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BGH Beschluss vom 04.05.2009 – II ZR 168/07

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

4. Mai 2009

in dem Rechtsstreit

II ZR 168/07

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

GmbHG § 47

Die Befangenheit des Gesellschafters einer GmbH-Gesellschafterin nach § 47 Abs. 4

GmbHG führt zu einem Stimmverbot der GmbH-Gesellschafterin, wenn er einen

maßgebenden Einfluss bei der Gesellschafterin ausübt. Bei der Bestimmung des

maßgebenden Einflusses sind die Anteile mehrerer Gesellschafter-Gesellschafter

dann zusammenzurechnen, wenn sie wegen einer gemeinsam begangenen Pflicht-

verletzung befangen sind.

BGH, Beschluss vom 4. Mai 2009 - II ZR 168/07 - OLG Karlsruhe

LG Baden-Baden

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. Mai 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn,

Dr. Reichart und Dr. Drescher

einstimmig beschlossen:

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab-

sichtigt, die Revision des Klägers durch Beschluss gemäß § 552 a

ZPO zurückzuweisen.

Gründe

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor; sie

hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552 a ZPO).

I. Entgegen der nicht näher begründeten Zulassungsentscheidung des

Berufungsgerichts bestehen keine Gründe für eine Zulassung der Revision. Die

Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch zur Sicherung einer einheitli-

chen Rechtsprechung bedarf es keiner Entscheidung des Revisionsgerichts.

II. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die

nach dem Gesellschaftsvertrag erforderliche Mehrheit der stimmberechtigten

Gesellschafter für einen Ausschluss nicht erreicht ist, weil die Beklagte zu 3 bei

der Entscheidung über einen Ausschluss der Beklagten zu 1 und 2 aus der Be-

klagten zu 4 stimmberechtigt war.

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Die Beklagte zu 3 war nicht von der Abstimmung ausgeschlossen, weil

mit den Beklagten zu 1 und 2 ihre Gesellschafter aus der Beklagten zu 4 aus-

geschlossen werden sollten. Die Befangenheit von Gesellschafter-Gesell-

schaftern führt zu einem Stimmverbot der Gesellschafterin, wenn sie einen

maßgebenden Einfluss ausüben

(vgl. Senat, BGHZ 116, 353, 358;

Ulmer/Hüffer, GmbHG § 47 Rdn. 133 f.; Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG

18. Aufl. § 47 Rdn. 98). Die Beklagten zu 1 und 2 hatten keinen maßgebenden

Einfluss bei der Beklagten zu 3.

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a) Die Beklagte zu 2 hatte einen Stimmrechtsanteil von 50 % und keine,

regelmäßig einen maßgebenden Einfluss begründende Stimmenmehrheit. Der

Stimmrechtsanteil der Gesellschafter bei der Beklagten zu 3 ist doppelt so hoch

wie ihre Geschäftsanteile. Die Stimmrechte der Beklagten zu 4 (50 %) ruhten in

der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 3, weil dieser die Anteile als

eigene zuzurechnen sind. Das Stimmrecht aus eigenen Anteilen ruht entspre-

chend § 71 b GmbHG (vgl. Sen.Urt. v. 27. April 2009 - II ZR 167/07). Eigenen

Anteilen der GmbH sind Anteile von abhängigen Gesellschaften gleichzustellen

(BGHZ 119, 346, 356; Ulmer/Hüffer, GmbHG § 47 Rdn. 44; Scholz/K. Schmidt,

GmbHG 10. Aufl. § 47 Rdn. 24), auch bei einer wechselseitigen Beteiligung. Die

Beklagte zu 4 ist ein von der Beklagten zu 3 abhängiges Unternehmen, weil die

Beklagte zu 3 mehrheitlich beteiligt ist (vgl. § 19 Abs. 2 AktG). Die Beklagte

zu 3 hält 2/3 der Kapitalanteile und der Stimmrechtsanteile an der Beklagten

zu 4. Zu der Beteiligung der Beklagten zu 2 kommen keine Umstände hinzu, die

die Möglichkeit einer Einflussnahme in einer beständigen, umfassenden und

gesellschaftsrechtlich vermittelten Weise begründen. Die Beklagte zu 2 hat als

Prokuristin der Beklagten zu 3 keine Leitungsmacht.

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b) Der Beklagte zu 1 hatte ebenfalls keinen maßgebenden Einfluss. Er

hatte einen Stimmrechtsanteil von 25 %. Zu seiner Minderheitsbeteiligung

kommt zwar die Leitungsmacht bei der Beklagten zu 3 hinzu, die er als alleini-

ger Geschäftsführer hat. Sie führt aber nicht zu einem maßgebenden Einfluss.

Der Alleingeschäftsführer einer GmbH ist von den Weisungen der Gesellschaf-

ter abhängig und kann, sofern er kein Sonderrecht zur Geschäftsführung hat,

jederzeit abberufen werden (§ 38 Abs. 2 GmbHG; vgl. MünchKommAktG/Bayer

3. Aufl. § 17 Rdn. 123). Der Beklagte zu 1 hatte kein Sonderrecht zur Ge-

schäftsführung und konnte mit seinem Stimmrechtsanteil von 25 % Weisungen

der übrigen Gesellschafter nicht verhindern.

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c) Die Anteile der Beklagten zu 1 und 2 sind auch nicht zusammenzu-

rechnen. Sie sind nicht gemeinsam von einem Stimmverbot betroffen. Der Ge-

danke, dass ein Gesellschafter nicht Richter in eigener Sache sein darf, erfasst

zwar auch diejenigen Gesellschafter, die eine Pflichtverletzung gemeinsam mit

einem anderen begangen haben (Senat, BGHZ 97, 28, 34; Urt. v. 27. April 2009

- II ZR 167/07, z.V.b.). Das ist auch zu berücksichtigen, wenn die von dem

Stimmverbot betroffenen Gesellschafter nicht unmittelbar, sondern über eine

Gesellschafterin beteiligt sind (vgl. BGHZ 116, 353, 358). Der Kläger hat eine

solche, von den Beklagten zu 1 und 2 gemeinschaftlich begangene Pflichtver-

letzung aber nicht schlüssig vorgetragen. Der Vorwurf, keine Zustimmung des

Klägers zu der vorgesehenen erheblichen Investition in eine neue Spanerlinie

eingeholt zu haben, betrifft nur den Beklagten zu 1 als den Geschäftsführer der

Komplementärin, der Beklagten zu 3. Die Beklagte zu 2 ist zwar ebenfalls Kom-

plementärin, aber von der Geschäftsführung und von der Abstimmung bei der

Beklagten zu 4 ausgeschlossen. Dass sie als Prokuristin oder Gesellschafterin

der Beklagten zu 3 nicht eingeschritten ist, begründet den Vorwurf einer ge-

meinschaftlichen Pflichtverletzung nicht. Das Begehen der Pflichtverletzung und

die unterlassene Überwachung des Mitgesellschafters oder Geschäftsführers

sind keine gleichstufigen, zum Stimmrechtsausschluss führenden Pflichtverlet-

zungen (vgl. Sen.Urt. v. 7. April 2003 - II ZR 193/02, ZIP 2003, 945).

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2. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht einen Anspruch auf

Zustimmung der Mitgesellschafter zum Ausschluss verneint. Die Beklagte zu 2

war am Kompetenzverstoß des Beklagten zu 1 nicht beteiligt, und ihr Abstim-

mungsverhalten als Gesellschafterin rechtfertigt keinen Ausschluss. Den Kom-

petenzverstoß des Beklagten zu 1 hat das Berufungsgericht in zutreffender tat-

richterlicher Würdigung in milderem Licht gesehen, weil die Investition in eine

neue Spanerlinie noch vom Kläger selbst als damaligem Geschäftsführer ins

Auge gefasst und nur aus Geldmangel zurückgestellt worden war. Entgegen

der Ansicht der Revision hat der Beklagte zu 1 kein Vetorecht des Klägers

übergangen. Im Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 4 ist bei Widerspruch

eines Gesellschafters gegen eine Geschäftsführungsmaßnahme eine Mehr-

heitsentscheidung vorgesehen. Die Mehrheit der Gesellschafter befürwortete

die Investition.

Goette

Kurzwelly

Strohn

Reichart

Drescher

Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss erledigt

worden.

Vorinstanzen:

LG Baden-Baden, Entscheidung vom 20.12.2006 - 4 O 39/06 KfH -

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.06.2007 - 15 U 20/07 -