BGH Beschluss vom 28.04.2009 – IX ZR 112/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 112/08
BESCHLUSS
vom
28. April 2009
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Vill und Dr. Pape
am 28. April 2009 beschlossen:
Nach Rücknahme ihrer Revision wird die Beklagte dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt. Sie hat die durch die zurückge- nommene Revision entstandenen Kosten zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 826.292,24 € festgesetzt.
Gründe
Der Ausspruch der Rücknahmewirkungen beruht auf den §§ 565, 516
Abs. 3 ZPO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG.
Klage und Widerklage betreffen in der Revisionsinstanz nur noch dassel- be Interesse. Könnte die Beklagte den widerklagend geltend gemachten Zah- lungsanspruch durchsetzen, würde ihr behauptetes Zurückbehaltungsrecht un- tergehen. Einen Abweisungsantrag gegen den klageweise erhobenen Zustim- mungsanspruch gemäß § 888 Abs. 1 BGB hat die Beklagte in der Revisionsin- stanz nicht angekündigt.
Ganter Raebel Kayser
Vill Pape
Vorinstanzen: LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 11.07.2006 - 4 O 220/05 - OLG Rostock, Entscheidung vom 15.05.2008 - 3 U 18/08 -