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BGH Urteil vom 23.04.2009 – 5 StR 401/08

5. Strafsenat

5 StR 401/08

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 23. April 2009 in der Strafsache gegen

1.

2.

3.

wegen Betrugs u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Ap-

ril 2009, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter Basdorf,

Richter Dr. Raum,

Richter Dr. Brause,

Richterin Dr. Schneider,

Richter Dölp

als beisitzende Richter,

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Oberstaatsanwalt

Rechtsanwalt K.

als Verteidiger für den Angeklagten M. E. H. ,

Rechtsanwältin Wo.

als Verteidigerin für den Angeklagten A. E. H. ,

Rechtsanwalt Ke.

Justizangestellte

als Verteidiger für den Angeklagten W. ,

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des

Landgerichts Berlin vom 21. Dezember 2007 werden verwor-

fen.

Die Staatskasse trägt die Kosten der Revisionen der Staats-

anwaltschaft und die den Angeklagten hierdurch entstande-

nen notwendigen Auslagen.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat die Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wie

folgt verurteilt: den Angeklagten W. wegen Betrugs in 26 Fällen und wegen

falscher Versicherung an Eides Statt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von ei-

nem Jahr und acht Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung, den An-

geklagten A. E. H. wegen Betrugs in vier Fällen und wegen Beihil-

fe zum Betrug zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen sowie den

Angeklagten M. E. H. wegen Betrugs in 22 Fällen zu einer Ge-

samtgeldstrafe von 210 Tagessätzen. Daneben hat es gegen die Angeklag-

ten den Verfall von Wertersatz in unterschiedlicher Höhe angeordnet.

2

Die zuungunsten der Angeklagten eingelegten Revisionen der Staats-

anwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt mit Ausnahme der Anfechtung

der Verfallsanordnung gegen den Angeklagten W. nicht vertreten werden,

bleiben insgesamt ohne Erfolg.

3

Soweit die Beschwerdeführerin das Unterbleiben der Verurteilung we-

gen tateinheitlicher Verstöße gegen das Kreditwesengesetz beanstandet,

kann dahinstehen, ob das Rechtsmittel betreffend den Angeklagten W.

wegen einer nicht statthaften Beschränkung auf den Schuldspruch (vgl.

Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 318 Rdn. 14) bereits unzulässig ist. Die an

BGHR KWG § 1 Einlage 2 orientierte Auffassung des Landgerichts unterliegt

in der Sache ungeachtet etwas unterschiedlicher Fallgestaltung aus den vom

Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift benannten Gründen keinen

durchgreifenden Bedenken.

4

Dass das Landgericht hinsichtlich der Angeklagten E. H. die In-

dizwirkung des von ihm rechtsfehlerfrei bejahten Regelbeispiels der Ge-

werbsmäßigkeit (§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB) im Ergebnis verneint und

damit der Strafzumessung den Regelstrafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB

zugrunde gelegt hat, beruht auf einer, wie der Generalbundesanwalt zutref-

fend ausgeführt hat, nicht beanstandenswerten Gesamtwürdigung.

5

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist auch insofern unbegründet, als

sie sich gegen einen – vom Landgericht in den Urteilsgründen offen geleg-

ten – Berechnungsfehler hinsichtlich der den Angeklagten W. betreffenden

Verfallsanordnung richtet. Denn die Verfallsanordnung ist bereits dem Grun-

de nach aufzuheben, wie dem die Revisionen der Angeklagten betreffenden

Senatsbeschluss vom heutigen Tage zu entnehmen ist.

Basdorf Raum Brause

Schneider Dölp