BGH Beschluss vom 30.04.2009 – AnwZ (B) 12/09
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ(B) 12/09
BESCHLUSS
vom
30. April 2009
in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
Antragsteller und Beschwerdeführer,
gegen
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
wegen Wiederaufnahme des Verfahrens
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Richterin
Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Dr. Frey und die
Rechtsanwältin Dr. Hauger
am 30. April 2009
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des I. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 10. No-
vember 2008 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu
tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren ent-
standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
25.000 € festgesetzt.
Gründe
Mit Antrag vom 11. Januar 2008, eingegangen am 15. Januar 2008, hat
der Antragsteller bei dem Hessischen Anwaltsgerichtshof die Wiederaufnahme
des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens 2 AGH 1/93 beantragt. Durch
Beschluss vom 10. November 2008 hat der Hessische Anwaltsgerichtshof den
Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wegen fehlender Zuständigkeit
nach § 584 Abs. 1 ZPO und wegen Versäumung der Frist des § 586 Abs. 2
Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen. Dieser Beschluss ist dem Antragsteller
am 19. November 2008 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 29. November
2008, eingegangen am 11. Dezember 2008, hat der Antragsteller dagegen Be-
schwerde eingelegt.
Der Senat hat bisher nicht ausdrücklich entschieden, ob bei Zurückwei-
sung eines Antrags auf Wiederaufnahme eines Verfahrens, in dem die Zulas-
sung widerrufen worden ist, durch den Anwaltsgerichtshof eine sofortige Be-
schwerde nach § 42 Abs. 1 BRAO oder eine sofortige Beschwerde nach Zulas-
sung gemäß § 223 Abs. 3 BRAO gegeben ist oder ob ein Rechtsmittel jeden-
falls nach Zurückweisung eines entsprechenden Wiederaufnahmeantrags durch
den Senat (wie hier: Beschl. v. 25. Juli 2005 - AnwZ (B) 47/04) grundsätzlich
unstatthaft ist (vgl. Beschl. vom 27. September 2006 - AnwZ (B) 90/05, Tz. 4).
Die Frage kann hier dahinstehen, denn die vom Antragsteller eingelegte soforti-
ge Beschwerde ist in jedem Fall schon deshalb unzulässig, weil die Frist des
§ 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO, ggf. in Verbindung mit § 223 Abs. 4 BRAO, nicht ein-
gehalten worden ist.
Über die unzulässige Beschwerde kann der Senat ohne mündliche Ver-
handlung entscheiden (vgl. BGHZ 44, 25).
Ganter Ernemann Frellesen Roggenbuck
Wüllrich Frey Hauger
Vorinstanz:
AGH Frankfurt, Entscheidung vom 10.11.2008 - 1 AGH 7/08 -