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BGH Beschluss vom 24.04.2009 – BLw 9/07

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BLw 9/07

BESCHLUSS

vom

24. April 2009

in der Landwirtschaftssache

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 24. April 2009

durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke und

Dr. Czub sowie die ehrenamtlichen Richter Breitsameter und Kreye

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss

des 13. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe

- Senat für Landwirtschaftssachen - vom 16. April 2007 aufgeho-

ben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens und des Verfahrens vor dem

Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, an das Be-

schwerdegericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt

410 €.

Gründe:

I.

1

Der Antragsteller ist schweizerischer Landwirt und hat seinen Betriebs-

sitz in der Schweiz. Mit Vertrag vom 5. September 2005 pachtete er von dem

Verpächter in Deutschland gelegenes Ackerland zur Größe von 2,05 ha für ei-

nen jährlichen Pachtzins von 410 € für die Zeit vom 1. November 2005 bis zum

31. Oktober 2006. Der Vertrag enthält eine Verlängerungsklausel für jeweils ein

weiteres Jahr.

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Das Landwirtschaftsamt beanstandete den Pachtvertrag und forderte die

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Beteiligten auf, ihn unverzüglich aufzuheben. Der dagegen gerichtete Antrag

auf gerichtliche Entscheidung ist erfolglos geblieben; das Amtsgericht - Land-

wirtschaftsgericht - hat den Pachtvertrag aufgehoben. Die sofortige Beschwerde

des Antragstellers hat das Oberlandesgericht - Senat für Landwirtschaftssa-

chen - zurückgewiesen.

Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde will der Antragsteller die Fest-

stellung erreichen, dass der Pachtvertrag nicht zu beanstanden ist.

Der Senat hat mit Beschluss vom 23. November 2007 das Verfahren

ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die Frage

zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob nach Art. 15 Abs. 1 des Anhangs I des

Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaa-

ten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über

die Freizügigkeit (ABl. 2002, L 114, S. 6) nur Selbständigen im Sinne von

Art. 12 Abs. 1 des Anhangs I des Abkommens in dem Aufnahmestaat hinsicht-

lich des Zugangs zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit und deren Ausübung

eine Behandlung zu gewähren ist, die nicht weniger günstiger ist als die den

eigenen Staatsangehörigen gewährte Behandlung, oder ob dies auch für selb-

ständige Grenzgänger im Sinne von Art. 13 Abs. 1 des Anhangs I des Abkom-

mens gilt. Nachdem der Gerichtshof in einer Parallelsache (BLw 10/07) diese

Frage beantwortet hat, hat der Senat mit Einverständnis der Beteiligten das Vo-

rabentscheidungsersuchen nicht aufrechterhalten.

II.

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Nach Auffassung des Beschwerdegerichts hat das Landwirtschaftsge-

richt den Pachtvertrag zu Recht mit der Begründung aufgehoben, die Verpach-

tung bedeute eine ungesunde Verteilung der Bodennutzung im Sinne von § 4

Abs. 1 Nr. 1 LPachtVG. Ein schweizerischer Landwirt mit Betriebssitz in der

Schweiz sei bei der Anpachtung von Flächen im deutschen Hoheitsgebiet nicht

wie ein inländischer Landwirt, sondern wie ein Nichtlandwirt zu behandeln. Der

in Art. 15 des Anhangs I zu dem Freizügigkeitsabkommen zwischen der Euro-

päischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweize-

rischen Eidgenossenschaft andererseits geregelte Gleichbehandlungsgrundsatz

gelte nur für Selbständige, nicht aber für selbständige Grenzgänger. Die von

dem Landwirtschaftsgericht durchgeführte Beweisaufnahme habe ein dringen-

des Bedürfnis zweier deutscher Landwirte an der Anpachtung der Flächen er-

geben, von denen einer zudem bereit und in der Lage sei, einen angemesse-

nen Pachtzins zu zahlen.

Das hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

III.

Die nach § 24 Abs. 1 LwVG statthafte und auch im Übrigen zulässige

Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Beschwerdegericht hat zu Unrecht die

Aufhebung des Pachtvertrags durch das Landwirtschaftsgericht (§ 8 Abs. 1

Satz 1 LPachtVG) bestätigt. Die Verpachtung bedeutet keine ungesunde Vertei-

lung der Bodennutzung.

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1. Nach § 4 Abs. 2 LPachtVG liegt eine ungesunde Verteilung der Bo-

dennutzung in der Regel vor, wenn die Verpachtung Maßnahmen zur Verbes-

serung der Agrarstruktur widerspricht. Das ist nach der bisherigen Rechtspre-

chung des Senats (BGHZ 101, 95, 99) der Fall, wenn landwirtschaftliche

Grundstücke auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland durch Verpach-

tung an schweizerische Landwirte, deren Betriebsstätte in der Schweiz liegt, der

Nutzung deutscher Vollerwerbslandwirte entzogen werden, die dieses Land

dringend zur Schaffung und Erhaltung leistungs- und wettbewerbsfähiger Be-

triebe benötigen. Das in die schweizerische Agrarstruktur eingebettete Nut-

zungsinteresse schweizerischer Landwirte muss demgegenüber zurücktreten,

so dass im Ergebnis bei der Anwendung von § 4 LPachtVG schweizerische

Landwirte mit Betriebssitz in der Schweiz als außerhalb der deutschen Agrar-

struktur stehend, mithin wie Nichtlandwirte zu behandeln sind.

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2. Der Senat hält diese Rechtsprechung nicht aufrecht. Ihr steht nämlich

die Regelung in Art. 15 Abs. 1 des Anhangs I des Abkommens zwischen der

Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der

Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit

(ABl. 2002, L 114, S. 6), welches am 1. Juni 2002 in Kraft getreten ist (BGBl. II

S. 1692), entgegen. Danach muss eine Vertragspartei den selbständigen

Grenzgängern einer anderen Vertragspartei im Sinne des Art. 13 dieses An-

hangs hinsichtlich des Zugangs zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit und

deren Ausübung im Aufnahmestaat eine Behandlung gewähren, die nicht weni-

ger günstig ist als die den eigenen Staatsangehörigen gewährte Behandlung

(EuGH, Urt. v. 22. Dezember 2008, C-13/08, DÖV 2009, 210).

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3. Demnach muss der Antragsteller bei der Beurteilung des Pachtver-

trags wie ein deutscher Landwirt mit Betriebssitz in Deutschland behandelt wer-

den, denn er ist selbstständiger Grenzgänger.

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Nach Art. 13 Abs. 1 des Anhangs I des Abkommens ist selbständiger

Grenzgänger ein Staatsangehöriger einer Vertragspartei mit Wohnsitz im Ho-

heitsgebiet einer Vertragspartei, der eine selbständige Erwerbstätigkeit im Ho-

heitsgebiet der anderen Vertragspartei ausübt und in der Regel täglich oder

mindestens einmal in der Woche an seinen Wohnort zurückkehrt. Der Grenz-

gängereigenschaft steht es nicht entgegen, dass ein schweizerischer Landwirt,

der in Deutschland gelegene Pachtflächen von seinem Betriebssitz in der

Schweiz aus bewirtschaftetet, diese Flächen gegebenenfalls über mehrere Wo-

chen hinweg nicht aufsucht. Denn das Merkmal der täglichen oder mindestens

wöchentlichen Rückkehr an den Wohnort muss schon nach dem Wortlaut der

Bestimmung nur "in der Regel" vorliegen; Ausnahmen sind demnach möglich,

ohne dass der rechtliche Status des Grenzgängers entfällt. Im Übrigen verlan-

gen auch die tatsächlichen Gegebenheiten ein Absehen von dem Erfordernis

des täglichen oder wenigstens wöchentlichen Aufsuchens der Flächen. Denn es

gibt Erwerbstätige, bei denen das nicht notwendig ist, weil die Ausübung der

selbständigen Tätigkeit in dem fremden Hoheitsgebiet nicht ständig den tägli-

chen oder wöchentlichen Aufenthalt erfordert. Ein Beispiel dafür ist die Bewirt-

schaftung grenznaher landwirtschaftlicher Flächen vom Nachbarstaat aus.

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4. Somit führt die Verpachtung der landwirtschaftlichen Flächen an den

Antragsteller trotz des Vorhandenseins von zwei deutschen Landwirten mit

dringendem Aufstockungsbedürfnis zu keiner ungesunden Verteilung der Bo-

dennutzung allein aus dem Grund, dass er schweizerischer Landwirt ist.

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Nach alledem ist der angefochtene Beschluss aufzuheben. Der Senat

kann keine eigene Sachentscheidung treffen, weil bisher noch nicht geprüft

IV.

worden ist, ob der Pachtvertrag aus anderen Gründen zu beanstanden ist. Da-

mit diese Prüfung nachgeholt werden kann, ist die Sache an das Beschwerde-

gericht zurückzuverweisen.

Krüger

Lemke

RiBGH Dr. Czub ist

infolge von Krankheit an

der Unterschrift gehindert. Karlsruhe, den 4. Mai 2009 Der Vorsitzende

Krüger

Vorinstanzen: AG Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom 04.08.2006 - 4 Lw 5/05 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 16.04.2007 - 13 W 98/06 Lw -