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BGH Versäumnisurteil vom 24.04.2009 – LwZR 3/08

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

VERSÄUMNISURTEIL

LwZR 3/08

Verkündet am: 24. April 2009 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in der Landwirtschaftssache

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat auf die mündliche

Verhandlung am 24. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger

und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub sowie die ehrenamtlichen Richter

Breitsameter und Kreye

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats

- Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Kob-

lenz vom 29. Januar 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-

ben, als die auf die Verurteilung des Rechtsvorgängers der Be-

klagten zur Zahlung von je 37.349,40 DM (= 19.096,44 €) nebst

Zinsen am 1. Juli 1999, 1. Juli 2000, 1. Juli 2001, 1. Juli 2002 und

1. Juli 2003 sowie auf die Feststellung der Ersatzpflicht für weite-

ren Schaden gerichtete Klage abgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,

an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger ist Eigentümer eines 18.338 qm großen Weinbergs. Seine

Rechtsvorgänger verpachteten mit Vertrag vom 17. Dezember 1973 eine als

"Weinbergsgelände" bezeichnete unbestockte Teilfäche von 5.000 qm an den

Rechtsvorgänger der Beklagten. Dieser bepflanzte die Fläche im Jahr 1975 mit

Reben. Das Pachtverhältnis endete am 30. November 1996. Der Rechtsvor-

gänger der Beklagten gab die Fläche an diesem Tag zurück, nachdem er zuvor

die Rebstöcke gerodet hatte. Wiederbepflanzungsrechte wurden ihm auf seinen

Antrag zugebucht; er hat sie weder verbraucht noch mobilisiert.

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Mit der Behauptung, die Fläche sei 1996 noch ertragsfähig und nicht ab-

gängig gewesen, hat der Kläger Schadensersatz in Höhe von 42.743,69 €

nebst Zinsen, hilfsweise die Verurteilung des Rechtsvorgängers der Beklagten

zur Übertragung der Wiederbepflanzungsrechte, sowie je 19.096,44 € nebst

Zinsen als entgangenen Gewinn für die Jahre 1998 bis 2003, die Feststellung

der Verpflichtung des Rechtsvorgängers der Beklagten zur Zahlung weiteren

Schadensersatzes und schließlich dessen Verurteilung zur Vorlage der Ernte-

meldungen

für die Jahre 1994 bis 1996 verlangt. Das Amtsgericht

- Landwirtschaftsgericht - hat den Rechtsvorgänger der Beklagten lediglich zur

Übertragung der Wiederbepflanzungsrechte auf den Kläger verurteilt und die

Klage im Übrigen abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben.

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Mit der von dem Senat zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die

Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von je 19.096,44 € nebst Zinsen für die

Jahre 1989 bis 2003 sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten

zum Ersatz weiteren Schadens.

Entscheidungsgründe

I.

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Nach Ansicht des Berufungsgerichts entsprach die Bepflanzung mit Reb-

stöcken der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Pachtfläche. Nach der Be-

endigung des Pachtverhältnisses sei der Rechtsvorgänger der Beklagten zur

Rückgabe der Fläche in dem Zustand verpflichtet gewesen, der einer bis dahin

fortgesetzten ordnungsgemäßen Bewirtschaftung entsprochen habe. Diese

Pflicht habe der Rechtsvorgänger der Beklagten nicht verletzt. Denn nach dem

Ergebnis der vor dem Landwirtschaftsgericht und dem Berufungsgericht durch-

geführten Beweisaufnahme stehe fest, dass die Rebanlage im Jahr 1996 ab-

gängig gewesen sei und somit die Rodung der Rebstöcke ordnungsgemäßer

Bewirtschaftung entsprochen habe. Sie stelle deshalb auch keine zum Scha-

densersatz verpflichtende Handlung dar.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung in dem angefochtenen Umfang

nicht stand.

II.

1. Da die Beklagten trotz ordnungsgemäßer Ladung zur Aufnahme des

Rechtsstreits und zur Verhandlung zur Hauptsache nicht erschienen sind, gilt

ihre Rechtsnachfolge als Erben des ursprünglichen Beklagten als zugestanden

(§ 239 Abs. 4 ZPO). In der Sache ist durch Versäumnisurteil zu entscheiden.

2. Das Berufungsurteil unterliegt bereits deshalb der Aufhebung, weil es

- wie der Kläger mit Erfolg rügt - unter Verstoß gegen §§ 193 Abs. 1, 194 GVG

zustande gekommen ist.

a) Aus der Regelung in § 193 Abs. 1 GVG ergibt sich, dass jede Ent-

scheidung eines Kollegialgerichts auf einer Beratung und Abstimmung der zur

Entscheidung berufenen Richter beruhen muss; die hierbei einzuhaltende Ver-

fahrensweise bestimmt § 194 GVG. Die mündliche Beratung im Beisein sämtli-

cher beteiligter Richter ist die Regel. Ausnahmsweise kommt eine Entscheidung

im sogenannten Umlaufverfahren, also die schriftliche Beratung und Abstim-

mung aufgrund eines Entscheidungsentwurfs, in Betracht, wenn die beteiligten

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Richter mit diesem Verfahren einverstanden sind (BVerwG NJW 1992, 257).

Die telefonische Beratung und Abstimmung ist jedoch unzulässig (Senat, Urt. v.

28. November 2008, LwZR 4/08, NJW-RR 2009, 286; BSG NJW 1971, 2096;

Kissel/Mayer,

GVG,

4. Aufl.,

§ 193

Rdn. 3;

Baumbach/

Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. Aufl., § 194 GVG Rdn. 1; Zöller/

Gummer, ZPO, 26. Aufl., § 193 GVG Rdn. 3; a.A. MünchKomm-ZPO/

Zimmermann, 3. Aufl., § 194 GVG Rdn. 6). Ob etwas anderes gilt, wenn durch

technische Vorkehrungen (z.B. Konferenzschaltung) gesichert ist, dass die be-

teiligten Richter unter der Leitung des Vorsitzenden gleichzeitig miteinander

kommunizieren und auf diese Weise ihre Argumente austauschen können, be-

darf hier keiner Entscheidung.

b) Die Schlussberatung des Berufungsgerichts, auf der das Berufungsur-

teil beruht, war nicht ordnungsgemäß.

aa) Der Rechtsstreit betrifft eine Landpachtsache (§ 1 Nr. 1 a LwVG).

Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LwVG handelt es sich um eine streitige Landwirt-

schaftssache, in der das Gesetz die Beteiligung von zwei ehrenamtlichen Rich-

tern in allen Instanzen vorschreibt (§ 2 Abs. 2 LwVG). Das hat das Berufungs-

gericht auch beachtet; an den mündlichen Verhandlungen haben die ehrenamt-

lichen Richter mitgewirkt, sie sind auch im Eingang des Berufungsurteils aufge-

führt. An der abschließenden Urteilsberatung, die nicht unmittelbar im An-

schluss an die letzte mündliche Verhandlung, sondern erst nach dem Ablauf der

dem Kläger eingeräumten und von ihm ausgenutzten Schriftsatzfrist stattfinden

durfte (Senat, Urt. v. 25. April 2008, LwZR 6/07, NL-BzAR 2008, 301, 302), ha-

ben sie nach dem Akteninhalt ebenfalls mitgewirkt. Die Berichterstatterin des

Berufungssenats hat mit ihnen den nachgelassenen Schriftsatz telefonisch "be-

raten".

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bb) In dieser Vorgehensweise liegt - entgegen der Ansicht der Revision -

kein Verstoß gegen das Verfahrensgrundrecht des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

Die Vorschrift gewährleistet dem Einzelnen das Recht auf den gesetzlichen

Richter; Ziel der Verfassungsgarantie ist es, der Gefahr einer möglichen Ein-

flussnahme auf den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung vorzubeugen, die

durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufe-

nen Richter eröffnet sein könnte (BVerfG NJW 2005, 3410, 3411 m.w.N.). Ver-

fassungswidrig ist somit die Nichtmitwirkung eines zuständigen Richters (Senat,

Urt. v. 25. April 2008, aaO; Urt. v. 23. November 2007, LwZR 5/07, RdL 2008,

72; vgl. auch BVerfGE 91, 93, 117; 48, 246, 263). Davon zu unterscheiden ist

dessen verfahrensfehlerhafte Mitwirkung. Nach ständiger Rechtsprechung des

Bundesverfassungsgerichts verletzt nämlich ein Gericht Art. 101 Abs. 1 Satz 2

GG nicht schon bei jeder irrtümlichen Überschreitung der ihm vom Gesetz ge-

zogenen Grenzen; die Grenze zur Verfassungswidrigkeit ist erst überschritten,

wenn die fehlerhafte Auslegung und Anwendung einfachen Rechts schlechthin

unvertretbar und damit willkürlich ist, die Handhabung dieses Rechts deshalb

außerhalb der Gesetzlichkeit steht (siehe nur BVerfGE 96, 68, 77; 87, 282,

284 f. m.w.N.). Durch einen bloßen error in procedendo wird niemand seinem

gesetzlichen Richter entzogen (BVerfGE 3, 259, 264).

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cc) Die Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter entsprach - wie ausge-

führt - jedoch nicht den Vorschriften in §§ 193, 194 GVG. Auf diesem Verfah-

rensfehler beruht das Berufungsurteil. Denn es ist nicht auszuschließen, dass

die Entscheidung anders ausgefallen wäre, wenn über den Inhalt des nachge-

lassenen Schriftsatzes des Klägers von dem Senat des Berufungsgerichts in

voller Besetzung beraten worden wäre.

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3. Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat auf Fol-

gendes hin:

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a) Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Pächter

seiner Pflicht, die Pachtsache nach Beendigung des Pachtverhältnisses in dem

Zustand zurückzugeben, der einer bis zur Rückgabe fortgesetzten ordnungs-

mäßigen Bewirtschaftung entspricht (§ 596 Abs. 1 BGB), dann genügt, wenn

sich die Pachtsache dabei in einem nach landwirtschaftlich fachlichen Kriterien

ordnungsmäßigen Zustand befindet, selbst wenn dieser Zustand weniger gut ist

als bei Vertragsbeginn (Hötzel in Faßbender/Hötzel/Lukanow, Landpachtrecht,

3. Aufl., § 596 BGB Rdn. 4). Ebenfalls zutreffend hat es bei einem Verstoß ge-

gen diese Pflicht eine Schadensersatzpflicht des Pächters wegen positiver Ver-

tragsverletzung (nunmehr § 280 Abs. 1 BGB) angenommen, wenn der Pächter

die Schlechterfüllung zu vertreten hat (Staudinger/von Jeinsen, BGB [2005],

§ 596 Rdn. 28; Faßbender/Hötzel/Lukanow, aaO, Rdn. 31; Lange/Wulff/Lüdtke-

Handjery, Landpachtrecht, 4. Aufl., § 596 Rdn. 20).

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b) Allerdings hat es das Berufungsgericht jedoch bei der Feststellung

bewenden lassen, dass die Rodung der Rebstöcke durch den Beklagten der

ordnungsmäßigen Bewirtschaftung der Pachtfläche entsprochen habe. Damit

steht jedoch noch nicht fest, ob auch die Rückgabe der gerodeten Fläche den

Anforderungen des § 596 Abs. 1 BGB genügte. Möglich ist, dass die bis zur

Rückgabe fortgesetzte ordnungsmäßige Bewirtschaftung nach der Rodung die

Wiederbepflanzung mit Rebstöcken erforderte. Ob dieser von dem Kläger in

der Revisionsinstanz aufgezeigte Gesichtspunkt bei der neuen Verhandlung

und Entscheidung zu berücksichtigen ist, und wenn ja, mit welchem Ergebnis,

muss das Berufungsgericht klären.

Krüger

Lemke

RiBGH Dr. Czub ist

infolge von Krankheit an

der Unterschrift gehindert. Karlsruhe, den 4. Mai 2009 Der Vorsitzende

Krüger

Vorinstanzen: AG Alzey, Entscheidung vom 31.01.2005 - Lw 26/97 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 29.01.2008 - 3 U 296/05 Lw -