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BGH Beschluss vom 30.04.2009 – AnwZ (B) 12/09

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ(B) 12/09

BESCHLUSS

vom

30. April 2009

in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren

Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,

wegen Wiederaufnahme des Verfahrens

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Richterin

Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Dr. Frey und die

Rechtsanwältin Dr. Hauger

am 30. April 2009

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss

des I. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 10. No-

vember 2008 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu

tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren ent-

standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

25.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Mit Antrag vom 11. Januar 2008, eingegangen am 15. Januar 2008, hat

der Antragsteller bei dem Hessischen Anwaltsgerichtshof die Wiederaufnahme

des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens 2 AGH 1/93 beantragt. Durch

Beschluss vom 10. November 2008 hat der Hessische Anwaltsgerichtshof den

Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wegen fehlender Zuständigkeit

nach § 584 Abs. 1 ZPO und wegen Versäumung der Frist des § 586 Abs. 2

Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen. Dieser Beschluss ist dem Antragsteller

am 19. November 2008 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 29. November

2008, eingegangen am 11. Dezember 2008, hat der Antragsteller dagegen Be-

schwerde eingelegt.

2

Der Senat hat bisher nicht ausdrücklich entschieden, ob bei Zurückwei-

sung eines Antrags auf Wiederaufnahme eines Verfahrens, in dem die Zulas-

sung widerrufen worden ist, durch den Anwaltsgerichtshof eine sofortige Be-

schwerde nach § 42 Abs. 1 BRAO oder eine sofortige Beschwerde nach Zulas-

sung gemäß § 223 Abs. 3 BRAO gegeben ist oder ob ein Rechtsmittel jeden-

falls nach Zurückweisung eines entsprechenden Wiederaufnahmeantrags durch

den Senat (wie hier: Beschl. v. 25. Juli 2005 - AnwZ (B) 47/04) grundsätzlich

unstatthaft ist (vgl. Beschl. vom 27. September 2006 - AnwZ (B) 90/05, Tz. 4).

Die Frage kann hier dahinstehen, denn die vom Antragsteller eingelegte soforti-

ge Beschwerde ist in jedem Fall schon deshalb unzulässig, weil die Frist des

§ 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO, ggf. in Verbindung mit § 223 Abs. 4 BRAO, nicht ein-

gehalten worden ist.

3

Über die unzulässige Beschwerde kann der Senat ohne mündliche Ver-

handlung entscheiden (vgl. BGHZ 44, 25).

Ganter Ernemann Frellesen Roggenbuck

Wüllrich Frey Hauger

Vorinstanz:

AGH Frankfurt, Entscheidung vom 10.11.2008 - 1 AGH 7/08 -