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BGH Beschluss vom 06.05.2009 – XII ZB 68/09

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

XII ZB 68/09

BESCHLUSS

vom

6. Mai 2009

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2009 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick und Prof. Dr. Wagenitz, die

Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses des

4. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München,

Zivilsenate in Augsburg, vom 26. März 2009 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligte zu 1 ist die Mutter des am 11. Dezember 2000 nichtehelich

geborenen betroffenen Kindes. Sie lebte zunächst mit dem Kind im Haus ihrer

Eltern. Nachdem es innerhalb der Familie zu Auseinandersetzungen gekom-

men war, wandte sie sich Anfang 2007 an die Beteiligte zu 2 mit der Bitte um

ein Beratungsgespräch. In der zweiten Jahreshälfte 2007 wurde für die Mutter

eine Familienhilfe eingerichtet. Ab November 2007 zog die Mutter gemeinsam

mit dem Kind mehrfach um, aber schließlich jeweils wieder nach A. zurück. Das

Kind besuchte in dieser Zeit jeweils die Grundschule am jeweiligen Aufenthalts-

ort. Ab dem 19. Dezember 2007 blieb das Kind dem Schulunterricht unent-

schuldigt fern. In der Zeit vom 27. Dezember 2007 bis zum 3. Januar 2008 hielt

sich die Mutter mit dem Kind in Oberösterreich auf. In der Folgezeit reiste sie

mit dem Kind nach Bolivien.

2

Mit Beschluss vom 21. Dezember 2007 wurde der Mutter das Aufent-

4

haltsbestimmungsrecht, das Recht zur Heilvorsorge und das Recht zur Bean-

tragung von Leistungen nach dem SGB VIII vorläufig entzogen. Der Beschluss

wurde am 10. Januar 2008 um einen Herausgabebeschluss und am 11. Januar

2008 um einen Durchsuchungsbeschluss erweitert. Mit weiterem Beschluss

vom 1. April 2008 hat das Amtsgericht die einstweilige Anordnung "in der

Hauptsache bestätigt".

Aufgrund dieses Beschlusses hat das Jugendamt das Kind am 12. April

2008 nach der Rückkehr aus Bolivien in Obhut genommen. Es befindet sich

gegenwärtig in einer Pflegefamilie.

Auf die Beschwerde der Mutter hat das Oberlandesgericht den Be-

schluss des Amtsgerichts vom 1. April 2008 aufgehoben, weil die Vorausset-

zungen einer Entziehung des Sorgerechts nach den §§ 1666, 1666 a BGB nicht

feststellbar seien. Eine Gefährdung des Kindeswohls könne trotz einiger Hin-

weise auf eine psychopathologische Auffälligkeit der Mutter auch nach Anhö-

rung des Kindes und der mit der Angelegenheit befassten Personen nicht fest-

gestellt werden. Dem eingeholten psychiatrischen Gutachten und dem Gutach-

ten zur Erziehungsfähigkeit der Mutter sei keine konkrete Gefährdung des Kin-

deswohls zu entnehmen, wenngleich die Mutter jegliche Zusammenarbeit mit

den Gutachtern abgelehnt habe. Weitere Erkenntnisse seien nicht möglich, zu-

mal die Großeltern von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht

hätten.

5

Mit der - vom Oberlandesgericht zugelassenen - Rechtsbeschwerde be-

gehrt die Beteiligte zu 2 Aufhebung des Beschlusses und Zurückverweisung der

Sache an das Oberlandesgericht. Zudem hat sie die Aussetzung der Vollzie-

hung des angefochtenen Beschlusses beantragt.

II.

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Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Be-

schlusses ist schon deshalb zurückzuweisen, weil die Beschwerdeentscheidung

des Oberlandesgerichts nach dem Gesetz erst mit ihrer Rechtskraft wirksam

wird und es deswegen keiner Aussetzung der Vollziehung bedarf.

1. Nach § 16 Abs. 1 FGG werden gerichtliche Verfügungen und Ent-

scheidungen grundsätzlich mit der Bekanntmachung an denjenigen wirksam,

für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Entscheidungen des Amtsge-

richts waren deswegen mit der Bekanntgabe an die Beteiligten wirksam und

vollziehbar (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Oktober 1999 - XII ZB 18/99 -

FamRZ 2000, 813, 814).

8

2. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht wird

nach § 26 Satz 1 FGG allerdings in Fällen, in denen ein weiteres befristetes

Rechtsmittel gegeben ist, erst mit seiner Rechtskraft wirksam. Zwar beschränkt

sich der Wortlaut der Vorschrift auf eine Anfechtbarkeit im Wege der sofortigen

weiteren Beschwerde. In isolierten Familiensachen der Freiwilligen Gerichts-

barkeit, in denen das Oberlandesgericht abweichend von § 28 Abs. 1 FGG be-

reits als Beschwerdegericht entschieden hat, erstreckt sich die Vorschrift aller-

dings auch auf Entscheidungen, die nach den §§ 621 e Abs. 2, 621 Abs. 1 Nr. 1

bis 3, 6 und 10 ZPO mit der Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof an-

gefochten werden können (Keidel/Sternal Freiwillige Gerichtsbarkeit 15. Aufl.

§ 26 Rdn. 4; vgl. auch OLG Schleswig FamRZ 2002, 984 und OLG Frankfurt

- 20 W 565/05 - veröffentlicht bei juris).

9

Weil das Verfahren zur Entziehung der elterlichen Sorge nach § 1666

BGB eine Entscheidung i.S. von § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO betrifft, ist gegen die

Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts nach § 621 e Abs. 2 ZPO die

Rechtsbeschwerde statthaft, die das Oberlandesgericht auch zugelassen hat

(§ 621 e Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). An diese Zulassung ist der Senat gebunden

(§§ 621 e Abs. 2 Satz 1 2. Halbs., 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

10

Der angefochtene Beschluss erlangt nach § 26 Satz 1 FGG deswegen

erst mit seiner Rechtskraft Wirksamkeit. Die sofortige Wirksamkeit seiner Ent-

scheidung hat das Oberlandesgericht nicht angeordnet (§ 26 Satz 2 FGG). Bis

zur Entscheidung des Senats über die zugelassene Rechtsbeschwerde ver-

bleibt es mithin bei dem Inhalt des angefochtenen amtsgerichtlichen Beschlus-

ses. Für eine Aussetzung der Vollziehung der diesen Beschluss aufhebenden

Beschwerdeentscheidung besteht deswegen kein Rechtsschutzbedürfnis.

Hahne

Sprick

Wagenitz

Vézina

Dose

Vorinstanzen:

AG Augsburg, Entscheidung vom 01.04.2008 - 408 F 3674/07 -

OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 26.03.2009 - 4 UF 161/08 -