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BGH Beschluss vom 22.04.2009 – 1 ARs 6/09
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
1 ARs 6/09
BESCHLUSS
vom
22. April 2009
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes
hier: Anfragebeschluss des 5. Strafsenats vom 10. März 2009
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 2009 beschlossen:
Der Senat stimmt der Rechtsansicht des anfragenden 5. Straf-
senats zu. Er gibt entgegenstehende eigene Rechtsprechung auf.
Gründe:
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Der 5. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden:
Die fortdauernde Abwesenheit des nach § 247 StPO während einer Zeu-
genvernehmung entfernten Angeklagten bei der Verhandlung über die Entlas-
sung des Zeugen begründet nicht den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr.
5 StPO.
Er hat daher bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob diese an ent-
gegenstehender Rechtsprechung festhalten.
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Der 1. Strafsenat folgt der Rechtsauffassung des anfragenden Senats
und gibt eigene entgegenstehende Rechtsprechung auf.
Nack Kolz Elf
Jäger Sander