BGH Beschluss vom 29.04.2009 – 2 StR 34/09
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 34/09
BESCHLUSS
vom
29. April 2009
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2009 beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom
27. März 2009 wird auf Kosten des Verurteilten zurückgewiesen.
Gründe
1
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entschei-
dung keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verur-
teilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen
übergangen. Das gilt, wie bereits in dem angegriffenen Beschluss bemerkt,
auch für den Schriftsatz des Verteidigers vom 26. März 2009.
Rissing-van Saan Rothfuß Appl
Cierniak Schmitt