es sich ihm aufdrängen müssen.

Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Einleitungsverfügung des

Beteiligten vom 29. Juli 2008 Bezug genommen.

3. Der Notar hat gegen die auf Verstöße gegen § 14 Abs. 2 BNotO ge-

stützte vorläufige Amtsenthebung Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.

Das Oberlandesgericht hat seinem Antrag durch Beschluss vom 8. Januar 2009

entsprochen und die Anordnung der vorläufigen Amtsenthebung aufgehoben.

Dagegen wendet sich der Beteiligte mit seiner Beschwerde, der das Oberlan-

desgericht nicht abgeholfen hat.

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II.

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Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 105 BNotO i.V.m. § 79 Abs. 1 BDO), hat

aber in der Sache keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat die Anordnung der

vorläufigen Amtsenthebung zu Recht aufgehoben.

1. Nach § 96 BNotO i.V.m. §§ 91, 94 Abs. 1 NDO kann die Einleitungs-

behörde einen Notar vorläufig seines Amtes entheben, wenn ein dienstliches

Bedürfnis vorliegt und das förmliche Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet

wird oder eingeleitet worden ist. Nähere Vorschriften über das hierbei auszu-

übende Ermessen enthält das niedersächsische Disziplinarrecht nicht. Maßgeb-

lich sind die vom Senat im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesver-

fassungsgerichts zur vorläufigen Amtsenthebung eines Notars entwickelten all-

gemeinen Grundsätze. Danach setzt die vorläufige Amtsenthebung voraus,

dass die endgültige, wenn auch nur befristete Amtsenthebung zu erwarten ist,

die Maßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgü-

ter geboten ist und dass sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht

(vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. März 2006 - NotSt(B) 4/05 - NdsRpfl. 2006,

206, 207 und vom 28. Juli 2008 - NotSt(B) 1/08 - ZNotP 2008, 416, 418 Rn. 25).

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2. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, wie das Oberlandesge-

richt ausführlich und zutreffend dargelegt hat. Die bisherigen Feststellungen

rechtfertigen nicht den hinreichenden Verdacht, dass gegen den Notar im förm-

lichen Disziplinarverfahren endgültig die Maßnahme einer zumindest befristeten

Amtsenthebung gemäß § 97 Abs. 3 Satz 1 BNotO ausgesprochen werden wird.

Auf der Grundlage der bisher erhobenen Beweise, insbesondere der teils wi-

dersprüchlichen, im Laufe des Verfahrens zudem relativierten Zeugenaussagen

kann dem Beschwerdegegner im Hinblick auf einen Verstoß gegen § 14 Abs. 2

BNotO in zwei Fällen - wenn überhaupt - lediglich fahrlässiges, im dritten Fall

allenfalls bedingt vorsätzliches Handeln zur Last gelegt werden. Insoweit nimmt

der Senat auf die nicht zu beanstandende Beweiswürdigung des angefochtenen

Beschlusses, den Nichtabhilfebeschluss des Oberlandesgerichts vom 10. Feb-

ruar 2009 sowie die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 25. Februar

2009 Bezug.

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Bei dieser - vorläufig zugrundezulegenden - Sachlage ist zum jetzigen

Zeitpunkt nicht zu erwarten, der Notar werde zumindest befristet seines Amtes

enthoben werden. Zwar gehört die strikte Beachtung des § 14 Abs. 2 BNotO zu

den Kernpflichten eines Notars. Allerdings war der disziplinarisch unbelastete

Notar - damals als Notarvertreter handelnd - in Grundstücksgeschäften noch

relativ unerfahren. Er hat weder an einer Täuschung zu Lasten der kreditieren-

den Banken aktiv mitgewirkt noch war er an der mit "Kick-back-Zahlungen" ein-

hergehenden finanziellen Abwicklung der später rückabgewickelten drei Kauf-

verträge in irgendeiner Form beteiligt. Insgesamt ist nicht festzustellen, dass er

unter Missbrauch seiner Amtsstellung als Notarvertreter in kollusiver Weise in

die unredlichen Geschäfte der P. GmbH verstrickt war oder gar aus

diesen finanziellen Nutzen gezogen hat. Vor diesem Hintergrund erscheint es

- auch in Anbetracht des dem Ansehen des Notarstandes zugefügten Schadens

- nicht hinreichend sicher, dass der Notar durch weniger einschneidende Maß-

nahmen nicht mehr beeinflussbar wäre und dass etwa eingedenk der Warn-

funktion

der

in

diesem Verfahren

vorübergehend

erfolgten

vor-

läufigen Amtsenthebung eine Geldbuße nicht ausreichend sein würde, um ihn in

Zukunft an seine grundlegenden Pflichten zu erinnern und ihn zu ordnungsge-

mäßer Amtsausübung zu bewegen.

Schlick Kessal-Wulf Appl

Ebner Bauer

Vorinstanz:

OLG Celle, Entscheidung vom 8. Januar 2009 - Not 11/08 -