BGH Beschluss vom 23.04.2009 – BLw 1/09
Senat fuer Landwirtschaftssachen
BUNDESGERICHTSHOF
BLw 1/09
BESCHLUSS
vom
23. April 2009
in der Landwirtschaftssache
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 23. April
2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter
Dr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 und 6 LwVG ohne
Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Der Antrag der Beteiligten zu 1 auf Bewilligung von Pro-
zesskostenhilfe wird zurückgewiesen, weil die Rechtsverfol-
gung erfolglos ist.
Es wird festgestellt, dass die Rechtsbeschwerde der Betei-
ligten zu 1 gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats - Senat
für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Hamm
vom 27. November 2008 nicht erledigt ist.
Die vorbezeichnete Rechtsbeschwerde wird auf Kosten der
Beteiligten zu 1, die dem Beteiligten zu 2 auch die außerge-
richtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu er-
statten hat, als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens be-
trägt 76.478,30 €.
Gründe
I.
Der Vater der Beteiligten war Eigentümer eines Hofes im Sinne der Hö-
feordnung. Mit Vertrag vom 9. Juli 1990 übertrug er dem Beteiligten zu 2 den
Hof. Für die Beteiligte zu 1 wurde eine Zahlung von 127.500 DM vereinbart. Der
Vertrag wurde vollzogen.
Nachdem der Beteiligte zu 2 einzelne Flächen und Inventar veräußert
hatte, weitere Flächen u.a. zum Betrieb eines Golfplatzes verpachtet sowie um-
gebaute Hofgebäude vermietet worden waren, hat die Beteiligte zu 1 eine Aus-
gleichszahlung von 500.000 DM, hilfsweise von 300.000 DM, nebst der Fest-
stellung verlangt, dass der Beteiligte zu 2 verpflichtet ist, ihr jeweils ein Viertel
seiner Nettoerträge aus der Verpachtung der Golfplatzflächen und der Vermie-
tung sämtlicher Hofgebäude zu zahlen. Das Amtsgericht - Landwirtschafts-
gericht - hat dem Hauptantrag stattgegeben. Das Oberlandesgericht - Senat für
Landwirtschaftssachen - hat mit Beschluss vom 27. November 2008 die Zah-
lungsverpflichtung des Beteiligten zu 2 auf 88.405,52 € nebst Zinsen reduziert.
Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde hat die Beteiligte zu 1
beantragt, den Beteiligten zu 2 zur Zahlung von 350.466,80 €, hilfsweise von
102.353,84 €, sowie zur Zahlung von 251.471,04 € - jeweils nebst Zinsen - zu
verpflichten.
Mit Beschluss vom 17. Februar 2009 hat das Oberlandesgericht auf An-
trag der Beteiligten zu 1 seinen Beschluss vom 27. November 2008 wegen of-
fensichtlicher Unrichtigkeit berichtigt und den Beteiligten zu 2 zur Zahlung von
93.764,01 € nebst Zinsen verpflichtet. Die Beteiligte zu 1 hat daraufhin die
Rechtsbeschwerde für erledigt erklärt. Dem hat sich der Beteiligte zu 2 nicht
angeschlossen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht erledigt (vgl. zur Zulässigkeit der Erledi-
gungserklärung eines Rechtsmittels BGHZ 170, 378, 381 f.), denn sie war von
Anfang an unzulässig. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat
(§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wä-
re sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenzrechtsbeschwerde nach
§ 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es jedoch.
1. Eine die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde begründende Divergenz
liegt nur vor, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Beschwerdebe-
gründung zu bezeichnenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des frühe-
ren Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone oder eines anderen Oberlan-
desgerichts abgewichen ist und der Beschluss des Beschwerdegerichts auf
dieser Abweichung beruht. Das Beschwerdegericht muss die gleiche Rechts-
frage abweichend von einer von der Rechtsbeschwerde zitierten Vergleichsent-
scheidung beantwortet haben und die angefochtene Entscheidung auf dieser
Abweichung beruhen (Senat, BGHZ 89, 149, 151). Die Abweichung ist von der
Rechtsbeschwerde aufzuzeigen; ein Hinweis auf Unterschiede in einzelnen
Elementen der Begründung oder der Sachverhaltsdarstellung der miteinander
verglichenen Entscheidungen reicht für die Statthaftigkeit der Abweichungs-
rechtsbeschwerde ebenso wenig aus wie ein Hinweis auf eine möglicherweise
fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall (Senat, Beschluss vom 19. Februar
2004, BLw 24/03, NL-BzAR 2004, 192, 193). Denn diese - unterstellt, sie läge
vor - ist nicht geeignet, den Rechtsmittelweg zu eröffnen (st.Rspr. des Senats,
vgl. schon Beschluss vom 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).
2. An einer solchen Divergenz fehlt es hier. Zwar hat die Beteiligte zu 1 in
der Begründung der Rechtsbeschwerde geltend gemacht, das Beschwerdege-
richt sei bei der Berechnung des Nachabfindungsanspruchs von der Entschei-
dung des Oberlandesgerichts Celle vom 16. Juli 1990 (AgrarR 1991, 248, 249)
abgewichen, indem es für die Jahre 2001 bis 2004 den Degressionsabschlag
(§ 13 Abs. 5 Satz 5 HöfeO) nicht nach den Nettoeinnahmen, sondern nach den
Bruttoeinnahmen berechnet habe. Aber damit hat sie lediglich eine unzutreffen-
de Berechnungsmethode und keine Divergenz in dem vorgenannten Sinn dar-
gelegt. Im Übrigen ist die Beteiligte zu 1 selbst nicht davon ausgegangen, dass
das Beschwerdegericht im Hinblick auf die Berechnung des Ausgleichsan-
spruchs einen Rechtssatz aufgestellt hat, der von einem in der zitierten Ent-
scheidung des Oberlandesgerichts Celle enthaltenen Rechtssatz abweicht.
Denn mit Anwaltsschriftsatz vom 24. Dezember 2008 hat sie bei dem Be-
schwerdegericht die Berichtigung der angefochtenen Entscheidung wegen of-
fensichtlicher Unrichtigkeit in diesem Punkt beantragt. Dem ist das Beschwer-
degericht in seinem Beschluss vom 17. Februar 2009 gefolgt.
III.
Der Antrag der Beteiligten zu 1 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist wegen der Erfolglosigkeit der Rechts-
verfolgung zurückzuweisen. Diese Entscheidung kann der Senat ohne Zuzie-
hung ehrenamtlicher Richter treffen (Senat, Beschl. v. 6. Februar 1992,
BLw 18/91, AgrarR 1992, 133).
IV.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren bemisst sich
nach dem Betrag der bis zur Erledigungserklärung der Beteiligten zu 1 entstan-
denen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten (vgl. BGHZ 106, 354, 366).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Krüger
Lemke
Czub
Vorinstanzen: AG Unna, Entscheidung vom 10.12.2002 - 6 Lw 25/02 - OLG Hamm, Entscheidung vom 27.11.2008 - 10 W 2/03 -