BGH Beschluss vom 04.05.2009 – II ZR 168/07
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. Mai 2009
in dem Rechtsstreit
II ZR 168/07
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
GmbHG § 47
Die Befangenheit des Gesellschafters einer GmbH-Gesellschafterin nach § 47 Abs. 4
GmbHG führt zu einem Stimmverbot der GmbH-Gesellschafterin, wenn er einen
maßgebenden Einfluss bei der Gesellschafterin ausübt. Bei der Bestimmung des
maßgebenden Einflusses sind die Anteile mehrerer Gesellschafter-Gesellschafter
dann zusammenzurechnen, wenn sie wegen einer gemeinsam begangenen Pflicht-
verletzung befangen sind.
BGH, Beschluss vom 4. Mai 2009 - II ZR 168/07 - OLG Karlsruhe
LG Baden-Baden
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. Mai 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn,
Dr. Reichart und Dr. Drescher
einstimmig beschlossen:
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab-
sichtigt, die Revision des Klägers durch Beschluss gemäß § 552 a
ZPO zurückzuweisen.
Gründe
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor; sie
hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552 a ZPO).
I. Entgegen der nicht näher begründeten Zulassungsentscheidung des
Berufungsgerichts bestehen keine Gründe für eine Zulassung der Revision. Die
Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch zur Sicherung einer einheitli-
chen Rechtsprechung bedarf es keiner Entscheidung des Revisionsgerichts.
II. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die
nach dem Gesellschaftsvertrag erforderliche Mehrheit der stimmberechtigten
Gesellschafter für einen Ausschluss nicht erreicht ist, weil die Beklagte zu 3 bei
der Entscheidung über einen Ausschluss der Beklagten zu 1 und 2 aus der Be-
klagten zu 4 stimmberechtigt war.
Die Beklagte zu 3 war nicht von der Abstimmung ausgeschlossen, weil
mit den Beklagten zu 1 und 2 ihre Gesellschafter aus der Beklagten zu 4 aus-
geschlossen werden sollten. Die Befangenheit von Gesellschafter-Gesell-
schaftern führt zu einem Stimmverbot der Gesellschafterin, wenn sie einen
maßgebenden Einfluss ausüben
(vgl. Senat, BGHZ 116, 353, 358;
Ulmer/Hüffer, GmbHG § 47 Rdn. 133 f.; Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG
18. Aufl. § 47 Rdn. 98). Die Beklagten zu 1 und 2 hatten keinen maßgebenden
Einfluss bei der Beklagten zu 3.
a) Die Beklagte zu 2 hatte einen Stimmrechtsanteil von 50 % und keine,
regelmäßig einen maßgebenden Einfluss begründende Stimmenmehrheit. Der
Stimmrechtsanteil der Gesellschafter bei der Beklagten zu 3 ist doppelt so hoch
wie ihre Geschäftsanteile. Die Stimmrechte der Beklagten zu 4 (50 %) ruhten in
der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 3, weil dieser die Anteile als
eigene zuzurechnen sind. Das Stimmrecht aus eigenen Anteilen ruht entspre-
chend § 71 b GmbHG (vgl. Sen.Urt. v. 27. April 2009 - II ZR 167/07). Eigenen
Anteilen der GmbH sind Anteile von abhängigen Gesellschaften gleichzustellen
(BGHZ 119, 346, 356; Ulmer/Hüffer, GmbHG § 47 Rdn. 44; Scholz/K. Schmidt,
GmbHG 10. Aufl. § 47 Rdn. 24), auch bei einer wechselseitigen Beteiligung. Die
Beklagte zu 4 ist ein von der Beklagten zu 3 abhängiges Unternehmen, weil die
Beklagte zu 3 mehrheitlich beteiligt ist (vgl. § 19 Abs. 2 AktG). Die Beklagte
zu 3 hält 2/3 der Kapitalanteile und der Stimmrechtsanteile an der Beklagten
zu 4. Zu der Beteiligung der Beklagten zu 2 kommen keine Umstände hinzu, die
die Möglichkeit einer Einflussnahme in einer beständigen, umfassenden und
gesellschaftsrechtlich vermittelten Weise begründen. Die Beklagte zu 2 hat als
Prokuristin der Beklagten zu 3 keine Leitungsmacht.
b) Der Beklagte zu 1 hatte ebenfalls keinen maßgebenden Einfluss. Er
hatte einen Stimmrechtsanteil von 25 %. Zu seiner Minderheitsbeteiligung
kommt zwar die Leitungsmacht bei der Beklagten zu 3 hinzu, die er als alleini-
ger Geschäftsführer hat. Sie führt aber nicht zu einem maßgebenden Einfluss.
Der Alleingeschäftsführer einer GmbH ist von den Weisungen der Gesellschaf-
ter abhängig und kann, sofern er kein Sonderrecht zur Geschäftsführung hat,
jederzeit abberufen werden (§ 38 Abs. 2 GmbHG; vgl. MünchKommAktG/Bayer
3. Aufl. § 17 Rdn. 123). Der Beklagte zu 1 hatte kein Sonderrecht zur Ge-
schäftsführung und konnte mit seinem Stimmrechtsanteil von 25 % Weisungen
der übrigen Gesellschafter nicht verhindern.
c) Die Anteile der Beklagten zu 1 und 2 sind auch nicht zusammenzu-
rechnen. Sie sind nicht gemeinsam von einem Stimmverbot betroffen. Der Ge-
danke, dass ein Gesellschafter nicht Richter in eigener Sache sein darf, erfasst
zwar auch diejenigen Gesellschafter, die eine Pflichtverletzung gemeinsam mit
einem anderen begangen haben (Senat, BGHZ 97, 28, 34; Urt. v. 27. April 2009
- II ZR 167/07, z.V.b.). Das ist auch zu berücksichtigen, wenn die von dem
Stimmverbot betroffenen Gesellschafter nicht unmittelbar, sondern über eine
Gesellschafterin beteiligt sind (vgl. BGHZ 116, 353, 358). Der Kläger hat eine
solche, von den Beklagten zu 1 und 2 gemeinschaftlich begangene Pflichtver-
letzung aber nicht schlüssig vorgetragen. Der Vorwurf, keine Zustimmung des
Klägers zu der vorgesehenen erheblichen Investition in eine neue Spanerlinie
eingeholt zu haben, betrifft nur den Beklagten zu 1 als den Geschäftsführer der
Komplementärin, der Beklagten zu 3. Die Beklagte zu 2 ist zwar ebenfalls Kom-
plementärin, aber von der Geschäftsführung und von der Abstimmung bei der
Beklagten zu 4 ausgeschlossen. Dass sie als Prokuristin oder Gesellschafterin
der Beklagten zu 3 nicht eingeschritten ist, begründet den Vorwurf einer ge-
meinschaftlichen Pflichtverletzung nicht. Das Begehen der Pflichtverletzung und
die unterlassene Überwachung des Mitgesellschafters oder Geschäftsführers
sind keine gleichstufigen, zum Stimmrechtsausschluss führenden Pflichtverlet-
zungen (vgl. Sen.Urt. v. 7. April 2003 - II ZR 193/02, ZIP 2003, 945).
2. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht einen Anspruch auf
Zustimmung der Mitgesellschafter zum Ausschluss verneint. Die Beklagte zu 2
war am Kompetenzverstoß des Beklagten zu 1 nicht beteiligt, und ihr Abstim-
mungsverhalten als Gesellschafterin rechtfertigt keinen Ausschluss. Den Kom-
petenzverstoß des Beklagten zu 1 hat das Berufungsgericht in zutreffender tat-
richterlicher Würdigung in milderem Licht gesehen, weil die Investition in eine
neue Spanerlinie noch vom Kläger selbst als damaligem Geschäftsführer ins
Auge gefasst und nur aus Geldmangel zurückgestellt worden war. Entgegen
der Ansicht der Revision hat der Beklagte zu 1 kein Vetorecht des Klägers
übergangen. Im Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 4 ist bei Widerspruch
eines Gesellschafters gegen eine Geschäftsführungsmaßnahme eine Mehr-
heitsentscheidung vorgesehen. Die Mehrheit der Gesellschafter befürwortete
die Investition.
Goette
Kurzwelly
Strohn
Reichart
Drescher
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss erledigt
worden.
Vorinstanzen:
LG Baden-Baden, Entscheidung vom 20.12.2006 - 4 O 39/06 KfH -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.06.2007 - 15 U 20/07 -