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BGH Beschluss vom 21.04.2009 – IX ZB 28/09

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 28/09

BESCHLUSS

vom

21. April 2009

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp

am 21. April 2009

beschlossen:

Die abermalige Gegenvorstellung des Antragstellers gegen die

Beschlüsse vom 17. Februar und 24. März 2009 wird zurückge-

wiesen.

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Gründe:

Die Gegenvorstellung ist unbegründet.

Die Behauptung, der Antragsteller habe keine Rechtsbeschwerde zum

Bundesgerichtshof erhoben, ist falsch. Er hat sich mit der Eingabe vom 30. Ja-

nuar 2009 an den Bundesgerichtshof gegen den Beschluss des Kammerge-

richts vom 18. Dezember 2008 gewandt und Ausführungen zu den Vorausset-

zungen einer Rechtsbeschwerde gemacht. Seine Eingabe konnte daher nur als

Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Kammergerichts behandelt wer-

den.

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Auch die weiteren Ausführungen in der neuerlichen Gegenvorstellung

liegen neben der Sache.

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Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Einga-

ben zu erhalten.

Ganter

Raebel

Kayser

Pape

Grupp

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 18.11.2008 - 5 O 549/07 -

KG Berlin, Entscheidung vom 18.12.2008 - 6 W 49/08 -