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BGH Beschluss vom 22.04.2009 – 1 ARs 6/09

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 ARs 6/09

BESCHLUSS

vom

22. April 2009

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes

hier: Anfragebeschluss des 5. Strafsenats vom 10. März 2009

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 2009 beschlossen:

Der Senat stimmt der Rechtsansicht des anfragenden 5. Straf-

senats zu. Er gibt entgegenstehende eigene Rechtsprechung auf.

Gründe:

1

2

3

Der 5. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden:

Die fortdauernde Abwesenheit des nach § 247 StPO während einer Zeu-

genvernehmung entfernten Angeklagten bei der Verhandlung über die Entlas-

sung des Zeugen begründet nicht den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr.

5 StPO.

Er hat daher bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob diese an ent-

gegenstehender Rechtsprechung festhalten.

4

Der 1. Strafsenat folgt der Rechtsauffassung des anfragenden Senats

und gibt eigene entgegenstehende Rechtsprechung auf.

Nack Kolz Elf

Jäger Sander