BGH Beschluss vom 07.05.2009 – IX ZB 19/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 19/08
BESCHLUSS
vom
7. Mai 2009
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 7. Mai 2009
beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 2. Juli 2008 wird auf
Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts wird
zurückgewiesen.
Gründe
Der Beklagte beruft sich lediglich auf einen Verstoß gegen Art. 103
Abs. 1 GG, legt aber eine Gehörsverletzung nicht dar. Welches konkrete
Vorbringen übergangen sein soll, wird nicht ansatzweise ausgeführt. Bei dieser
Sachlage ist ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG bereits nicht hinreichend
substantiiert dargelegt. Tatsächlich erschöpfen sich die Rügen des Beklagten
unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens in einer rein rechtlichen
Auseinandersetzung mit dem Senatsbeschluss. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt
indes keine Pflicht der Gerichte, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht
zu folgen (BVerfGE 80, 269, 286; 87, 1, 33).
Auch der erneute Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b
ZPO war zurückzuweisen, da der Beklagte nicht substantiiert dargelegt hat, sich
an mehr als vier beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte gewandt
zu haben. Der Beklagte legt nicht einmal dar, an welche Rechtsanwälte er sich
gewandt hat; die Erstellung von "Belegen" ist nicht Aufgabe der Rechtsanwälte,
sondern die Bemühungen sind vom Beklagten selbst substantiiert darzulegen.
Ganter
Raebel
Vill
Lohmann
Pape
Vorinstanzen:
AG Freising, Entscheidung vom 07.08.2007 - 22 C 381/07 -
LG Landshut, Entscheidung vom 14.12.2007 - 13 S 2570/07 -