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BGH Beschluss vom 20.04.2009 – NotZ 12/08
Senat fuer Notarsachen
BUNDESGERICHTSHOF
NotZ 12/08
BESCHLUSS
Verkündet am: 20. April 2009 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Verfahren
wegen Amtsenthebung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 20. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Galke und Dr. Herrmann sowie die Notare Dr. Bauer und Dr. Ebner
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom
23. Juni 2008 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu
tragen und dem Antragsgegner die in dem Beschwerdeverfahren
entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 50.000 €
Gründe:
I.
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Der Antragsteller ist Rechtsanwalt. Nach frühe-
rer anderweitiger Zulassung wurde er bei dem Amtsgericht B.
und dem Landgericht S. als Rechtsanwalt zugelassen. Durch Urkunde vom
wurde er zum Notar in B. bestellt.
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Mit Bescheid vom eröffnete der Antragsgegner dem
Antragsteller gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 und 8 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 und 2 BNotO,
dass er ihn seines Amtes als Notar entheben werde, weil er in Vermögensver-
fall geraten sei, zumindest aber seine wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die
Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährdeten.
Das Oberlandesgericht Celle stellte durch Beschluss vom 24. September 2007
(Not 9/07) fest, dass die Voraussetzungen für eine endgültige Amtsenthebung
des Notars gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 und 8 BNotO vorliegen; der Beschluss
wurde rechtskräftig.
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Aus den vorgenannten Gründen enthob der Antragsgegner durch Be-
scheid vom den Antragsteller gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6
und 8 BNotO endgültig seines Amtes als Notar.
Diesen Bescheid hat der Antragsteller mit dem Antrag auf gerichtliche
Entscheidung angefochten. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückge-
wiesen. Mit der sofortigen Beschwerde begehrt der Antragsteller weiterhin die
Aufhebung der Amtsenthebung.
II.
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Die gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO zulässige so-
fortige Beschwerde bleibt erfolglos. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist
unbegründet. Denn der Bescheid des Antragsgegners vom
ist nicht rechtswidrig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (vgl.
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1.
Nach dem rechtskräftigen Abschluss des Vorschaltverfahrens gemäß
§ 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO stehen die dort zu den Aufhebungsgründen getroffe-
nen Feststellungen im anschließenden Streit um die Rechtmäßigkeit der end-
gültigen Amtsenthebung des Notars nicht mehr zur Überprüfung (vgl. Senat
BGHZ 149, 230, 232). Eine spätere Änderung der Sachlage ist nach der bishe-
rigen Rechtsprechung des Senats nur beachtlich, wenn nach Abschluss des
Vorschaltverfahrens, aber vor der Entscheidung der Landesjustizverwaltung
über die endgültige Amtsenthebung Umstände eintreten, die eine abweichende
Beurteilung der Amtsenthebungsgründe nach § 50 Abs. 1 Nr. 5 bis 9 BNotO
gebieten; Umstände, die sich erst nach dem Ausspruch der Amtsenthebung
durch die Landesjustizverwaltung ergeben, sind dagegen unbeachtlich (vgl. Se-
nat aaO S. 233 ff). Inwieweit der Senat an dieser Rechtsprechung im Hinblick
auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 31. August 2005 (NJW
2005, 3057) festhalten kann, braucht hier nicht entschieden zu werden (offen
gelassen schon in Senatsbeschluss vom 20. November 2006 - NotZ 31/06 -
NJW 2007, 1289). Denn im Fall des Antragstellers bestehen nach wie vor kei-
nerlei Anhaltspunkte, die auf eine beachtliche Änderung der Verhältnisse zu
seinen Gunsten hindeuten könnten. Sein Vorbringen insbesondere im Be-
schwerderechtszug ist nicht geeignet, die im Vorschaltverfahren getroffenen,
die Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 und 8 BNotO tragenden Feststellun-
gen in Frage zu stellen.
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2.
Das Oberlandesgericht hat seine Annahme, dass sich bei dem Antrag-
steller bis in die jüngste Zeit weder die Vermögensverhältnisse noch die Art der
Wirtschaftsführung gebessert hätten, auf die folgenden gegen den Antragsteller
eingeleiteten gerichtlichen Verfahren gestützt:
- Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts
(13 M 816/07) vom 1. November 2007
- Räumungs- und Zahlungsklage der Vermieter gegen
den Notar vom 19. November 2007 (AG )
- von dem Finanzamt eingeleitetes Insolvenzantragsver- fahren (Beschluss des Amtsgerichts vom 20. November 2007 – 73 IN 135/07)
- Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts
vom 20. Februar 2008 (13 M 120/08)
- Beschluss des Amtsgerichts vom 21. April 2008 (11 K 14/08) über die Anordnung der Zwangsversteigerung des in dem Grundbuch eingetragenen Grundstücks des Notars.
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Die sofortige Beschwerde stellt diesen Sachverhalt nicht in Frage. Sie
macht geltend, die festgestellten Vollstreckungsmaßnahmen seien zu relativie-
ren. Dem ist indes nicht zu folgen.
a) Der am 1. November 2007 ergangene Pfändungs- und Überweisungs-
beschluss über eine Hauptforderung in Höhe von 351,54 € belegt, dass die Ein-
kommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers auch nach dem Ab-
schluss des Vorschaltverfahrens vor dem Oberlandesgericht am 24. September
2007 so schlecht waren, dass er selbst Kleinbeträge nicht pünktlich zahlen
konnte. Dieser Schlussfolgerung steht der Einwand der sofortigen Beschwerde,
ein "Versehen" habe zu dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss geführt,
nicht entgegen. Das Vorbringen ist ohne Substanz. Konkrete, außerhalb der
Vermögens- und Einkommensverhältnisse liegende Umstände, die den An-
tragsteller gehindert hätten, die Forderung bei Fälligkeit zu befriedigen, sind
nicht dargetan.
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b) Der Fortbestand der die Interessen der Rechtsuchenden gefährden-
den Vermögens- und Einkommenssituation ergibt sich weiter aus der von den
Vermietern gegen den Antragsteller erhobenen Räumungs- und Zah-
lungsklage vom . Zwar endete der Rechtsstreit mit einem
Vergleich; der Antragsteller musste die Wohnung bis zum 30. Juni 2008 räumen
und verpflichtete sich, die Hälfte des Klagebetrags (= 1.215 €) zu zahlen. Mit
dem Oberlandesgericht ist aber davon auszugehen, dass der Antragsteller bis
heute außerstande gewesen ist, die Vergleichssumme zu entrichten. Denn die
sofortige Beschwerde macht nur geltend:
"Dieses Räumungsverfahren lässt nun wirklich keinerlei Schluss auf eine angespannte Finanzsituation zu. Ob der Vergleich durch Zahlung erfüllt wurde, wurde seitens des Senats überhaupt nicht angesprochen. Gleichwohl wird der Einfachheit halber Nichtzah- lung unterstellt."
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Der Antragsteller behauptet nicht, dass er den Vergleich erfüllt habe. Er
legt auch keine Quittung vor. Aus der Mitteilung des Obergerichtsvollziehers
in vom 5. Februar 2009 ergibt sich, dass die Vermieter
am 23. Juli 2008 die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bean-
tragen mussten. Auf ihr Ersuchen hin erging am 30. September 2008 Haftbefehl
gegen den Antragsteller (11 M 9732/08 Amtsgericht ). Am
6. Oktober 2008 mussten sie einen weiteren Vollstreckungsauftrag erteilen (vgl.
die vorgenannte Mitteilung des Obergerichtsvollziehers ).
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c) Dass die Enthebungsgründe nicht weggefallen sind, wird ferner da-
durch indiziert, dass das Amtsgericht - Insolvenzgericht - auf Antrag des
Finanzamts am 20. November 2007 die vorläufige Verwaltung über das
Vermögen des Antragstellers anordnete. Zwar hat sich dieses Verfahren auf-
grund einer Erklärung des Finanzamts inzwischen erledigt. Ursache für die Er-
ledigung war jedoch nicht, dass der Antragsteller die Steuerforderung ausgegli-
chen hätte; dazu war er nicht in der Lage. Der Fortgang des Insolvenzverfah-
rens konnte nur dadurch abgewandt werden, dass sich ein Dritter für den An-
tragsteller verbürgte.
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Mittlerweile sind neue - nicht von der Bürgschaft gedeckte - Steuerrück-
stände in Höhe von insgesamt 28.801,46 € aufgelaufen. Von dem Finanzamt
ausgebrachte Kontenpfändungen blieben erfolglos. Am 9. Dezember
2008 beantragte das Finanzamt bei dem Amtsgericht , über das
Vermögen des Antragsteller das Insolvenzverfahren zu eröffnen (siehe auch die
Schreiben der Oberfinanzdirektion vom 29. Oktober 2008 und
13. Januar 2009).
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d) Der Antragsteller schuldete der DaimlerChrysler Services Leasing
GmbH aus einem gerichtlichen Vergleich und einem Kostenfestsetzungsbe-
schluss (noch) insgesamt 5.050,28 € nebst Zinsen. Weil der Antragsteller die
vereinbarten Raten nicht einhielt, erwirkte DaimlerChrysler bei dem Amtsgericht
einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 20. Februar
2008. Dazu trägt die sofortige Beschwerde vor, der Antragsteller habe, nach-
dem ein Wechsel der Zuständigkeit auf Seiten von DaimlerChrysler stattgefun-
den habe, nicht rechtzeitig eine Modifizierung der im Vergleich getroffenen Zah-
lungsvereinbarung erreichen können. Der Antragsteller hatte also nicht die Mit-
tel, den Vergleich wie verabredet zu erfüllen; er war auf ein (zusätzliches) Ent-
gegenkommen von DaimlerChrysler angewiesen (und konnte es nach eigenen
Angaben in Form einer neuen Ratenvereinbarung im Rahmen des Voll-
streckungsverfahrens erreichen). Die Forderung ist nämlich, weil die von Daim-
lerChrysler betriebene Kontenpfändung fruchtlos blieb, weiterhin offen. Daim-
lerChrysler (inzwischen ) erteilte am 24. Juli und
23. Oktober 2008 Vollstreckungsauftrag und beantragte am 24. Juli 2008 zu-
sätzlich die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Schließlich erging auf
Ersuchen dieser Gläubigerin am 14. Oktober 2008 gegen den Antragsteller
Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (11 M
9818/08 Amtsgericht ).
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e) Auf Antrag der Sparkasse ordnete das Amts-
gericht am 21. April 2008 die Zwangsversteigerung des im Eigen-
tum des Antragstellers stehenden Hausgrundstücks (Grundbuch
) an. Es ging um Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von
194.290,91 € zuzüglich Zinsen und Kosten. Wohl wegen dieser Darlehensforde-
rung hat die Sparkasse am 3. November 2008 bei
dem Amtsgericht den Erlass eines Mahnbescheids über ca. 75.000 €
beantragt; die Sache ist inzwischen an das Landgericht abgegeben (vgl.
Schreiben des Präsidenten des Landgerichts vom 6. Februar 2009). Die
sofortige Beschwerde trägt vor, der Antragsteller erstrebe eine Umschuldung.
Sie nennt - modellhaft - mögliche Zins- und Tilgungsraten, die der Antragsteller
angeblich aufbringen könnte. Belegt ist insoweit nichts. Eine aktuelle, von dem
Steuerberater des Antragstellers gefertigte Vermögensübersicht hat die soforti-
ge Beschwerde angekündigt, aber trotz eines Hinweises in der Beschwerdeer-
widerung des Antragsgegners nicht vorgelegt.
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f) Die weiterhin desolate Vermögenssituation wird durch die folgenden,
nach der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 17. November 2008 ein-
getretenen, von dem Obergerichtsvollzieher und dem Präsidenten des
Landgerichts mitgeteilten Umstände belegt:
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(1) Die Bank AG ersuchte am 24. November 2008
wegen einer titulierten Forderung gegen den Antragsteller über 283,28 € um
Zwangsvollstreckung und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Auf Antrag
der Bank erging am 20. Februar 2009 Haftbefehl gegen den Antragsteller.
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(2) Wegen einer titulierten Forderung der Versicherungen über
216,77 € versuchte Obergerichtsvollzieher am 15. Dezember 2008 bei
dem Antragsteller ohne Erfolg zu pfänden. Am 29. Januar 2009 erging auf An-
trag der Gläubigerin Haftbefehl gegen den Antragsteller.
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(3) Wegen einer titulierten Forderung der Deutschland GmbH
über 369,73 € versuchte Obergerichtsvollzieher am 15. Dezember
2008 bei dem Antragsteller ohne Erfolg zu pfänden. Am 29. Januar 2009 erging
auf Antrag der Gläubigerin Haftbefehl gegen den Antragsteller.
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(4) Auf Ersuchen der Verlag GmbH Co. KG erging am
18. Dezember 2008 gegen den Antragsteller Haftbefehl zur Erzwingung der
Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Verlag erteilte ferner
Vollstreckungsauftrag wegen einer titulierten Forderung von 217,60 € am 5. Ja-
nuar 2009.
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(5) Der Antragsteller bezahlte ihm von der GmbH geliefertes
Installationsmaterial nicht. Die GmbH reichte am 30. Dezember 2008
gegen ihn Klage auf Zahlung von 3.683,94 € nebst Zinsen ein (5 C 479/08
Amtsgericht ).
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(6) Die Versicherungen be-
antragte am 13. Januar 2009 die Zwangsvollstreckung wegen einer titulierten
Forderung über 734,55 €.
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(7) Wegen einer titulierten Forderung über 6.135,04 € beantragte die
AOK am 28. Januar 2009 die Abgabe der eidesstattlichen Ver-
sicherung.
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(8) Das Amtsgericht - Insolvenzgericht - hat durch Beschluss vom
4. März 2009 gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO einen vorläufigen Insolvenzverwal-
ter bestellt und durch Beschluss vom 14. April 2009 (73 IN 148/08) das Insol-
venzverfahren über das Vermögen des Antragstellers eröffnet.
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In der Gesamtschau kann nur eine weitere - deutliche - Verschlechterung
der Vermögens- und Einkommenslage des Antragstellers festgestellt werden;
es kommt hinzu, dass nunmehr auch die Vermutungswirkung des § 50
Abs. 1 Nr. 6 Halbsatz 2 BNotO greift. Insgesamt ist die endgültige Amtsenthe-
bung gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 und 8 BNotO weiterhin geboten.
Schlick
Galke
Appl
Bauer
Ebner
Vorinstanz:
OLG Celle, Entscheidung vom 23.06.2008 - Not 17/07 -