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BGH Beschluss vom 24.04.2009 – BLw 25/08

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. April 2009

in der Landwirtschaftssache

BLw 25/08

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

LwAnpG § 42 Abs. 1 Satz 1; § 44; GenG §§ 89 Satz 2, 90, 91; BGB § 242 Be

Das Mitglied einer LPG kann zur Berechnung seines künftigen Anspruchs auf Aus-

schüttung von der LPG i.L. schon vor Tilgung oder Deckung der Schulden Auskunft

durch Vorlage der nach § 89 Satz 2 Satzteil 2 GenG in jedem Jahr aufzustellenden

Bilanzen und Einsicht in die Bücher und Papiere des Unternehmens verlangen.

BGH, Beschluss vom 24. April 2009 - BLw 25/08 - KG Berlin

AG Berlin-Schöneberg

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 24. April 2009

durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke und

Dr. Czub sowie die ehrenamtlichen Richter Breitsameter und Kreye

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Be-

schluss des 8. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin im Kos-

tenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Antragsgegnerin auch

zu einer Gewährung von Einsicht in ihre Unterlagen durch Beauf-

tragte der Antragsteller und zur Vorlage eines Verzeichnisses über

die vollständige Geschäftstätigkeit in den Jahren 2005 bis 2007

nebst den in dem Antrag näher bezeichneten Unterlagen verpflich-

tet worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird der Beschluss des Amtsgerichts

Schöneberg - Landwirtschaftsgericht Berlin - vom 6. Mai 2008 ab-

geändert:

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragstellern Auskunft

zu erteilen durch Aushändigung je einer Abschrift der Jahresab-

schlüsse und der dazu gehörenden Bilanzen für die Wirtschafts-

jahre 2005, 2006 und 2007 sowie den Antragstellern, die hierzu

einen Sachverständigen zuziehen können, Einsicht in ihre Bücher

und Papiere zu gewähren.

Im Übrigen werden die sofortige Beschwerde der Antragsteller und

die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten tragen Antragsteller und Antragsgegnerin je

zur Hälfte. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht

statt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt

8.000 €.

Gründe:

I.

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Die Antragsteller sind Mitglieder der Antragsgegnerin, einer sich seit

1991 in Liquidation befindenden LPG.

Die Antragsteller tragen vor, dass die Antragsgegnerin von den Liquida-

toren nicht abgewickelt werde, sondern weiterhin als werbendes Unternehmen

u.a. als Partnerin von Bauunternehmen und als Erschließungsträgerin tätig sei.

Den Antragstellern seien weder die im Liquidationsstadium eingegangenen

Verpflichtungen noch das Vermögen der Antragsgegnerin bekannt.

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Die Antragsteller haben umfassende Auskunft und Einsicht durch sie o-

der durch von ihnen beauftragte Dritte durch Aushändigung von Abschriften der

Abschlüsse für die Jahre 2005 bis 2007 nebst den dazu gehörenden Bilanzen

verlangt. Ferner haben sie die Übergabe eines Verzeichnisses über den voll-

ständigen Bestand der bei der Antragsgegnerin vorhandenen Unterlagen über

deren Geschäftstätigkeit in den Wirtschaftsjahren von 2005 bis 2007 mit einer

Auflistung aller Verträge, aller verwerteten Wertgutachten über Geschäfte, aller

Konten und Buchungsvorgänge, aller Steuererklärungen nebst Unterlagen, aller

Vereinbarungen über Vergütungen und aller Dokumente über die von der An-

tragsgegnerin eingegangenen, erfüllten oder noch zu erfüllenden privatrechtli-

chen und öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen und die Gewährung von Einsicht

in diese Unterlagen durch sie oder einen von ihnen beauftragten Dritten ver-

langt. Die Antragsgegnerin hat die Zurückweisung des Antrags beantragt.

4

Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den Antrag zurückgewie-

sen. Das Kammergericht hat ihm stattgegeben. Mit der Rechtsbeschwerde ver-

folgt die Antragsgegnerin ihren Antrag auf Zurückweisung des Auskunftsantrags

weiter.

II.

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Das Beschwerdegericht meint, der Auskunftsanspruch sei sowohl dem

Grunde als auch dem Inhalt und Umfang nach begründet.

Für den Grund des Anspruchs ergebe sich das aus zwei - von dem Be-

schwerdegericht auszugsweise wörtlich zitierten - Beschlüssen des Senats

(Beschl. v. 1. Juli 1994, BLw 103/93, ZIP 1994, 1219 und Beschl. v. 8. Mai

1998, BLw 41/97, ZIP 1998, 1126). Danach sei es für den geltend gemachten

Anspruch unerheblich, ob die Antragsteller ihre Mitgliedschaft in der LPG be-

reits gekündigt hätten oder nicht.

7

Den Antragstellern stehe ein Auskunftsanspruch auch in dem geltend

gemachten Umfang zu. Das sei eine Folge des umfassenden Auskunfts- und

Einsichtsrechts eines LPG-Mitglieds in alle für seinen Abfindungsanspruch

maßgebenden Unterlagen, wie sie sich aus dem - wiederum auszugsweise

wörtlich zitierten - Beschluss des Senats vom 24. November 1993 (BLw 57/93,

ZIP 1994, 262 = BGHZ 124, 119 ff.) ergebe.

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Das Kammergericht hat die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichts-

hof "nach § 24 Abs. 2 Ziff. 1 LwVG" zugelassen.

III.

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1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.

a) Der letzte Satz der Begründung der Entscheidung ist nach der sich

aus dem Wortlaut ergebenden objektiven Erklärungsbedeutung für einen Au-

ßenstehenden so zu verstehen, dass das Beschwerdegericht das Rechtsmittel

zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 Satz 1 LwVG).

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Für eine offenbare Unrichtigkeit nach § 319 Abs. 1 ZPO wegen einer

versehentlichen Abweichung des Erklärten von dem Gewollten, die hier darin

bestehen könnte, dass bei dem Abfassen der Gründe das Fehlen des Wortes

"nicht" übersehen worden ist, fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten.

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Zwar enthält der Satz über die Zulassung mit dem Hinweis auf § 24

Abs. 2 Nr. 1 LwVG ein verwirrendes Element, weil diese Norm gerade einen der

beiden Fälle regelt, in denen die Rechtsbeschwerde - obwohl sie von dem Be-

schwerdegericht nicht zugelassen worden ist - dennoch zulässig ist. Näheren

Aufschluss über die Absicht des Beschwerdegerichts ergäbe zwar die nach

§ 21 Abs. 2 Satz 2 LwVG vorgeschriebene Rechtsmittelbelehrung, aus der sich

üblicherweise ersehen lässt, ob die Rechtsbeschwerde zugelassen wurde oder

nicht (zu den verschiedenen Inhalten der Rechtsmittelbelehrungen: Barnstedt/

Steffen, aaO, § 21, Rdn. 65 bis 67). Eine solche enthält der angefochtene Be-

schluss jedoch nicht; zudem ist aus der Akte nicht zu ersehen, dass der An-

tragsgegnerin überhaupt eine Rechtsmittelbelehrung erteilt wurde.

13

Aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe selbst ergeben sich

keinerlei Hinweise auf die Erwägungen, von denen das Beschwerdegericht bei

der Fassung des die Zulassung der Rechtsbeschwerde betreffenden Schluss-

satzes sich hat leiten lassen. Für einen Außenstehen ist daher von dem tat-

sächlich Erklärten auszugehen, dass die Rechtsbeschwerde zugelassen wor-

14

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den ist.

b) Diese Zulassung bindet den Senat.

aa) Die Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde, die das Be-

schwerdegericht nach § 24 Abs. 1 Satz 2 LwVG nur bei grundsätzlicher Bedeu-

tung der Rechtssache aussprechen darf, sind zwar weder dargelegt noch er-

sichtlich. Der Senat kann aber eine Entscheidung des Beschwerdegerichts, die

Rechtsbeschwerde zuzulassen, nicht überprüfen, mit der Folge, dass eine im

Vertrauen auf die Zulassung eingelegte Rechtsbeschwerde nachträglich un-

statthaft werden könnte (Senat, Beschl. v. 29. November 1996, BLw 10/96, RdL

1997, 134).

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bb) Die Rechtsbeschwerde ist schließlich auch nicht - wie die Antragstel-

ler in ihrer Erwiderung meinen - deswegen unstatthaft, weil das Beschwerdege-

richt mit dem Zitat von § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG das Rechtsmittel nur unter den

Voraussetzungen einer Divergenzbeschwerde zugelassen habe, welche von

der Rechtsbeschwerde jedoch nicht dargelegt worden seien. Die nicht oder

falsch begründete Zulassung führt nicht dazu, dass an eine Rechtsbeschwerde

dieselben Darlegungsanforderungen wie bei einer nicht zugelassenen Rechts-

beschwerde zu stellen wären.

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Hätte das Berufungsgericht die von ihm ausgesprochene Zulassung auf

eine Abweichung von Entscheidungen des Bundesgerichtshofes oder anderer

Oberlandesgerichte stützen wollen, läge vielmehr eine der Art nach unzulässi-

ge, weil in § 24 LwVG nicht vorgesehene Zulassung vor (Barnstedt/Steffen,

aaO, Rdn. 14, 16). Ob die Zulassung für den Senat dann nicht bindend wäre

(so Barnstedt/Steffen, aaO; vgl. für das Revisionsverfahren: BGH, Urt. v.

25. Mai 1970, II ZR 118/69, NJW 1970, 1549, 1550), kann hier dahinstehen.

Denn aus dem Umstand, dass die gesamten Gründe des angefochtenen Be-

schlusses fast ausschließlich aus Auszügen von drei Entscheidungen des Se-

nats bestehen, geht hervor, dass das Beschwerdegericht gemeint hat, nicht von

der Rechtsprechung des Senats abzuweichen.

c) Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde form- und fristgerecht eingelegt

und begründet worden.

2. Die Rechtsbeschwerde hat nur zu einem Teil Erfolg.

a) Sie ist unbegründet, soweit sie sich gegen die in dem angefochtenen

Beschluss ausgesprochenen Verpflichtungen wendet, nach der die Antrags-

gegnerin den Antragstellern die Jahresabschlüsse mit den Bilanzen für die Jah-

re 2005 bis 2007 in Ablichtung vorzulegen und ihnen Einsicht in die Bücher und

die Papiere der Liquidationsgesellschaft zu gewähren hat.

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aa) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts hat der Senat aller-

dings bisher noch nicht entschieden, dass den Mitgliedern der LPG i.L. nach

§ 242 BGB ein Anspruch auf Auskunft durch Vorlage der nach der Liquidations-

eröffnungsbilanz gemäß § 89 Satz 2 Halbs. 2 GenG von den Liquidatoren jähr-

lich zu erstellenden Abschlüsse und durch Einsicht in die Bücher und Papiere

über die im Liquidationsstadium ausgeführten Geschäfte zusteht.

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(1) Aus der von dem Beschwerdegericht zitierten Entscheidung des Se-

nats (BGHZ 124, 199 ff.) ergibt sich das nicht. Darin ist der Auskunftsanspruch

zur Berechnung eines dem Grunde nach bereits bestehenden Abfindungsan-

spruchs des Mitglieds bejaht worden. Dieser erstreckt sich dann auf die Vorlage

der das abfindungsrelevante Eigenkapital bestimmenden Bilanz (§ 44 Abs. 6

Satz 1 LwAnpG) sowie auf Einsicht in alle dafür bedeutsamen Unterlagen (Se-

nat, BGHZ 124, 199, 202).

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Dieser Auskunftsanspruch dient der Vorbereitung der Durchsetzung ei-

nes gesetzlichen Abfindungsanspruchs (Senat, Beschl. v. 24. November 1993,

BLw 32/93, MDR 1994, 630, 631). Er setzt voraus, dass ein Leistungsanspruch

dem Grunde nach besteht und nur dessen Inhalt noch offen ist (Senat, Beschl.

v. 5. März 1998, BLw 52/98, VIZ 1999, 370; Beschl. v. 28. November 2008,

BLw 4/08, ZIP 2009, 264, 268); dem Auskunftsanspruch kommt insofern ledig-

lich eine Hilfsfunktion für die Durchsetzung eines Leistungsanspruchs zu (vgl.

Senat, Beschl. v. 16. Juni 2000, BLw 30/99, VIZ 2001, 51, 52; Beschl. v.

28. November 2008, BLw 4/08, aaO). Darin unterscheidet sich der Auskunfts-

anspruch aus § 242 BGB von den auf der Mitgliedschaft beruhenden gesell-

schaftsrechtlichen Informationsrechten (zu diesen allg.: Karsten Schmidt, Ge-

sellschaftsrecht, 4. Aufl., § 21 III).

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An einem solchen Anspruch fehlt es zurzeit. Dass die Antragsteller, die

Mitglieder der sich in Liquidation befindlichen Antragsgegnerin sind, bereits jetzt

einen fälligen Anspruch auf Auszahlung ihres Anteils an einem zu verteilenden

Vermögen (§ 42 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 91 Abs. 2 GenG) haben, was die Tilgung

oder Deckung der Schulden voraussetzte (dazu: Senat, Beschl. v. 1. Juli 1994,

BLw 103/93, AgrarR 1994, 365), ist nämlich weder vorgetragen noch ersichtlich.

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(2) Auch in dem von dem Beschwerdegericht zitierten Beschluss des

Senats vom 8. Mai 1998 (BLw 41/97, AgrarR 1998, 347, 348) ist nicht entschie-

den worden, dass einem LPG-Mitglied ein solcher Auskunftsanspruch auch in

Bezug auf die Jahresabschlüsse und die Unterlagen zusteht, welche die Ab-

wicklung des Liquidationsverfahrens betreffen. Der Senat hat zwar einen An-

spruch des Mitglieds auf Auskunft auch gegenüber einer LPG in Liquidation be-

jaht. Die Auskunft dient dann jedoch der Durchsetzung des bereits fälligen An-

spruchs des Mitglieds auf Feststellung des Anteils seiner Beteiligung an dem

(nach Abschluss der Liquidation) zu verteilenden Vermögen (Senat, Beschl. v.

8. Mai 1998, BLw 41/97, aaO).

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Der prozentuale Anteil am Liquidationserlös ist jedoch nicht Gegenstand

der Auskünfte, welche die Antragsgegnerin nach dem angefochtenen Be-

schluss zu erteilen hat. Die Anteile der Mitglieder an dem zu verteilenden Er-

gebnis der Liquidation bestimmen sich nämlich nach der ersten Liquidationsbi-

lanz (§ 42 Abs. 1 Satz 1 LwAnpG i.V.m. § 91 Satz 1 GenG). Die weiteren im

Verlauf der Liquidation erstellten Jahresabschlüsse und die diesen zugrunde

liegenden Unterlagen, um die es hier geht, sind dagegen für die Ermittlung der

quotalen Beteiligung eines Mitglieds am künftigen Erlös aus der Liquidation der

LPG ohne Bedeutung (OLG Brandenburg, Beschl. v. 20. November 2008, 5 W

(Lw) 6/08, Rdn. 49 - in juris veröffentlicht; im Ergebnis ebenso: OLG Naumburg

OLG-NL 2003, 158, 159). Sie sind daher zur Information über den Feststel-

lungsanspruch über die dem Mitglied zustehende Quote an einem Liquidations-

erlös ungeeignet (OLG Brandenburg, Beschl. v. 20. November 2008, 5 W (Lw)

6/08, aaO).

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bb) Die angefochtene Entscheidung ist jedoch in dem vorgenannten Um-

fang im Ergebnis richtig. Die Antragsteller können von der Antragsgegnerin so-

wohl Abschriften der von den Liquidatoren nach § 89 Satz 2 Satzteil 2 GenG

jährlich aufzustellenden Abschlüsse als auch Einsicht in die Bücher und Papiere

der Antragsgegnerin verlangen.

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(1) Ein LPG-Mitglied ist von dem Unternehmen nicht nur über seine Quo-

te am (künftigen) Liquidationserlös, sondern auch über die voraussichtliche Hö-

he seines Anspruchs zu informieren. Inhalt und Umfang der nach § 242 BGB zu

erteilenden Auskunft über einen Anspruch (hier nach § 42 Abs. 1 Satz 1

LwAnpG i.V.m. § 91 GenG) bestimmen sich danach, welcher Informationen

durch das Unternehmen das LPG-Mitglied bedarf, um seinen Anspruch berech-

nen zu können. Dazu gehört, dass es über das im Zuge der Abwicklung für eine

Aufteilung nach § 91 Abs. 1 GenG verbleibende Vermögen und den Stand der

Tilgung oder Deckung der Schulden informiert wird. Auf die Liquidationseröff-

nungsbilanz und alle dieser zugrunde

liegenden Unterlagen begrenzte

Auskunfts- und Einsichtsrechte sind dafür unzureichend, weil die Höhe des An-

spruchs des Mitglieds sich nicht allein nach dem anteiligen Wert der Beteiligung

an der LPG bei Beginn der Liquidation bemisst.

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(2) Der Auskunftsanspruch des Mitglieds über das zu verteilende Vermö-

gen ist nicht bis zur Erstellung von Schlussbilanz und -abrechnung aufzuschie-

ben und auf diese zu beschränken, wie die Rechtsbeschwerde meint. Zwar ist

es richtig, dass der Anspruch des LPG-Mitglieds endgültig erst mit der Liquida-

tionsschlussbilanz berechnet werden kann. Daraus ergibt sich jedoch nicht,

dass dem LPG-Mitglied bis dahin (in diesem Fall also für einen Zeitraum von

mittlerweile mehr als 18 Jahren) jedes schutzwürdige Interesse an der Vorlage

der in einem laufenden Liquidationsverfahren zu erstellenden Jahresabschlüsse

und auf Einsichtnahme in die Bücher und Papiere zur Berechnung seines An-

spruchs am Liquidationserlös abzusprechen ist (so aber auch im Ergebnis: OLG

Brandenburg, Beschl. v. 20. November 2008, 5 W (Lw) 6/08, Rdn. 49 - in juris

veröffentlicht). Die Versagung eines Auskunfts- und Einsichtsrechts in die im

Liquidationsverfahren erstellten Jahresabschlüsse und die diesen zugrunde lie-

genden Unterlagen (Bücher und Papiere der LPG) können dazu führen, dass es

dem LPG-Mitglied nach der Vorlage der letzten Bilanz und der Schlussabrech-

nung nicht mehr möglich ist, zu prüfen, ob der sich danach bestimmte auszu-

schüttende Anteil an dem Vermögen der LPG i.L. noch dem entspricht, was

sich unter Anwendung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ergäbe.

Eine solche Prüfung nach vielen Jahren stieße vielmehr in der Regel auf un-

überwindbare Schwierigkeiten, weil die in § 257 HGB bestimmten Aufbewah-

rungsfristen dann längst verstrichen sind und eine rückwirkende Aufklärung der

der Schlussbilanz zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle durch Befragen der an

den Geschäftsvorgängen beteiligten Personen meist ohne Ergebnis bleiben

wird.

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(3) Einem solchen Auskunftsrecht stehen die Vorschriften der in § 42

Abs. 1 LwAnpG in Bezug genommenen §§ 87 bis 93 GenG nicht entgegen. Die

Auskunfts- und Einsichtsrechte der LPG-Mitglieder zur Berechnung ihrer ge-

setzlichen Ansprüche sind nicht auf die im Genossenschaftsgesetz geregelten

Rechte auf mündliche Auskunft in der Generalversammlung und auf Einsicht in

die nach § 48 Abs. 3 GenG auszulegenden Unterlagen (Jahresabschlüsse und

Lageberichte) beschränkt (vgl. Senat, BGHZ 124, 199, 203). Aus der Verwei-

sung in § 42 Abs. 1 Satz 1 LwAnpG auf einzelne Bestimmungen des Rechts

über die Liquidation einer Genossenschaft ergibt sich für den Auskunftsan-

spruch eine solche Beschränkung nicht. Der Einwand der Rechtsbeschwerde

übersieht, dass das Auskunftsrecht nach § 242 BGB auf anderen Grundlagen

beruht als die aus der Mitgliedschaft in der LPG entspringenden gesellschafts-

rechtlichen Informationsrechte (siehe oben).

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b) Die Rechtsbeschwerde hat jedoch insoweit Erfolg, als das Beschwer-

degericht die Antragsgegnerin auch zur Vorlage eines von ihr zu erstellenden

Verzeichnisses über sämtliche Gegenstände der Geschäftstätigkeit der An-

tragsgegnerin und zur Gewährung der Einsicht in alle im Liquidationsverfahren

abgeschlossenen Geschäfte - auch durch von den Antragstellern beauftragte

Vertreter - verpflichtet hat.

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(aa) Die Rechtsbeschwerde verweist zu Recht darauf, dass die An-

tragsteller mit der sehr weiten Formulierung des Auskunftsantrages eine Kon-

trolle der Geschäftsführung der Liquidatoren erreichen wollen. Das ist aber nicht

Zweck des Auskunftsanspruchs nach § 242 BGB, der nicht der Überwachung

des Liquidationsverfahrens, sondern der Unterrichtung des Mitglieds

über den Wert der Beteiligung am Liquidationserlös dient (vgl. Senat, Beschl. v.

8. Mai 1998, BLw 41/97, AgrarR 1998, 347, 348).

33

Auskunft über die Jahresabschlüsse und Einsicht in die Bücher sind dem

Mitglied im laufenden Liquidationsverfahren allein deshalb zu gewähren, um

diesem eine Nachprüfung der für die Berechnung einer Ausschüttung maßgeb-

lichen Unterlagen zu ermöglichen. Das Informationsrecht des Mitglieds gegen-

über der LPG i.L. wird durch diesen Zweck begrenzt. Eine sich daran orientie-

rende Bestimmung des Anspruchs führt dazu, Inhalt und Umfang des Aus-

kunftsanspruchs nach § 242 BGB in die der Liquidationseröffnungsbilanz nach-

folgenden Abschlüsse in Anlehnung an die Auskunfts- und Einsichtsrechte ei-

nes Kommanditisten und eines stillen Gesellschafters (§§ 166 Abs. 1 und § 233

Abs. 1 HGB) zu bestimmen, denen keine Befugnis zur Kontrolle der laufenden

Geschäftstätigkeit zusteht. Diese Auskunfts- und Einsichtsrechte dienen allein

dem vermögensbezogenen Interesse an der Information über den Wert der Be-

teiligung (Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Wiepert, HGB, 2. Aufl., § 166 Rdn. 3).

Das Einsichtsrecht erstreckt sich zwar auf alle Geschäftsunterlagen der Gesell-

schaft, ist aber durch den Zweck begrenzt, eine sachgerechte Prüfung des Ab-

schlusses zu ermöglichen (vgl. BGHZ 25, 115, 120).

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Das Mitglied kann grundsätzlich selbst entscheiden, in welche Unterla-

gen es Einsicht nehmen will; es ist Sache des Unternehmens, im Einzelfall die

tatsächlichen Voraussetzungen für ein missbräuchliches, weil von dem Informa-

tionszweck nicht mehr gedecktes Einsichtsverlangen darzulegen (vgl. BGHZ

25, 115, 121), wofür hier von der Antragsgegnerin weder etwas vorgetragen

worden noch ersichtlich ist. Das Einsichtsrecht kann grundsätzlich nur durch

das Mitglied persönlich ausgeübt werden, das allerdings - soweit es dafür Un-

terstützung benötigt - einen vertrauenswürdigen Sachverständigen hinzuziehen

kann (vgl. BGHZ 25, 115, 120 und Senat, BGHZ 124, 119, 204)

35

(bb) Da das Auskunftsrecht nach § 242 BGB nur in dem vorgenannten

Umfang besteht, ist der angefochtene Beschluss teilweise aufzuheben und die

Verurteilung zur Auskunftserteilung und Einsichtsgewährung unter Änderung

des erstinstanzlichen Beschlusses neu zu fassen.

IV.

36

Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 34 Abs. 2 LwVG, die

Kostenentscheidung auf § 44 Abs. 1 LwVG.

Krüger

Lemke

Czub

Vorinstanzen:

AG Berlin-Schöneberg, Entscheidung vom 06.05.2008 - 70 Lw 1/07 -

KG Berlin, Entscheidung vom 22.10.2008 - 8 WLw 1/08 -