Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 29.04.2009 – 2 StR 34/09

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 34/09

BESCHLUSS

vom

29. April 2009

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2009 beschlossen:

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom

27. März 2009 wird auf Kosten des Verurteilten zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entschei-

dung keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verur-

teilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen

übergangen. Das gilt, wie bereits in dem angegriffenen Beschluss bemerkt,

auch für den Schriftsatz des Verteidigers vom 26. März 2009.

Rissing-van Saan Rothfuß Appl

Cierniak Schmitt