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BGH Beschluss vom 20.04.2009 – NotZ 23/08

Senat fuer Notarsachen

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. April 2009

NotZ 23/08

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

Veröffentlichung: ja

BNotO § 18 Abs. 2, § 111 Abs. 1 Satz 2

Auch ein Erbe, dem vom Erblasser zu Lebzeiten eine Generalvollmacht erteilt wor-

den war, kann eine Verfügung, durch die die Aufsichtsbehörde anstelle des verstor-

benen Beteiligten einen Notar von der Verschwiegenheitspflicht befreit, nicht mit dem

Antrag auf gerichtliche Entscheidung anfechten (Fortführung des Senatsbeschlusses

vom 25. November 1974 - NotZ 4/74 - DNotZ 1975, 420).

BGH, Beschluss vom 20. April 2009 - NotZ 23/08 - OLG Köln

in dem Verfahren

wegen Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht nach § 18 BNotO

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Schlick, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, den Richter Dr. Appl sowie die

Notare Dr. Ebner und Justizrat Dr. Bauer am 20. April 2009

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss

des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom

26. November 2008 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller haben die Gerichtskosten des Beschwerdever-

fahrens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerde-

rechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 €

festgesetzt.

Gründe:

I.

1

Die am 6. Oktober 2004 verstorbene Mutter der Antragsteller, E.

R. , hat am 3. Januar 1986 vor dem Notar U. aus L.

ein Kaufvertragsangebot zu Gunsten ihrer Tochter D. G. ,

geborene R. , der Schwester der Antragsteller, abgegeben. Zwischen den

Antragstellern und ihrer Schwester, die das Kaufvertragsangebot nach dem Tod

der Mutter angenommen hat, besteht Streit über dessen Wirksamkeit. Die An-

tragsteller machen geltend, eine Anlage zum Vertragsangebot vom 3. Januar

1986 sei nicht verlesen und genehmigt worden, im Übrigen habe die Emp-

fangsvollmacht des Notars nicht über den Tod der verstorbenen Mutter hinaus

bestanden.

2

In dem zwischen den Geschwistern anhängigen Rechtsstreit hat das

Landgericht Bochum die Vernehmung des Notars U. als Zeugen über

die Umstände der Abgabe des Kaufvertragsangebot und über die Reichweite

der ihm erteilten Empfangsvollmacht zur Entgegennahme der Annahmeerklä-

rung angeordnet. Der Antragsgegner hat auf Antrag der Tochter anstelle der

Verstorbenen dem Notar nach § 18 Abs. 2 BNotO eine entsprechende Befrei-

ung von der Verschwiegenheitspflicht erteilt. Dagegen haben die Antragsteller,

die sich gegen die Vernehmung des Notars als Zeugen in dem Zivilrechtsstreit

wenden, rechtzeitig Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und zur Be-

gründung ausgeführt, der Antragsgegner habe sein Ermessen fehlerhaft aus-

geübt, weil er das Geheimhaltungsinteresse der Verstorbenen nicht hinreichend

berücksichtigt habe. Im Übrigen habe die Verstorbene noch zu Lebzeiten dem

Antragsteller zu 1 mit notarieller Urkunde eine Generalvollmacht hinsichtlich

aller persönlichen, vermögensrechtlichen und sonstigen Angelegenheiten auch

über ihren Tod hinaus erteilt, weshalb allein der Antragsteller zu 1, nicht aber

der Antragsgegner befugt sei, den Notar von seiner Schweigepflicht zu entbin-

den. Das Oberlandesgericht hat den Antrag als unzulässig zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die frist- und formgerecht eingelegte so-

fortige Beschwerde, mit der die Antragsteller ihren Antrag weiterverfolgen, die

Befreiung des als Zeuge benannten Notars von seiner Verschwiegenheitspflicht

durch den Antragsgegner aufzuheben.

II.

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Das Rechtsmittel ist nach § 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO

zulässig. Es hat jedoch keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zu

Recht als unzulässig verworfen.

1. Die auf § 18 Abs. 2 BNotO gestützte Befreiung eines Notars von der

Pflicht zur Verschwiegenheit ist ein Verwaltungsakt nach der Bundesnotarord-

nung, dessen Anfechtung sich nach § 111 BNotO richtet (Senatsbeschlüsse

vom 25. November 1974 - NotZ 4/74 - NJW 1975, 930 = DNotZ 1975, 420; vom

14. Juli 1986 - NotZ 4/86 - DNotZ 1987, 162 und vom 10. März 2003 - NotZ

23/02 - DNotZ 2003, 780).

2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist aber unzulässig; die An-

tragsteller sind nicht antragsberechtigt. Sie werden durch die Befreiung von der

Verschwiegenheitspflicht nicht "in ihren Rechten beeinträchtigt", wie § 111

Abs. 1 Satz 2 BNotO es voraussetzt.

a) Das gilt zunächst für beide Antragsteller, soweit sie Erben der Ver-

storbenen sind. Aus der Erbenstellung ergibt sich keine eigene Befugnis zur

Befreiung des vom Erblasser zugezogenen Notars von der Verschwiegenheits-

pflicht. Vielmehr tritt nach der eindeutigen Regelung des § 18 Abs. 2 BNotO an

die Stelle eines verstorbenen Beteiligten allein die Aufsichtsbehörde des Notars

(Senatsbeschluss

vom 25. November 1974 aaO; Sandkühler

in

Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO 6. Aufl. § 18 Rn. 109; Eylmann in Eyl-

mann/Vaasen, BNotO/BeurkG 2. Aufl. § 18 BNotO Rn. 41; Kanzleiter in Schip-

pel/Bracker, BNotO 8. Aufl. § 18 Rn. 53). Damit wird der etwaige Widerstreit der

Interessen der Erben mit denen des Erblassers, aber auch - wie hier - der Inte-

ressen der Erben untereinander, von einer unparteiischen Stelle entschieden.

§ 18 BNotO schützt das Interesse des "Beteiligten", hier der Verstorbenen, an

der Geheimhaltung der dem Notar bei seiner Berufsausübung bekannt gewor-

denen Angelegenheiten, nicht hingegen das Interesse der Erben, Ansprüche

Dritter auf den Nachlass von vornherein dadurch abzuwehren, dass die Aufklä-

rung des Sachverhalts vereitelt wird (Senatsbeschluss vom 25. November 1974

aaO).

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b) Eine Rechtsbeeinträchtigung des Antragstellers zu 1 im Sinne des

§ 111 Abs. 1 Satz 2 BNotO kommt auch nicht deshalb in Betracht, weil er etwa

auf Grund der ihm erteilten Generalvollmacht selbst "Beteiligter" wäre, der nach

§ 18 Abs. 2 BNotO anstelle der Aufsichtsbehörde den Notar von der Ver-

schwiegenheitspflicht hätte befreien müssen. Bei der Entbindung von der Ver-

schwiegenheitspflicht handelt es sich nämlich um die Ausübung eines höchst-

persönlichen Rechts (Kanzleiter aaO § 18 Rn. 52). Insoweit ist eine Vertretung

im Willen unzulässig (Eylmann aaO § 18 BNotO Rn. 33; vgl. auch Meyer-

Goßner, StPO 51. Aufl. § 53 Rn. 48 m.w.N.), sei es aufgrund einer Prozess-

vollmacht (Sandkühler aaO § 18 Rdn. 107) oder - wie hier - aufgrund einer Ge-

neralvollmacht (MünchKommStGB/Cierniak § 203 Rn. 58). Wäre demnach eine

entsprechende Vertretung seiner Mutter durch den Antragsteller zu 1 schon zu

Lebzeiten unzulässig gewesen, gilt dies erst recht nach deren Tode, zumal für

diesen Fall § 18 Abs. 2 BNotO ausdrücklich und ausnahmslos der Aufsichtsbe-

hörde die Befugnis zuweist, eine Befreiung zu erteilen.

Schlick Kessal-Wulf Appl

Ebner Bauer

Vorinstanz:

OLG Köln, Entscheidung vom 26.11.2008 - 2 X (Not) 29/08 -