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BGH Beschluss vom 06.05.2009 – EnVR 16/08

Kartellsenat

BUNDESGERICHTSHOF

EnVR 16/08

BESCHLUSS

Verkündet am: 6. Mai 2009 Bott Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Energiesparaktion

EnWG § 14 Abs. 2; StromNEV § 4 Abs. 4

Die Kosten einer Werbemaßnahme, mit der Haushaltskunden Gutscheine für den vergünstigten Bezug energieeffizienter Haushaltsgeräte angeboten werden, dürfen nur insoweit dem Elektrizitätsverteilernetz zugeordnet werden, als kon- krete Anhaltspunkte die Erwartung rechtfertigen, dass die Einlösung der Gut- scheine zu geringeren Kosten der Elektrizitätsverteilung, insbesondere durch die Vermeidung eines andernfalls notwendigen Netzausbaus, führen wird.

BGH, Beschluss vom 6. Mai 2009 - EnVR 16/08 - OLG Düsseldorf

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 6. Mai 2009 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs

Prof. Dr. Tolksdorf und die Richter Dr. Raum, Prof. Dr. Meier-Beck, Dr. Strohn

und Dr. Grüneberg

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss

des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom

19. Dezember 2007 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das

Beschwerdegericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung

über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens übertragen

wird.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 210.000 Euro

festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin betreibt ein Elektrizitätsverteilernetz. Daneben ist sie

für die E.ON Thüringer Energie AG als Stromkommissionärin tätig. Am 28. Ok-

tober 2005 beantragte sie die Genehmigung ihrer Entgelte für den Netzzugang

gemäß § 23a EnWG. Die Bundesnetzagentur, die im Wege der Organleihe für

das Land Thüringen das Entgeltgenehmigungsverfahren durchführte, kürzte

einzelne Rechnungspositionen. Hiergegen hat die Antragstellerin Beschwerde

bei der Bundesnetzagentur eingelegt, die das Verfahren dem Oberlandesge-

richt Düsseldorf zugeleitet hat. Die Antragstellerin hat die Zuständigkeit des

Oberlandesgerichts Düsseldorf gerügt und in mehreren Punkten die von der

Bundesnetzagentur vorgenommenen Kürzungen angegriffen. Das Oberlandes-

gericht Düsseldorf hat den Verweisungsantrag abgelehnt und die Beschwerde

der Antragstellerin zurückgewiesen. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelas-

senen Rechtsbeschwerde rügt sie die fehlende Zuständigkeit des Oberlandes-

gerichts Düsseldorf. Weiterhin greift sie die Entscheidung des Beschwerdege-

richts auch in der Sache hinsichtlich der Rechnungsposition "sonstige betriebli-

che Kosten - Energieeinsparungsaktion" und bezüglich der Höhe des in Ansatz

gebrachten Fremdkapitalzinssatzes an.

II.

3

Die Rüge der fehlenden Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Düssel-

dorf bleibt ohne Erfolg.

Der hier gerügte Mangel betrifft die örtliche Zuständigkeit gemäß § 75

Abs. 4 EnWG (vgl. BGHZ 176, 256 - Organleihe). Ob diese vom Gericht erster

Instanz zutreffend angenommen wurde, ist vom Rechtsbeschwerdegericht nicht

mehr zu prüfen, weil die Rechtsbeschwerde nicht darauf gestützt werden darf,

dass das Ausgangsgericht seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

Dieser Grundsatz, der für den Zivilprozess (§ 545 Abs. 2 ZPO) ausdrücklich

geregelt ist (vgl. BGHZ 114, 277, 279), findet auch auf Verfahren nach der Ver-

waltungsgerichtsordnung Anwendung (vgl. Geiger

in Eyermann, VwGO,

12. Aufl., § 83 Rdn. 12). Im Verwaltungsprozess prüft das Rechtsmittelgericht

nach § 83 Satz1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 5 GVG nicht mehr, ob das Aus-

gangsgericht örtlich zuständig war. Diese Prüfung entfällt - entgegen der Auf-

fassung der Antragstellerin - unabhängig davon, ob das Ausgangsgericht nach

§ 17a Abs. 3 GVG vorab seine Zuständigkeit bejaht hat. Die Vorabentscheidung

unterliegt nämlich gleichfalls keiner Kontrolle durch das Rechtsmittelgericht,

weil § 83 Satz 2 VwGO nicht auf die Anfechtungsmöglichkeiten nach § 17a

Abs. 4 GVG verweist. Daraus wird deutlich, dass nicht nur nach der Zivilpro-

zessordnung, sondern ebenso nach der Verwaltungsprozessordnung in der

Rechtsmittelinstanz die örtliche Zuständigkeit nicht mehr geprüft werden soll

(vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.10.1994 - 11 AV 1/94, NVwZ-RR 1995, 300). Die-

ser übergreifende Rechtsgedanke, eine Sache aus Gründen der Verfahrens-

ökonomie nicht allein wegen eines Zuständigkeitsmangels in die erste Instanz

zurückzuverweisen, gilt auch für das energiewirtschaftsrechtliche Verfahren.

III.

6

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin ist im Hinblick auf die Höhe

des von der Bundesnetzagentur angesetzten Fremdkapitalzinssatzes begrün-

det; sie bleibt jedoch ohne Erfolg, soweit sich die Antragstellerin gegen die

Nichtberücksichtigung der Kosten für ihre Energiesparaktion wendet.

1. Energiesparaktion "Nicht verstecken"

Die Bundesnetzagentur hat im Entgeltgenehmigungsverfahren die von

der Antragstellerin angesetzten Kosten der Energiesparaktion "Nicht ver-

stecken" nicht berücksichtigt. Im Rahmen dieser Aktion, welche die Antragstel-

lerin auch in der laufenden Kalkulationsperiode fortzusetzen beabsichtigt, wur-

den im gesamten Verteilungsgebiet der Antragstellerin zunächst bis zum

31. Dezember 2005 gültige "Energiespargutscheine" verteilt, die beim Kauf be-

sonders energieeffizienter Haushaltsgegenstände eingelöst oder im Service-

büro der Antragstellerin gegen ein Energiesparset eingetauscht werden konn-

ten. Dabei sind nach Angaben der Antragstellerin Aufwendungen in Höhe von

73.000 Euro entstanden.

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a) Das Beschwerdegericht hat diese Kürzung der Bundesnetzagentur

9

gebilligt. Die Antragstellerin habe nicht darlegen können, dass die Kosten der

Gutscheine dem Netzbetrieb zuzurechnen seien. Der unmittelbaren Aufrechter-

haltung des Netzbetriebs diene die Werbemaßnahme nicht. Ihr Zweck bestehe

darin, die Bindung der Stromabnehmer an die Antragstellerin zu stärken. Sie

nutze deshalb in erster Linie dem Geschäftsbereich des Vertriebs von Strom an

Endkunden. Zudem habe die Antragstellerin nicht darlegen können, inwieweit

durch die Aufwendungen eine Minderbelastung des Netzes erreicht oder Netz-

ausbauten zurückgestellt oder erspart hätten werden können. Da diese Unge-

wissheit zu Lasten der Antragstellerin gehe, dürften die entstandenen Kosten

dem Netzbetrieb auch nicht anteilig zugerechnet werden.

b) Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

aa) Ansatzfähig sind gemäß § 4 Abs. 1 StromNEV Kosten nur dann,

wenn sie Kosten des Netzbetriebs sind und in ihrer Höhe denen eines effizien-

ten und strukturell vergleichbaren Netzbetriebs entsprechen. Erschöpft sich die

Geschäftstätigkeit des Unternehmens nicht allein im Betrieb des Netzes, ist ei-

ne getrennte Erfassung der Netzkosten und der Kosten der anderweitigen Ge-

schäftstätigkeiten vorzunehmen (§ 10 Abs. 3 EnWG). Dabei müssen die Einzel-

kosten des Netzes dem Netz direkt zugeordnet werden (§ 4 Abs. 4 Satz 1

StromNEV). Ist eine direkte Zuordnung nicht möglich, sind die betreffenden

Kosten als Gemeinkosten zu behandeln. Das Unternehmen hat in diesem Fall

eine verursachungsgerechte Schlüsselung vorzunehmen. Bei der Ermittlung

des den Netzkosten zuzurechnenden entsprechenden Anteils an den Gemein-

kosten (vgl. § 4 Abs. 4 Satz 2 StromNEV) hat der Netzbetreiber die sachgerech-

te Aufteilung für sachkundige Dritte nachvollziehbar und vollständig zu doku-

mentieren (§ 4 Abs. 4 Satz 4 StromNEV). Ihn trifft demnach eine sich aus die-

sen Regelungen der Stromnetzentgeltverordnung i.V.m. § 23a Abs. 3 EnWG

ergebende Darlegungspflicht, wenn er Aufwendungen als Kosten des Netzbe-

triebs in Ansatz bringen will. Der Netzbetreiber muss sowohl die Zuordnung der

Kosten zum Netzbetrieb als auch die Sachgerechtigkeit ihrer Aufteilung nach-

weisen.

10

bb) Das Beschwerdegericht hat den Bezug der Energiesparaktion zum

Netzbetrieb der Antragstellerin verneint. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu

beanstanden. Bei der Energiesparaktion handelt es sich um eine Werbemaß-

nahme. Deren Zuordnung bestimmt sich in erster Linie danach, welche ge-

schäftlichen Aktivitäten hierdurch gefördert werden sollen und welche Vorteile

für das Unternehmen daraus entstehen können.

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Die Energiesparaktion diente - wie das Beschwerdegericht rechtsfehler-

frei angenommen hat - der Stärkung der Kundenbindung und allgemein der

Verbesserung des Images der Antragstellerin, die sich ihren Haushaltskunden

als modernes, sparsames und umweltfreundliches Energieversorgungsunter-

nehmen präsentieren wollte. Solche Werbemaßnahmen werden ergriffen, wenn

sich das Unternehmen in einer Konkurrenzsituation befindet. Einem Wettbe-

werb ausgesetzt war die Antragstellerin nur in Bezug auf ihre Geschäftstätigkeit

als Stromkommissionärin. Dort belieferte sie nach den Feststellungen des Be-

schwerdegerichts Endverbraucher mit Strom und erhielt hierfür Provisionen. Im

Blick auf diesen Absatzmarkt erfolgte die Werbeaktion, die sich an Haushalts-

kunden richtete.

12

cc) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin lassen sich die Kosten

der Energiesparaktion auch nicht deshalb dem Netz zuordnen, weil sie einen

Energieeinsparungseffekt haben. Zwar hat der Netzbetreiber nach § 14 Abs. 2

EnWG bei der Planung des Verteilnetzausbaus die Möglichkeiten von Energie-

effizienz- und Nachfragesteuerungsmaßnahmen zu berücksichtigen. Diese Be-

rücksichtigungspflicht bedeutet jedoch lediglich, dass der Netzbetreiber vor ei-

nem Netzausbau alternativ Einsparungspotenziale prüfen muss (vgl. Salje,

EnWG § 14 Rdn. 13). Dass der Netzbetreiber Möglichkeiten zur Einsparung in

Betracht zu ziehen hat, rechtfertigt dagegen nicht schon ohne weiteres den Auf-

wand für eine Energiesparaktion. Maßgeblich hierfür ist, dass dieser Aufwand

im Hinblick auf die für den Netznutzer zu erwartenden Kostenersparnisse an-

gemessen ist.

13

Eine solche zu erwartende Kostenersparnis hat das Beschwerdegericht

ohne Rechtsverstoß verneint. Die Antragstellerin hat - trotz eines Hinweises des

Beschwerdegerichts - nicht dargelegt, dass die Werbeaktion einen Kostenvorteil

für das Elektrizitätsverteilernetz erwarten lässt. Die Rechtsbeschwerde zeigt

weder auf, dass die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren die zu erwarten-

den Effekte auf den Stromverbrauch dargetan hat, noch macht sie geltend,

dass konkrete Anhaltspunkte für die Auswirkung einer solchen Energieeinspa-

rung auf die Netzkosten dargelegt worden sind. Eine kostensenkende Wirkung

würde allenfalls dann bestehen, wenn durch die Energieeinsparungen Erweite-

rungsinvestitionen vermieden werden könnten, was nicht festgestellt ist. Soweit

die Antragstellerin mit ihrer Rechtsbeschwerdebegründung dazu weiteres Zah-

lenmaterial vorlegt, muss dieser neue Tatsachenvortrag im Rechtsbeschwerde-

verfahren unberücksichtigt bleiben.

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2. Fremdkapitalzinssatz

Hinsichtlich der Höhe des Fremdkapitalzinssatzes halten die Erwägun-

gen des Beschwerdegerichts rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Das Beschwerdegericht hat angenommen, dass der die zugelassene

Eigenkapitalquote übersteigende Anteil des Eigenkapitals lediglich mit 4,8 %

p.a. zu verzinsen sei. Dieser Zinssatz errechne sich aus der durchschnittlichen

Umlaufrendite festverzinslicher Papiere inländischer Emittenten der letzten

zehn abgeschlossenen Kalenderjahre; für den Ansatz eines Risikozuschlags

bestehe kein Raum.

b) Diese Beurteilung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Wie der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 14. August 2008

(KVR 42/07, WuW/E DE-R 2395 Tz. 50 ff. - Rheinhessische Energie) entschie-

den hat, ist ein angemessener Risikozuschlag vorzunehmen. Für die Risikobe-

wertung sind aus der Sicht eines fiktiven Kreditgebers die Einschätzung der

Bonität des Emittenten und die Art der Emission maßgeblich, wobei jedoch kei-

ne unternehmensscharfe Risikobewertung vorgenommen werden muss. Aus

Gründen der Vereinfachung und Praktikabilität ist die Bildung sachgerecht ab-

gegrenzter Risikoklassen geboten (vgl. BGH, Beschl. v. 14.8.2008 - KVR 42/07,

aaO). Für die Bemessung des Risikozuschlags bedarf es noch weiterer Fest-

stellungen des Beschwerdegerichts.

Tolksdorf

Raum

Meier-Beck

Strohn

Grüneberg

Vorinstanz:

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.12.2007 - VI-3 Kart 46/07 (V) -