Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 30.04.2009 – III ZB 91/07

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

III ZB 91/07

BESCHLUSS

vom

30. April 2009

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Die Partei, die in dem Verfahren vor dem staatlichen Gericht mit Erfolg die Ein-

rede des Schiedsverfahrens erhoben hat, ist nach dem Grundsatz von Treu und

Glauben gehindert, gegenüber dem von dem Gegner daraufhin eingeleiteten

Schiedsverfahren mit dem Antrag gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO geltend zu ma-

chen, das staatliche Gericht sei doch zuständig.

BGH, Beschl. vom 30. April 2009 - III ZB 91/07 - OLG Stuttgart

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Galke, Dr. Herrmann, Wöstmann

und Schilling

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin und ihrer Streithelferin

gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Stuttgart vom 15. November 2007 - 1 SchH 4/07 - wird auf ihre

Kosten als unzulässig verworfen.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 30.000.000 €

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin lieferte der Antragsgegnerin aufgrund eines von ihr

oder von ihrer Streithelferin mit der Antragsgegnerin geschlossenen Vertrages

eine T. -Anlage. Die Antragsgegnerin begehrt Wandlung dieses

Vertrages und erhob gegen die Antragstellerin eine hierauf gerichtete Klage vor

dem staatlichen Gericht. Die Antragstellerin setzte der Klage die Einrede des

Schiedsvertrages entgegen und drang damit durch; die Klage wurde als unzu-

lässig abgewiesen.

2

Die Antragsgegnerin verfolgte daraufhin ihr Wandlungsbegehren mit ei-

nem schon früher gegen die Antragstellerin eingeleiteten Schiedsverfahren

weiter. Hiergegen hat die Antragstellerin nunmehr beantragt, gemäß § 1032

Abs. 2 ZPO festzustellen, dass das Schiedsverfahren unzulässig sei, und ver-

schiedene Hilfsanträge gestellt.

4

Das Oberlandesgericht hat die Anträge zurückgewiesen. Hiergegen rich-

tet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin und ihrer Streithelferin.

II.

Die Rechtsbeschwerde - der Antragstellerin und der Streithelferin, die ein

einheitliches Rechtsmittel bildet (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juli 1993 - V ZR

235/92 - NJW 1993, 2944; Musielak/Weth, ZPO 6. Aufl. 2008 § 67 Rn. 4, je-

weils m.w.N.) - ist nicht zulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche

Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer ein-

heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts

erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).

5

1.

Die Rechtsbeschwerde sieht eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung

dadurch aufgeworfen, dass das Oberlandesgericht davon ausgegangen sei,

dem Prozessurteil eines staatlichen Gerichts, das eine Klage aufgrund der Ein-

rede des Schiedsvertrags als unzulässig abweise, komme Bindungswirkung für

ein nachfolgendes Schiedsverfahren zu; die Wirksamkeit der Schiedsvereinba-

rung könne nicht mehr aufgrund von Tatsachen in Frage gestellt werden, die

zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung bzw. zu dem gemäß § 128 Abs. 2

Satz 2 ZPO maßgeblichen Zeitpunkt vorgelegen hätten. Eine solche Bindungs-

wirkung ist nach Auffassung der Rechtsbeschwerde zu verneinen, weil mit der

Rechtskraft des Prozessurteils nur die Unzulässigkeit der Klage wegen Unzu-

ständigkeit der staatlichen Gerichte feststehe. Eine - weitergehende - Rechts-

kraftwirkung in dem Sinne, dass auch das Bestehen einer wirksamen Schieds-

vereinbarung und die Zulässigkeit des Verfahrens vor dem Schiedsgericht nicht

mehr infrage gestellt werden könne, sei dem Verfahren nach § 1032 Abs. 1

ZPO vorbehalten.

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Eine grundsätzliche Klärung der Bindungswirkung eines aufgrund

Schiedseinrede ergangenen Prozessurteils ist hier indes nicht veranlasst. Der

Antragstellerin ist es jedenfalls nach dem Grundsatz von Treu und Glauben

verwehrt, die Unzulässigkeit des gegen sie eingeleiteten schiedsrichterlichen

Verfahrens geltend zu machen; diese Einrede steht damit auch nicht der Streit-

helferin zu Gebote.

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a) Die Antragsgegnerin fordert von der Antragstellerin Wandelung des

Vertrags über die Lieferung der T. -Anlage in K. . Sie erhob

deshalb gegen die Antragstellerin am 29. Oktober 2004 Klage vor dem staatli-

chen Gericht. Die Antragstellerin verteidigte sich mit der Schiedseinrede und

hatte damit Erfolg: Das Oberlandesgericht Karlsruhe wies die Klage der An-

tragsgegnerin durch Urteil vom 5. Juni 2007 - 8 U 80/06 - als unzulässig ab. Die

Antragsgegnerin macht ihr Wandelungsbegehren nunmehr in einem Schieds-

verfahren geltend, das sie im Hinblick auf die von der Antragstellerin erhobene

Schiedseinrede vorsorglich bereits am 30. Dezember 2004 eingeleitet hatte. Am

26. Juli 2007 - nach Erlass des von ihr erstrittenen Prozessurteils - reichte die

Antragstellerin den vorliegenden Antrag ein, gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO festzu-

stellen, dass das von der Antragsgegnerin am 30. Dezember 2004 eingeleitete

Schiedsverfahren unzulässig sei.

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Dieses widersprüchliche Verfahren verstößt gegen Treu und Glauben.

Hat eine Partei in dem Verfahren vor dem staatlichen Gericht geltend

gemacht, nicht das staatliche, sondern das Schiedsgericht sei zuständig, so ist

es ihr in der Regel verwehrt, sich später im schiedsrichterlichen Verfahren dar-

auf zu berufen, es sei doch das staatliche Gericht zuständig; ein solches ge-

gensätzliches Verhalten einer Partei läuft auf den Versuch hinaus, dem Gegner

in jeder der beiden Verfahrensarten den Rechtsschutz abzuschneiden und ihn

damit praktisch rechtlos zu stellen. Dem Gegner ist es nicht zumutbar, sich

durch ein solches widersprüchliches Verfahren abwechselnd von einem

Rechtsweg in den anderen verweisen zu lassen. Vielmehr muss sich die Partei,

die im Verfahren vor dem staatlichen Gericht den Standpunkt eingenommen

hat, dieses sei nicht zuständig, der Streit gehöre vor ein Schiedsgericht, an die-

ser Auffassung auch später im Verfahren vor dem Schiedsgericht festhalten

lassen. Sie ist deshalb nach Treu und Glauben grundsätzlich gehindert, die Ein-

rede, das staatliche Gericht sei nun doch zuständig, anschließend in dem dar-

aufhin von dem Gegner eingeleiteten Schiedsverfahren (vgl. § 1040 ZPO) oder

mit einem hiergegen gerichteten Feststellungsantrag zum staatlichen Gericht

(§ 1032 Abs. 2 ZPO) geltend zu machen (im Ergebnis allgemeine Auffassung,

allerdings mit unterschiedlicher Begründung: Stein/Jonas/Schlosser, ZPO

22. Aufl. 2002 § 1032 Rn. 19 <unzulässige Rechtsausübung>; MünchKomm

ZPO/Münch 3. Aufl. 2008 § 1032 Rn. 21 <Rechtskraftwirkung, überdies Arg-

list>; Zöller/Geimer, ZPO 27. Aufl. 2009 § 1032 Rn. 12 <Bindungswirkung sui

generis>; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. 2005 Kap. 7 Rn. 3

<Rechtskraftwirkung>, siehe auch Rn. 4; RGZ 40, 401, 403 f <Arglist und

Rechtskraftwirkung>; vgl. ferner - zur umgekehrten Fallgestaltung <Beklagter

macht im Schiedsverfahren die Zuständigkeit des staatlichen Gerichts geltend

und erhebt später vor dem staatlichen Gericht die Schiedseinrede> - BGHZ 50,

191, 196 f <Arglist>).

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b) Von diesen Grundsätzen abzuweichen, weil sich die Sachlage nach

Schluss der mündlichen Verhandlung oder - worauf es hier ankommt - dem

gemäß § 128 Abs. 2 Satz 2 ZPO maßgeblichen Zeitpunkt (15. Mai 2007) geän-

dert hätte, besteht kein Anlass. Nach den im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung

gemäß § 574 Abs. 2 ZPO hinzunehmenden Erwägungen des Oberlandesge-

richts besteht die Schiedsvereinbarung fort. Es liegen auch sonst nicht beachtli-

che Gründe vor, die ausnahmsweise das gegensätzliche Verhalten der Antrag-

stellerin in beiden Verfahren verständlich und gerechtfertigt erscheinen ließen

(vgl. BGHZ 50, 191, 197).

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2.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 577 Abs. 6 Satz 3

ZPO).

Vorinstanz: OLG Stuttgart, Entscheidung vom 15.11.2007 - 1 SchH 4/07 -