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BGH Beschluss vom 07.05.2009 – IX ZB 19/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 19/08

BESCHLUSS

vom

7. Mai 2009

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Pape

am 7. Mai 2009

beschlossen:

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 2. Juli 2008 wird auf

Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts wird

zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Beklagte beruft sich lediglich auf einen Verstoß gegen Art. 103

Abs. 1 GG, legt aber eine Gehörsverletzung nicht dar. Welches konkrete

Vorbringen übergangen sein soll, wird nicht ansatzweise ausgeführt. Bei dieser

Sachlage ist ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG bereits nicht hinreichend

substantiiert dargelegt. Tatsächlich erschöpfen sich die Rügen des Beklagten

unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens in einer rein rechtlichen

Auseinandersetzung mit dem Senatsbeschluss. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt

indes keine Pflicht der Gerichte, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht

zu folgen (BVerfGE 80, 269, 286; 87, 1, 33).

2

Auch der erneute Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b

ZPO war zurückzuweisen, da der Beklagte nicht substantiiert dargelegt hat, sich

an mehr als vier beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte gewandt

zu haben. Der Beklagte legt nicht einmal dar, an welche Rechtsanwälte er sich

gewandt hat; die Erstellung von "Belegen" ist nicht Aufgabe der Rechtsanwälte,

sondern die Bemühungen sind vom Beklagten selbst substantiiert darzulegen.

Ganter

Raebel

Vill

Lohmann

Pape

Vorinstanzen:

AG Freising, Entscheidung vom 07.08.2007 - 22 C 381/07 -

LG Landshut, Entscheidung vom 14.12.2007 - 13 S 2570/07 -