BGH Beschluss vom 30.04.2009 – III ZB 91/07
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
III ZB 91/07
BESCHLUSS
vom
30. April 2009
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 242 D; ZPO § 1032 Abs. 2
Die Partei, die in dem Verfahren vor dem staatlichen Gericht mit Erfolg die Ein-
rede des Schiedsverfahrens erhoben hat, ist nach dem Grundsatz von Treu und
Glauben gehindert, gegenüber dem von dem Gegner daraufhin eingeleiteten
Schiedsverfahren mit dem Antrag gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO geltend zu ma-
chen, das staatliche Gericht sei doch zuständig.
BGH, Beschl. vom 30. April 2009 - III ZB 91/07 - OLG Stuttgart
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Galke, Dr. Herrmann, Wöstmann
und Schilling
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin und ihrer Streithelferin
gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Stuttgart vom 15. November 2007 - 1 SchH 4/07 - wird auf ihre
Kosten als unzulässig verworfen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 30.000.000 €
Gründe
I.
Die Antragstellerin lieferte der Antragsgegnerin aufgrund eines von ihr
oder von ihrer Streithelferin mit der Antragsgegnerin geschlossenen Vertrages
eine T. -Anlage. Die Antragsgegnerin begehrt Wandlung dieses
Vertrages und erhob gegen die Antragstellerin eine hierauf gerichtete Klage vor
dem staatlichen Gericht. Die Antragstellerin setzte der Klage die Einrede des
Schiedsvertrages entgegen und drang damit durch; die Klage wurde als unzu-
lässig abgewiesen.
Die Antragsgegnerin verfolgte daraufhin ihr Wandlungsbegehren mit ei-
nem schon früher gegen die Antragstellerin eingeleiteten Schiedsverfahren
weiter. Hiergegen hat die Antragstellerin nunmehr beantragt, gemäß § 1032
Abs. 2 ZPO festzustellen, dass das Schiedsverfahren unzulässig sei, und ver-
schiedene Hilfsanträge gestellt.
Das Oberlandesgericht hat die Anträge zurückgewiesen. Hiergegen rich-
tet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin und ihrer Streithelferin.
II.
Die Rechtsbeschwerde - der Antragstellerin und der Streithelferin, die ein
einheitliches Rechtsmittel bildet (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juli 1993 - V ZR
235/92 - NJW 1993, 2944; Musielak/Weth, ZPO 6. Aufl. 2008 § 67 Rn. 4, je-
weils m.w.N.) - ist nicht zulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche
Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer ein-
heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts
erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).
1.
Die Rechtsbeschwerde sieht eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung
dadurch aufgeworfen, dass das Oberlandesgericht davon ausgegangen sei,
dem Prozessurteil eines staatlichen Gerichts, das eine Klage aufgrund der Ein-
rede des Schiedsvertrags als unzulässig abweise, komme Bindungswirkung für
ein nachfolgendes Schiedsverfahren zu; die Wirksamkeit der Schiedsvereinba-
rung könne nicht mehr aufgrund von Tatsachen in Frage gestellt werden, die
zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung bzw. zu dem gemäß § 128 Abs. 2
Satz 2 ZPO maßgeblichen Zeitpunkt vorgelegen hätten. Eine solche Bindungs-
wirkung ist nach Auffassung der Rechtsbeschwerde zu verneinen, weil mit der
Rechtskraft des Prozessurteils nur die Unzulässigkeit der Klage wegen Unzu-
ständigkeit der staatlichen Gerichte feststehe. Eine - weitergehende - Rechts-
kraftwirkung in dem Sinne, dass auch das Bestehen einer wirksamen Schieds-
vereinbarung und die Zulässigkeit des Verfahrens vor dem Schiedsgericht nicht
mehr infrage gestellt werden könne, sei dem Verfahren nach § 1032 Abs. 1
ZPO vorbehalten.
Eine grundsätzliche Klärung der Bindungswirkung eines aufgrund
Schiedseinrede ergangenen Prozessurteils ist hier indes nicht veranlasst. Der
Antragstellerin ist es jedenfalls nach dem Grundsatz von Treu und Glauben
verwehrt, die Unzulässigkeit des gegen sie eingeleiteten schiedsrichterlichen
Verfahrens geltend zu machen; diese Einrede steht damit auch nicht der Streit-
helferin zu Gebote.
a) Die Antragsgegnerin fordert von der Antragstellerin Wandelung des
Vertrags über die Lieferung der T. -Anlage in K. . Sie erhob
deshalb gegen die Antragstellerin am 29. Oktober 2004 Klage vor dem staatli-
chen Gericht. Die Antragstellerin verteidigte sich mit der Schiedseinrede und
hatte damit Erfolg: Das Oberlandesgericht Karlsruhe wies die Klage der An-
tragsgegnerin durch Urteil vom 5. Juni 2007 - 8 U 80/06 - als unzulässig ab. Die
Antragsgegnerin macht ihr Wandelungsbegehren nunmehr in einem Schieds-
verfahren geltend, das sie im Hinblick auf die von der Antragstellerin erhobene
Schiedseinrede vorsorglich bereits am 30. Dezember 2004 eingeleitet hatte. Am
26. Juli 2007 - nach Erlass des von ihr erstrittenen Prozessurteils - reichte die
Antragstellerin den vorliegenden Antrag ein, gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO festzu-
stellen, dass das von der Antragsgegnerin am 30. Dezember 2004 eingeleitete
Schiedsverfahren unzulässig sei.
Dieses widersprüchliche Verfahren verstößt gegen Treu und Glauben.
Hat eine Partei in dem Verfahren vor dem staatlichen Gericht geltend
gemacht, nicht das staatliche, sondern das Schiedsgericht sei zuständig, so ist
es ihr in der Regel verwehrt, sich später im schiedsrichterlichen Verfahren dar-
auf zu berufen, es sei doch das staatliche Gericht zuständig; ein solches ge-
gensätzliches Verhalten einer Partei läuft auf den Versuch hinaus, dem Gegner
in jeder der beiden Verfahrensarten den Rechtsschutz abzuschneiden und ihn
damit praktisch rechtlos zu stellen. Dem Gegner ist es nicht zumutbar, sich
durch ein solches widersprüchliches Verfahren abwechselnd von einem
Rechtsweg in den anderen verweisen zu lassen. Vielmehr muss sich die Partei,
die im Verfahren vor dem staatlichen Gericht den Standpunkt eingenommen
hat, dieses sei nicht zuständig, der Streit gehöre vor ein Schiedsgericht, an die-
ser Auffassung auch später im Verfahren vor dem Schiedsgericht festhalten
lassen. Sie ist deshalb nach Treu und Glauben grundsätzlich gehindert, die Ein-
rede, das staatliche Gericht sei nun doch zuständig, anschließend in dem dar-
aufhin von dem Gegner eingeleiteten Schiedsverfahren (vgl. § 1040 ZPO) oder
mit einem hiergegen gerichteten Feststellungsantrag zum staatlichen Gericht
(§ 1032 Abs. 2 ZPO) geltend zu machen (im Ergebnis allgemeine Auffassung,
allerdings mit unterschiedlicher Begründung: Stein/Jonas/Schlosser, ZPO
22. Aufl. 2002 § 1032 Rn. 19 <unzulässige Rechtsausübung>; MünchKomm
ZPO/Münch 3. Aufl. 2008 § 1032 Rn. 21 <Rechtskraftwirkung, überdies Arg-
list>; Zöller/Geimer, ZPO 27. Aufl. 2009 § 1032 Rn. 12 <Bindungswirkung sui
generis>; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. 2005 Kap. 7 Rn. 3
<Rechtskraftwirkung>, siehe auch Rn. 4; RGZ 40, 401, 403 f <Arglist und
Rechtskraftwirkung>; vgl. ferner - zur umgekehrten Fallgestaltung <Beklagter
macht im Schiedsverfahren die Zuständigkeit des staatlichen Gerichts geltend
und erhebt später vor dem staatlichen Gericht die Schiedseinrede> - BGHZ 50,
191, 196 f <Arglist>).
b) Von diesen Grundsätzen abzuweichen, weil sich die Sachlage nach
Schluss der mündlichen Verhandlung oder - worauf es hier ankommt - dem
gemäß § 128 Abs. 2 Satz 2 ZPO maßgeblichen Zeitpunkt (15. Mai 2007) geän-
dert hätte, besteht kein Anlass. Nach den im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung
gemäß § 574 Abs. 2 ZPO hinzunehmenden Erwägungen des Oberlandesge-
richts besteht die Schiedsvereinbarung fort. Es liegen auch sonst nicht beachtli-
che Gründe vor, die ausnahmsweise das gegensätzliche Verhalten der Antrag-
stellerin in beiden Verfahren verständlich und gerechtfertigt erscheinen ließen
(vgl. BGHZ 50, 191, 197).
2.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 577 Abs. 6 Satz 3
ZPO).
Vorinstanz: OLG Stuttgart, Entscheidung vom 15.11.2007 - 1 SchH 4/07 -