BGH Beschluss vom 05.05.2009 – II ZR 101/05
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
II ZR 101/05
BESCHLUSS
vom
5. Mai 2009
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Mai 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer,
Caliebe und Dr. Drescher
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten auf Höherfestsetzung des Streitwerts für
die Revisionsinstanz wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat hat durch Beschluss vom 12. Juni 2006 den Streitwert für die
Revisionsinstanz - entsprechend den ursprünglichen, einvernehmlichen Anga-
ben der Parteien in den Vorinstanzen - auf 75.000,00 € festgesetzt. Zu einer
nachträglichen Änderung und Höherfestsetzung dieses Wertes für die Revisi-
onsinstanz besteht nicht deshalb Veranlassung, weil das Berufungsgericht nach
Zurückverweisung im Rahmen des neuen Berufungsverfahrens den Streitwert
für die Tatsacheninstanzen durch Beschluss vom 16. Mai 2007 abweichend auf
355.860,00 € festgesetzt hat.
Goette Kurzwelly Kraemer
Caliebe Drescher
Vorinstanzen:
LG Augsburg, Entscheidung vom 22.04.2004 - 1 HKO 492/04 -
OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 24.02.2005 - 14 U 399/04 -