Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 05.05.2009 – II ZR 101/05

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

II ZR 101/05

BESCHLUSS

vom

5. Mai 2009

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Mai 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer,

Caliebe und Dr. Drescher

beschlossen:

Der Antrag der Beklagten auf Höherfestsetzung des Streitwerts für

die Revisionsinstanz wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat hat durch Beschluss vom 12. Juni 2006 den Streitwert für die

Revisionsinstanz - entsprechend den ursprünglichen, einvernehmlichen Anga-

ben der Parteien in den Vorinstanzen - auf 75.000,00 € festgesetzt. Zu einer

nachträglichen Änderung und Höherfestsetzung dieses Wertes für die Revisi-

onsinstanz besteht nicht deshalb Veranlassung, weil das Berufungsgericht nach

Zurückverweisung im Rahmen des neuen Berufungsverfahrens den Streitwert

für die Tatsacheninstanzen durch Beschluss vom 16. Mai 2007 abweichend auf

355.860,00 € festgesetzt hat.

Goette Kurzwelly Kraemer

Caliebe Drescher

Vorinstanzen:

LG Augsburg, Entscheidung vom 22.04.2004 - 1 HKO 492/04 -

OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 24.02.2005 - 14 U 399/04 -