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BGH Beschluss vom 24.04.2009 – BLw 9/07
Senat fuer Landwirtschaftssachen
BUNDESGERICHTSHOF
BLw 9/07
BESCHLUSS
vom
24. April 2009
in der Landwirtschaftssache
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 24. April 2009
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke und
Dr. Czub sowie die ehrenamtlichen Richter Breitsameter und Kreye
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss
des 13. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe
- Senat für Landwirtschaftssachen - vom 16. April 2007 aufgeho-
ben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens und des Verfahrens vor dem
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, an das Be-
schwerdegericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
410 €.
Gründe:
I.
1
Der Antragsteller ist schweizerischer Landwirt und hat seinen Betriebs-
sitz in der Schweiz. Mit Vertrag vom 5. September 2005 pachtete er von dem
Verpächter in Deutschland gelegenes Ackerland zur Größe von 2,05 ha für ei-
nen jährlichen Pachtzins von 410 € für die Zeit vom 1. November 2005 bis zum
31. Oktober 2006. Der Vertrag enthält eine Verlängerungsklausel für jeweils ein
weiteres Jahr.
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Das Landwirtschaftsamt beanstandete den Pachtvertrag und forderte die
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Beteiligten auf, ihn unverzüglich aufzuheben. Der dagegen gerichtete Antrag
auf gerichtliche Entscheidung ist erfolglos geblieben; das Amtsgericht - Land-
wirtschaftsgericht - hat den Pachtvertrag aufgehoben. Die sofortige Beschwerde
des Antragstellers hat das Oberlandesgericht - Senat für Landwirtschaftssa-
chen - zurückgewiesen.
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde will der Antragsteller die Fest-
stellung erreichen, dass der Pachtvertrag nicht zu beanstanden ist.
Der Senat hat mit Beschluss vom 23. November 2007 das Verfahren
ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die Frage
zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob nach Art. 15 Abs. 1 des Anhangs I des
Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaa-
ten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über
die Freizügigkeit (ABl. 2002, L 114, S. 6) nur Selbständigen im Sinne von
Art. 12 Abs. 1 des Anhangs I des Abkommens in dem Aufnahmestaat hinsicht-
lich des Zugangs zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit und deren Ausübung
eine Behandlung zu gewähren ist, die nicht weniger günstiger ist als die den
eigenen Staatsangehörigen gewährte Behandlung, oder ob dies auch für selb-
ständige Grenzgänger im Sinne von Art. 13 Abs. 1 des Anhangs I des Abkom-
mens gilt. Nachdem der Gerichtshof in einer Parallelsache (BLw 10/07) diese
Frage beantwortet hat, hat der Senat mit Einverständnis der Beteiligten das Vo-
rabentscheidungsersuchen nicht aufrechterhalten.
II.
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Nach Auffassung des Beschwerdegerichts hat das Landwirtschaftsge-
richt den Pachtvertrag zu Recht mit der Begründung aufgehoben, die Verpach-
tung bedeute eine ungesunde Verteilung der Bodennutzung im Sinne von § 4
Abs. 1 Nr. 1 LPachtVG. Ein schweizerischer Landwirt mit Betriebssitz in der
Schweiz sei bei der Anpachtung von Flächen im deutschen Hoheitsgebiet nicht
wie ein inländischer Landwirt, sondern wie ein Nichtlandwirt zu behandeln. Der
in Art. 15 des Anhangs I zu dem Freizügigkeitsabkommen zwischen der Euro-
päischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft andererseits geregelte Gleichbehandlungsgrundsatz
gelte nur für Selbständige, nicht aber für selbständige Grenzgänger. Die von
dem Landwirtschaftsgericht durchgeführte Beweisaufnahme habe ein dringen-
des Bedürfnis zweier deutscher Landwirte an der Anpachtung der Flächen er-
geben, von denen einer zudem bereit und in der Lage sei, einen angemesse-
nen Pachtzins zu zahlen.
Das hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
III.
Die nach § 24 Abs. 1 LwVG statthafte und auch im Übrigen zulässige
Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Beschwerdegericht hat zu Unrecht die
Aufhebung des Pachtvertrags durch das Landwirtschaftsgericht (§ 8 Abs. 1
Satz 1 LPachtVG) bestätigt. Die Verpachtung bedeutet keine ungesunde Vertei-
lung der Bodennutzung.
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1. Nach § 4 Abs. 2 LPachtVG liegt eine ungesunde Verteilung der Bo-
dennutzung in der Regel vor, wenn die Verpachtung Maßnahmen zur Verbes-
serung der Agrarstruktur widerspricht. Das ist nach der bisherigen Rechtspre-
chung des Senats (BGHZ 101, 95, 99) der Fall, wenn landwirtschaftliche
Grundstücke auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland durch Verpach-
tung an schweizerische Landwirte, deren Betriebsstätte in der Schweiz liegt, der
Nutzung deutscher Vollerwerbslandwirte entzogen werden, die dieses Land
dringend zur Schaffung und Erhaltung leistungs- und wettbewerbsfähiger Be-
triebe benötigen. Das in die schweizerische Agrarstruktur eingebettete Nut-
zungsinteresse schweizerischer Landwirte muss demgegenüber zurücktreten,
so dass im Ergebnis bei der Anwendung von § 4 LPachtVG schweizerische
Landwirte mit Betriebssitz in der Schweiz als außerhalb der deutschen Agrar-
struktur stehend, mithin wie Nichtlandwirte zu behandeln sind.
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2. Der Senat hält diese Rechtsprechung nicht aufrecht. Ihr steht nämlich
die Regelung in Art. 15 Abs. 1 des Anhangs I des Abkommens zwischen der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit
(ABl. 2002, L 114, S. 6), welches am 1. Juni 2002 in Kraft getreten ist (BGBl. II
S. 1692), entgegen. Danach muss eine Vertragspartei den selbständigen
Grenzgängern einer anderen Vertragspartei im Sinne des Art. 13 dieses An-
hangs hinsichtlich des Zugangs zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit und
deren Ausübung im Aufnahmestaat eine Behandlung gewähren, die nicht weni-
ger günstig ist als die den eigenen Staatsangehörigen gewährte Behandlung
(EuGH, Urt. v. 22. Dezember 2008, C-13/08, DÖV 2009, 210).
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3. Demnach muss der Antragsteller bei der Beurteilung des Pachtver-
trags wie ein deutscher Landwirt mit Betriebssitz in Deutschland behandelt wer-
den, denn er ist selbstständiger Grenzgänger.
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Nach Art. 13 Abs. 1 des Anhangs I des Abkommens ist selbständiger
Grenzgänger ein Staatsangehöriger einer Vertragspartei mit Wohnsitz im Ho-
heitsgebiet einer Vertragspartei, der eine selbständige Erwerbstätigkeit im Ho-
heitsgebiet der anderen Vertragspartei ausübt und in der Regel täglich oder
mindestens einmal in der Woche an seinen Wohnort zurückkehrt. Der Grenz-
gängereigenschaft steht es nicht entgegen, dass ein schweizerischer Landwirt,
der in Deutschland gelegene Pachtflächen von seinem Betriebssitz in der
Schweiz aus bewirtschaftetet, diese Flächen gegebenenfalls über mehrere Wo-
chen hinweg nicht aufsucht. Denn das Merkmal der täglichen oder mindestens
wöchentlichen Rückkehr an den Wohnort muss schon nach dem Wortlaut der
Bestimmung nur "in der Regel" vorliegen; Ausnahmen sind demnach möglich,
ohne dass der rechtliche Status des Grenzgängers entfällt. Im Übrigen verlan-
gen auch die tatsächlichen Gegebenheiten ein Absehen von dem Erfordernis
des täglichen oder wenigstens wöchentlichen Aufsuchens der Flächen. Denn es
gibt Erwerbstätige, bei denen das nicht notwendig ist, weil die Ausübung der
selbständigen Tätigkeit in dem fremden Hoheitsgebiet nicht ständig den tägli-
chen oder wöchentlichen Aufenthalt erfordert. Ein Beispiel dafür ist die Bewirt-
schaftung grenznaher landwirtschaftlicher Flächen vom Nachbarstaat aus.
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4. Somit führt die Verpachtung der landwirtschaftlichen Flächen an den
Antragsteller trotz des Vorhandenseins von zwei deutschen Landwirten mit
dringendem Aufstockungsbedürfnis zu keiner ungesunden Verteilung der Bo-
dennutzung allein aus dem Grund, dass er schweizerischer Landwirt ist.
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Nach alledem ist der angefochtene Beschluss aufzuheben. Der Senat
kann keine eigene Sachentscheidung treffen, weil bisher noch nicht geprüft
IV.
worden ist, ob der Pachtvertrag aus anderen Gründen zu beanstanden ist. Da-
mit diese Prüfung nachgeholt werden kann, ist die Sache an das Beschwerde-
gericht zurückzuverweisen.
Krüger
Lemke
RiBGH Dr. Czub ist
infolge von Krankheit an
der Unterschrift gehindert. Karlsruhe, den 4. Mai 2009 Der Vorsitzende
Krüger
Vorinstanzen: AG Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom 04.08.2006 - 4 Lw 5/05 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 16.04.2007 - 13 W 98/06 Lw -