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BGH Beschluss vom 23.04.2009 – 5 StR 401/08
5. Strafsenat
5 StR 401/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 23. April 2009 in der Strafsache gegen
1.
2.
3.
wegen Betrugs u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 2009
beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Berlin vom 21. Dezember 2007 gemäß
§ 349 Abs. 4 StPO in den Aussprüchen über den Verfall
von Wertersatz aufgehoben. Die Verfallsanordnungen
entfallen.
2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden
nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-
mittels zu tragen.
G r ü n d e
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Das Landgericht hat die Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wie
folgt verurteilt: den Angeklagten W. wegen Betrugs in 26 Fällen und wegen
falscher Versicherung an Eides Statt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von ei-
nem Jahr und acht Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung, den An-
geklagten A. E. H. wegen Betrugs in vier Fällen und wegen Beihil-
fe zum Betrug zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen sowie den
Angeklagten M. E. H. wegen Betrugs in 22 Fällen zu einer Ge-
samtgeldstrafe von 210 Tagessätzen. Daneben hat es gegen den Angeklag-
ten W. bezüglich der von diesem aus betrügerischen Lastschriftgeschäften
verdienten Vermittlungsprovisionen den Verfall von Wertersatz angeordnet,
ebenso gegen die Angeklagten E. H. bezüglich der aus denselben
Lastschriftgeschäften vereinnahmten Darlehenszinsen. Die jeweils auf die
Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten gegen dieses Urteil führen
nur zum Wegfall der Verfallsanordnungen. Im Übrigen sind die Rechtsmittel
der Angeklagten aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesan-
walts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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Die Anordnung des Verfalls kann jeweils keinen Bestand haben (zur
Anwendung alten Rechts: BGHR StPO § 111i Anwendungsbereich 1). Zwar
war die Anordnung des Verfalls von Wertersatz gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1
i.V.m. § 73a Satz 1 StGB dem Grunde nach zulässig. Eine Verfallsanordnung
scheidet jedoch gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB aus, da den Verletzten aus
den Taten Ansprüche erwachsen sind, deren Erfüllung den Angeklagten je-
weils den Wert des aus der Tat Erlangten entziehen würde.
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Die Darlehensnehmer, die nach dem Gesamtzusammenhang der Ur-
teilsgründe sonst über keine nennenswerten Bankguthaben verfügten, über-
wiesen den Angeklagten die vereinbarten Provisionen bzw. Darlehenszinsen
erst, nachdem der jeweilige im Lastschriftverfahren betrügerisch eingezoge-
ne Geldbetrag ihrem Konto gutgeschrieben war. Die Provisionen bzw. Darle-
henszinsen sind damit der Anteil der Angeklagten an der „Tatbeute“. Daraus
folgt aber zugleich, dass der Verfallsanordnung die Ansprüche der Verletzten
– hier der Banken der Darlehensnehmer – entgegenstehen (a. A. Hadamitz-
ky/Richter NStZ 2005, 636, 637 und wistra 2005, 441, 445).
Ob – was nahe liegt – der Anwendungsbereich des § 73 Abs. 1 Satz 2
StGB ohnehin schon zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen auf das
„für die Tat“ Erlangte zu erstrecken ist, bedarf bei dieser Sachlage keiner
Entscheidung.
Die Angeklagten haften den Banken als Mittäter (§ 830 Abs. 1 Satz 1
BGB) bzw. Gehilfen (§ 830 Abs. 2 BGB) zusammen mit den Darlehensneh-
mern und möglichen weiteren Tatbeteiligten als Gesamtschuldner, soweit
den Banken infolge des Widerrufs der jeweligen Lastschriftaufträge ein Ver-
mögensschaden verblieben ist. Dem Urteil ist zu entnehmen, dass diese
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Schadensbeträge über den Verfallsbeträgen liegen. Daher hat, soweit die
Serientaten tatmehrheitlich ausgeurteilt sind, auch eine Herausrechnung der
Fälle, in denen den Banken kein endgültiger Schaden entstanden ist, jeden-
falls in bei dieser Fallgestaltung zwingender Anwendung des § 73c Abs. 1
Satz 1 StGB zu unterbleiben.
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Eine Kostenteilung nach § 473 Abs. 4 StPO erscheint dem Senat aus
Billigkeitsgründen nicht veranlasst.
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