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BGH Beschluss vom 21.04.2009 – IX ZB 28/09
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 28/09
BESCHLUSS
vom
21. April 2009
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
am 21. April 2009
beschlossen:
Die abermalige Gegenvorstellung des Antragstellers gegen die
Beschlüsse vom 17. Februar und 24. März 2009 wird zurückge-
wiesen.
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Gründe:
Die Gegenvorstellung ist unbegründet.
Die Behauptung, der Antragsteller habe keine Rechtsbeschwerde zum
Bundesgerichtshof erhoben, ist falsch. Er hat sich mit der Eingabe vom 30. Ja-
nuar 2009 an den Bundesgerichtshof gegen den Beschluss des Kammerge-
richts vom 18. Dezember 2008 gewandt und Ausführungen zu den Vorausset-
zungen einer Rechtsbeschwerde gemacht. Seine Eingabe konnte daher nur als
Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Kammergerichts behandelt wer-
den.
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Auch die weiteren Ausführungen in der neuerlichen Gegenvorstellung
liegen neben der Sache.
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Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Einga-
ben zu erhalten.
Ganter
Raebel
Kayser
Pape
Grupp
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 18.11.2008 - 5 O 549/07 -
KG Berlin, Entscheidung vom 18.12.2008 - 6 W 49/08 -