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BGH Urteil vom 07.05.2009 – RiZ (R) 1/08
Dienstgericht des Bundes
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 7. Mai 2009
RiZ(R) 1/08
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja _____________________
DRiG § 22 Abs. 2 Nr. 1
Mängel der charakterlichen Eignung können die Entlassung eines Richters auf Probe auch bei ausreichender oder hervorragender Leistung und fachlicher Eignung begründen, wenn sie so gravierend sind, dass sie den hohen persönli- chen Anforderungen nicht gerecht werden, die an die Ausübung des Richter- amts zu stellen sind.
BGH - Dienstgericht des Bundes - Urteil vom 7. Mai 2009 - RiZ(R) 1/08 Dienstgericht für Richter beim Landgericht Leipzig
in dem Prüfungsverfahren
- Antragstellerin und Revisionsklägerin -
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte
gegen
- Antragsgegner und Revisionsbeklagte -
wegen Entlassung aus dem Richterverhältnis auf Probe
Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat ohne mündliche Ver-
handlung am 7. Mai 2009 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichts-
hof Dr. Rissing-van Saan, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Joeres und
Prof. Dr. Fischer sowie die Richterinnen am Bundesgerichtshof Mayen und
Diederichsen
für Recht erkannt:
Die Revision der Antragstellerin gegen das Urteil des Landgerichts
Leipzig - Dienstgericht für Richter - vom 27. November 2007 wird
zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten der Revision.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
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Die am geborene Antragstellerin wurde mit Wirkung vom
1. Oktober 2002 zur Richterin auf Probe im Dienst des Freistaates Sachsen
ernannt. Sie ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 100. Seit
dem 2. Oktober 2005 ist sie verheiratet; sie hat keine Kinder.
Die Antragstellerin wurde mit Wirkung vom 1. Oktober 2002 dem Amts-
gericht zugewiesen. Dort war sie in der Abteilung für Mietsachen tätig;
in dem ihr zugewiesenen Referat bearbeitete sie insbesondere Verfahren der
Wohnungs- und Baugesellschaft WB, des größten Vermieters in
. Die zunächst einjährige Zuweisung an das Amtsgericht wurde
auf Wunsch der Antragstellerin mehrfach verlängert. Ihr letzter Antrag auf Ver-
längerung und Ernennung als Richterin auf Lebenszeit am Amtsgericht
vom März 2005 wurde abgelehnt; die Antragstellerin wurde mit Wirkung vom
1. April 2005 der Staatsanwaltschaft zugewiesen.
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Mindestens seit Sommer 2004 bestand zwischen der Antragstellerin und
dem Justiziar der WB, Herrn K. , mit dem sie seit 22. Oktober 2005 ver-
heiratet ist, eine enge persönliche Beziehung. Im Dezember 2004 bezogen bei-
de eine gemeinsame Wohnung. Die Antragstellerin zeigte dies weder ihrem
Dienstvorgesetzten an noch teilte sie es in der Folgezeit den Verfahrensbeteilig-
ten in Verfahren mit, an denen die WB als Partei beteiligt war. Sie bearbeitete
weiterhin Verfahren, in denen die WB von Herrn K. in seiner Eigenschaft als
deren Justiziar vertreten wurde.
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Nach ihrem Vorbringen im Herbst 2004 vereinbarte die Antragstellerin
mit ihrem heutigen Ehemann, dass dieser für die in ihrem Referat anhängigen
Verfahren keine Schriftsätze mehr fertigen und in mündlichen Verhandlungen
nicht mehr auftreten solle. Diese Vereinbarung wurde allerdings nicht durch-
gängig eingehalten. Von Juni 2004 bis Januar 2005 entschied die Antragstelle-
rin in mindestens 17 Verfahren, in denen die WB als Partei durch ihren heuti-
gen Ehemann vertreten wurde.
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Die Beziehung der Antragstellerin zu ihrem heutigen Ehemann wurde im
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Zusammenhang mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde und einem nachfolgen-
den Befangenheitsantrag einer von der WB verklagten Mieterin bekannt; diese
teilte am 18. Januar 2005 dem Präsidenten des Amtsgerichts mit, dass
die Antragstellerin und der Justiziar der WB eine gemeinsame Wohnung be-
wohnten.
Im Februar 2005 wurde zwischen dem Präsidenten des Amtsgerichts
und der Antragstellerin vereinbart, dass diese bis zum Ende ihrer Zuweisung
keine weiteren Verfahren mit Beteiligung der WB bearbeiten solle.
Das Sächsische Staatsministerium der Justiz erlangte am 18. Februar
2005 Kenntnis von dem Verhältnis der Antragstellerin zu ihrem heutigen Ehe-
mann und der Nichtanzeige von Befangenheitsgründen. Mit Schreiben vom
20. September 2005 wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass ihre Zuweisung
an die Staatsanwaltschaft aus dienstlichen Gründen verlängert und eine
Entscheidung über ihre Bewährung in der Probezeit innerhalb angemessener
Frist nach Ablauf der regulären Probezeit getroffen werde. In einem Personal-
gespräch am 21. September 2005 wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass ihre
Entlassung wegen mangelnder charakterlicher Eignung geprüft werde. Sie teilte
im Rahmen dieses Gesprächs unter anderem mit, sie habe hinsichtlich der
möglichen Interessenkollision ein Problembewusstsein gehabt, jedoch wohl
nicht richtig reagiert. Sie habe mit Kollegen der Zivilabteilung des Amtsgerichts
über die Sache gesprochen. Diese seien durchaus bereit gewesen, die WB-
Verfahren aus ihrem Referat zu übernehmen. Im Gegenzug hätte sie dann aber
andere Verfahren übernehmen müssen. Hierzu sei sie nicht bereit gewesen, da
die WB-Verfahren kaum arbeitsintensiv gewesen seien. Hätte sie "normale"
Mietrechtsfälle bearbeiten müssen, wäre die Arbeit für sie nicht zu bewältigen
gewesen.
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Mit Schreiben vom 13. Oktober 2005 wurde die Antragstellerin zu der
beabsichtigten Entlassung aus dem Richterverhältnis auf Probe angehört.
Der Hauptstaatsanwaltsrat stimmte der beabsichtigten Entlassung am
14. Dezember 2005 zu.
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Die Hauptschwerbehindertenvertretung nahm zu der beabsichtigten Ent-
lassung am 20. Dezember 2005 Stellung und führte aus, sie stimme einer Ent-
lassung aus dem Richterverhältnis auf Probe zu, "wenn sich die Vorwürfe ge-
gen Frau M. … bestätigen. Wäre dies der Fall, ist aus Sicht der Haupt-
schwerbehindertenvertretung die charakterliche Eignung für ein Richterverhält-
nis auf Lebenszeit nicht gegeben." Das Staatsministerium der Justiz vernahm
am 3. Februar 2006 mehrere Bedienstete des Amtsgerichts als Zeugen
und ermittelte bei der Meldebehörde der Stadt den Umzugstag der Antrag-
stellerin und ihres Ehemanns. Die Protokolle der neun Zeugenvernehmungen
wurden dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin zur Gewährung recht-
lichen Gehörs am 15. März 2006 mitgeteilt.
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Mit Bescheid des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz vom 9. Mai
2006 wurde die Entlassung der Antragstellerin aus dem Richterverhältnis auf
Probe zum 30. September 2006 ausgesprochen.
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Die Entlassung wurde auf § 22 Abs. 2 Nr. 1 DRiG gestützt und damit be-
gründet, die Antragstellerin weise charakterliche Mängel auf, die ihre Ungeeig-
netheit für das Richteramt zur Folge hätten. Sie habe während ihrer mietrichter-
lichen Tätigkeit beim Amtsgericht aus eigennützigen Motiven, um die
von ihr bevorzugte Tätigkeit in der Abteilung für Mietsachen fortführen zu kön-
nen, über einen längeren Zeitraum und in einer Vielzahl von Fällen eine ihr be-
kannte, evident bestehende Befangenheitssituation gegenüber den dienstauf-
sichtsführenden Stellen und den Parteien der von ihr bearbeiteten Verfahren
nicht angezeigt. Hierdurch habe sie gezeigt, dass ihr das für ihr Amt unerlässli-
che hohe Maß an Vertrauen in eine unparteiliche und gerechte Aufgabenerfül-
lung nicht entgegengebracht werden könne. Auch bei der Staatsanwaltschaft
sei eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit Vorgesetzten und Kolle-
gen nicht gegeben gewesen.
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Die Antragstellerin legte gegen den Bescheid vom 9. Mai 2006 am 8. Ju-
ni 2006 Widerspruch ein; dieser wurde mit Schriftsatz vom 10. Juli 2006 be-
gründet. Die Antragstellerin wandte insbesondere ein, die Entlassungsverfü-
gung sei auf einen unvollständigen Sachverhalt gestützt. Sie sei allein mit einer
angeblich fehlenden charakterlichen Eignung begründet worden. Die Beurtei-
lung der Eignung setze aber eine Gesamtschau voraus; hierbei könnten charak-
terliche Eignungsmängel hinter besonders guter Leistung und Befähigung zu-
rücktreten. Dies sei bei ihr gegeben, wie sich aus den Probezeit-Beurteilungen
des Präsidenten des Amtsgerichts und des leitenden Oberstaatsanwalts der
Staatsanwaltschaft ergebe.
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Die Antragstellerin räume ein, dass sie sich an den Präsidenten des
Amtsgerichts hätte wenden müssen. Sie habe aber versucht, durch eine Verän-
derung im Zuständigkeitsbereich ihres jetzigen Ehemanns den Anschein der
Befangenheit zu vermeiden. Es sei verständlich, dass sie sich nicht an das Prä-
sidium des Amtsgerichts gewandt habe, denn sie habe befürchten müssen, in
eine andere Abteilung versetzt zu werden oder die Verfahren mit Beteiligung
der WB nicht mehr bearbeiten zu dürfen. Sie habe das Problem mit Kollegen
besprochen; deren Ratschläge seien nicht geeignet gewesen, ihr die verständli-
che Angst zu nehmen, das Mietrechts-Dezernat zu verlieren. Im Übrigen habe
eine Befangenheitssituation objektiv nicht vorgelegen.
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Mit Bescheid des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz vom 2. Au-
gust 2006 wurde der Widerspruch der Antragstellerin zurückgewiesen; zugleich
wurde die sofortige Vollziehung des Entlassungsbescheids angeordnet. Zur Be-
gründung führte der Widerspruchsbescheid unter anderem aus, die Entlassung
aus dem Richterverhältnis auf Probe wegen fehlender charakterlicher Eignung
sei auch bei mangelfreier oder hervorragender fachlicher Leistung zulässig. Die
Erprobung des Richters beziehe sich auf sämtliche Merkmale der Eignung, Be-
fähigung und Leistung; eine unzulängliche Bewährung hinsichtlich eines dieser
Merkmale könne nicht durch anderweitige Vorzüge ausgeglichen werden. Das
Verhalten der Richterin habe grundlegende charakterliche Mängel offenbart;
diese seien so gravierend, dass nicht zu erwarten sei, dass die Antragstellerin
den hohen persönlichen, charakterlichen und berufsethischen Anforderungen
an das Richteramt gerecht werde.
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Es liege auf der Hand, dass infolge der Liebesbeziehung der Antragstel-
lerin zu dem Justiziar der WB eine objektive Befangenheitssituation gegeben
gewesen sei. Die Antragstellerin habe dies auch erkannt, wie sich aus der
- unzureichenden und nicht vollständig umgesetzten - internen Vereinbarung
mit ihrem damaligen Lebensgefährten und der Einholung von kollegialen
Ratschlägen ergebe. Sie habe eine Unterrichtung des Präsidenten des Amtsge-
richts sowie des Präsidiums in der Erkenntnis unterlassen, dass sie in diesem
Fall die von ihr bevorzugten Mietsachen nicht weiter würde bearbeiten können.
Dieses eigennützige Ziel habe sie über die Interessen der Prozessbeteiligten
und ihres Dienstherrn gestellt. Sie habe damit dem Ansehen der Justiz erheb-
lich geschadet.
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Am 4. September 2006 erhob die Antragstellerin beim Landgericht Leip-
zig - Dienstgericht für Richter - Klage gegen die Entlassungsverfügung vom
9. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. August 2006.
Am 26. September 2006 stellte sie den Antrag, die aufschiebende Wirkung der
Anfechtungsklage wieder herzustellen. Mit ihrer Klage vertrat sie weiter die Auf-
fassung, der Antragsgegner habe den Begriff der Eignung in § 22 Abs. 2 Nr. 1
DRiG verkannt und sein Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt. Die von ihm ver-
wendete Formulierung: "(die Antragstellerin) ist zu entlassen", zeige, dass der
Antragsgegner rechtsfehlerhaft von einer gebundenen Entscheidung ausge-
gangen sei. Die Beziehung zu ihrem heutigen Ehemann habe erst ab Sommer
2004 bestanden; sie habe nicht zwingend die Besorgnis der Befangenheit be-
gründet. Sie habe die Umstände, auf welche der Antragsgegner die Entlas-
sungsverfügung gestützt habe, nicht aus eigennützigen Motiven nicht aufge-
zeigt; ihr Interesse an einem Verbleib beim Amtsgericht habe vielmehr
an den dort besseren Arbeitsbedingungen für Schwerbehinderte gelegen.
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Der Antragsgegner beantragte Abweisung der Klage und bezog sich zur
Begründung im Wesentlichen auf die Gründe der Entlassungsverfügung und
des Widerspruchsbescheids.
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Das Dienstgericht für Richter hat den Antrag der Antragstellerin auf Wie-
derherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage mit Be-
schluss vom 20. Dezember 2006 - 66 DG 8/06 - abgelehnt. Die hiergegen ein-
gelegte Beschwerde der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht Dresden
- Dienstgerichtshof für Richter - mit Beschluss vom 6. Juni 2007 - DGH 1/07 -
als unbegründet zurückgewiesen.
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Mit dem angefochtenen Urteil vom 27. November 2007 hat das Landge-
richt Leipzig - Dienstgericht für Richter - die Anfechtungsklage der Antragstelle-
rin abgewiesen.
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Zur Begründung hat das Dienstgericht unter anderem ausgeführt, die auf
§ 22 Abs. 2 Nr. 1 DRiG gestützte Entlassung der Antragstellerin zum 30. Sep-
tember 2006, also zum Ablauf des vierten Jahres der Probezeit sei rechtlich
nicht zu beanstanden. Sie sei zu Recht auf die in der Probezeit erkennbar ge-
wordenen charakterlichen Mängel gestützt worden, die sie als dauerhaft unge-
eignet für das Amt einer Richterin oder Staatsanwältin erscheinen ließen. Die
Entscheidung, ob ein Richter auf Probe für das Richteramt geeignet ist, sei ein
Akt wertender Erkenntnis, der dem Dienstherrn einen Beurteilungsspielraum
eröffne, dessen gerichtliche Überprüfung darauf beschränkt sei, ob allgemein-
gültige Maßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt wur-
den. Hierfür seien vorliegend keine Anhaltspunkte vorhanden. Mangelnde cha-
rakterliche Eignung könne grundsätzlich für sich allein eine Entlassung rechtfer-
tigen. Die Entlassung der Antragstellerin überschreite weder die Grenzen des
Beurteilungsspielraums noch widerspreche sie dem Zweck der Ermächtigung.
Die vom Antragsgegner angeführten Umstände seien geeignet, das Urteil man-
gelnder charakterlicher Eignung zu begründen. Die eigennützige Handlungs-
weise der Antragstellerin sei in höchstem Maße geeignet gewesen, das Ver-
trauen der Rechtssuchenden in die Unabhängigkeit der Justiz zu beeinträchti-
gen.
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Eine enge persönliche Beziehung, erst recht eine Liebesbeziehung des
zur Entscheidung berufenen Richters zu einem Verfahrensbeteiligten sei ein
Umstand, der objektiv geeignet sei, Zweifel an der Unbefangenheit des Richters
zu begründen. Es komme entgegen dem (erstmaligen) Vorbringen der Antrag-
stellerin in der Hauptverhandlung nicht darauf an, ob das Zusammenziehen mit
ihrem heutigen Ehemann zunächst nur zum Zweck einer Wohngemeinschaft
erfolgt sei; Außenstehenden sei es regelmäßig nicht möglich, solche Motive
oder Hintergründe zu prüfen. Auch das neue Vorbringen, die Liebesbeziehung
sei nicht bereits im Sommer 2004 entstanden, rechtfertige daher die Klage
nicht. Es komme auf die Sachlage aus objektiver Sicht an; die Entscheidung, ob
die Besorgnis der Befangenheit begründet sei, obliege nicht dem betroffenen
Richter.
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Die Antragstellerin sei nicht berechtigt gewesen, ihr Interesse an einem
Verbleib in der Mietrechtsabteilung des Amtsgerichts Leipzig sowie an ihrer Be-
hinderung gerecht werdenden Arbeitsbedingungen eigenmächtig durchzuset-
zen.
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Unzutreffend sei die Rechtsansicht der Antragstellerin, ein Proberichter
könne eine unzureichende Bewährung hinsichtlich des Merkmals der Eignung
durch andere Vorzüge ausgleichen. Es reiche auch nicht aus, wenn ein Richter
auf Probe nur für einzelne Verwendungen oder Teilbereiche geeignet sei. Die
Formulierung "ist zu entlassen" im angefochtenen Entlassungsbescheid zeige
entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht, dass der Antragsgegner kein
Ermessen habe ausüben wollen; vielmehr seien in dem Bescheid die einzelnen
für das zusammenfassende Werturteil heranzuziehenden Gesichtspunkte aus-
drücklich genannt; der Feststellung der Nichteignung liege kein Wertungsfehler
zugrunde.
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Schließlich könne dem Antragsgegner auch kein widersprüchliches Ver-
halten zur Last gelegt werden. Der Einstellungsbehörde habe nach Kenntniser-
langung zunächst eine angemessene Prüfungsfrist zur Verfügung gestanden,
durch welche der Ablauf des dritten Probejahrs überschritten wurde. Sodann sei
die Entlassung zum nächstmöglichen Zeitpunkt gemäß § 22 Abs. 2 DRiG er-
folgt. Die zwischenzeitliche Zuweisung an die Staatsanwaltschaft sei daher
nicht widersprüchlich gewesen.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Schriftsätze
und angefochtenen Entscheidungen sowie auf den Inhalt der beigezogenen
Akten Bezug genommen.
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Gegen das am 7. Februar 2008 zugestellte Urteil hat die Antragstellerin
am 11. März 2008 Revision beim Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bun-
des - eingelegt und diese mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom
9. Mai 2008 begründet. Wegen ihres Vorbringens wird auf die Revisionsbe-
gründungsschrift vom 9. Mai 2008 Bezug genommen.
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Die Antragstellerin beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Leipzig - Dienstgericht
für Richter - vom 27. November 2007 die Entlassungsverfügung des
Antragsgegners und Revisionsbeklagten vom 9. Mai 2006 in der
Form des Widerspruchsbescheids vom 2. August 2006 aufzuheben.
Der Antragsgegner beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Wegen seines Vorbringens wird auf die Revisionserwiderung vom
10. Juni 2008 Bezug genommen.
Beide Parteien haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhand-
lung verzichtet.
Entscheidungsgründe:
I.
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Die Revision ist zulässig (§ 45 Abs. 2 SächsRiG, § 79 Abs. 2, § 78 Zif-
fer 4 c, § 80 DRiG). Gemäß § 80 Abs. 2 DRiG ist die Revision stets zuzulassen.
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II.
Die Revision ist unbegründet.
1. Zutreffend ist das Dienstgericht davon ausgegangen, dass der Haupt-
schwerbehindertenvertreter ordnungsgemäß entsprechend § 128 Abs. 3, Abs. 2
SGB IX beteiligt wurde. Die Schwerbehindertenvertretung ist gemäß § 95 Abs.
2 SGB IX in allen Angelegenheiten, die einen schwerbehinderten Menschen
betreffen, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entschei-
dung anzuhören. Dies ist hier geschehen; der Hauptschwerbehindertenvertreter
wurde vom Sächsischen Staatsministerium der Justiz mit Schreiben vom 13.
Oktober 2005 unterrichtet; zugleich wurde ihm Gelegenheit zur Stellungnahme
gegeben. Eine ausdrückliche Zustimmung der Schwerbehindertenvertretung zu
der beabsichtigten Maßnahme war nicht erforderlich. Schon deshalb ist es un-
schädlich, dass in der Stellungnahme vom 20. Dezember 2005 ausgeführt war,
einer Entlassung werde "für den Fall" zugestimmt, dass sich die Vorwürfe bes-
tätigen sollten. Es kommt daher nicht darauf an, dass, wie der Antragsgegner
vorgetragen hat, dem Hauptschwerbehindertenvertreter die Ergebnisse der
späteren Zeugenvernehmungen mitgeteilt wurden und er seine Stellungnahme
am 28. April 2006 fernmündlich bestätigte. Anhaltspunkte dafür, dass sich die
der Schwerbehindertenvertretung mitgeteilte und ihrer Stellungnahme zugrunde
liegende Sachlage in ihrem Kern nicht bestätigt habe, sind weder von der Revi-
sion vorgetragen noch sonst ersichtlich.
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2. Das Dienstgericht für Richter hat zutreffend erkannt, dass das Sächsi-
sche Staatsministerium der Justiz die Entlassungsverfügung zu Recht auf § 22
Abs. 2 Nr. 1 DRiG gestützt hat.
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a) Der Begriff der Eignung im Sinne von § 22 Abs. 2 Nr. 1 DRiG ist in den
angefochtenen Entscheidungen nicht verkannt worden. Es handelt sich um ei-
nen unbestimmten Rechtsbegriff; die Feststellung ist ein Akt wertender Er-
kenntnis, die nicht schematisch oder nach festen Maßstäben erfolgen kann. Zur
Auslegung des Begriffs können auch die im Beamtenrecht entwickelten Grund-
sätze zum Begriff der Bewährung eines Beamten herangezogen werden (vgl.
Schmidt-Räntsch, DRiG 5. Aufl. § 22 Rn. 10).
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An die Eignung eines Richters, dem das Recht eine besonders hervor-
gehobene und verantwortungsvolle Stellung zuweist, sind strenge Maßstäbe
anzulegen. Der Richter muss sich in der Probezeit in allen Bereichen bewähren
(vgl. auch BGH NJW 1999, 2528, 2529 f.). Entgegen der Auffassung der An-
tragstellerin können Mängel der charakterlichen Eignung die Entlassung eines
Richters auf Probe auch bei ausreichender oder hervorragender Leistung und
fachlicher Eignung begründen, wenn sie so gravierend sind, dass sie den hohen
persönlichen Anforderungen nicht gerecht werden, die an die Ausübung des
Richteramts zu stellen sind. Die von der Antragstellerin hiergegen vorgetragene
Ansicht, Merkmale der Leistung und der fachlichen Befähigung seien gegen
solche der charakterlichen Eignung "abzuwägen" oder könnten deren Fehlen in
einer eher schematischen Weise "kompensieren", findet im Gesetz keine Stüt-
ze. Ein Richter, der aufgrund charakterlicher Mängel in gravierender Weise sei-
ner besonderen Vertrauensstellung nicht gerecht wird und hierdurch das Ver-
trauen der Rechtsuchenden in die unabhängige rechtsstaatliche Justiz und das
Ansehen der Justiz schädigt, ist auch bei hervorragender fachlicher Leistung
zum Richterberuf nicht geeignet.
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b) Diese Maßstäbe hat weder der Antragsgegner in seiner Entscheidung
über die Entlassung der Antragstellerin noch das Dienstgericht für Richter in
seiner angefochtenen Entscheidung verkannt. Zutreffend hat das Dienstgericht
auch angenommen, dass die Antragstellerin sich durch ihr Verhalten als Miet-
richterin beim Amtsgericht als charakterlich ungeeignet für den Richter-
beruf erwiesen hat. Dieser Wertung lag entgegen der Ansicht der Antragstelle-
rin kein unzutreffender oder lückenhafter Sachverhalt zugrunde. Soweit die An-
tragstellerin rügt, das Dienstgericht für Richter habe rechtsfehlerhaft die von ihr
in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht - Dienstgericht für Rich-
ter - beantragten Beweiserhebungen nicht durchgeführt, kam es hierauf, wie
das Dienstgericht zutreffend erkannt hat, nicht an.
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Ob und gegebenenfalls wann ein materieller Grund für die Annahme der
Befangenheit eines Richters gegeben ist und ob eine Befangenheit tatsächlich
besteht, ist für die Verpflichtung eines Richters, objektive Umstände anzuzei-
gen, welche die Besorgnis der Befangenheit aus Sicht der Parteien nahelegen
können, grundsätzlich ohne Belang. Es kam daher vorliegend nicht darauf an,
zu welchem genauen Zeitpunkt die enge persönliche Freundschaft der Antrag-
stellerin zu dem Justiziar der WB sich zu einem Liebesverhältnis entwickelte.
Ob gemeinsames Wohnen zweier Personen "nur" auf enger Freundschaft oder
auf einer Liebesbeziehung beruht, kann von Außenstehenden naturgemäß re-
gelmäßig nicht überprüft und beurteilt werden. Selbst wenn der Vortrag der An-
tragstellerin insoweit zuträfe, waren objektiv Umstände gegeben, welche die
Besorgnis der Befangenheit fortdauernd evident nahe legten und die Antragstel-
lerin dazu verpflichteten, dies ihrem Dienstvorgesetzten sowie den Parteien der
von ihr bearbeiteten Verfahren anzuzeigen.
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Dies hat die Antragstellerin nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen
des Dienstgerichts sowie ihrem eigenen Vortrag auch nicht verkannt. Gerade
ihre "interne" Vereinbarung mit ihrem späteren Ehemann sowie ihre Erkundi-
gungen im Kollegenkreis zeigten, dass der Antragstellerin die sich aufdrängen-
de Problematik bewusst war. Soweit die Antragstellerin sich darauf berufen hat,
sie habe eine Zuweisung zur Staatsanwaltschaft vermeiden wollen, weil
dort keine behindertengerechten Arbeitsbedingungen bestanden hätten, konnte
dieses Motiv ihr Verhalten schon deshalb nicht rechtfertigen, weil es einer Ver-
änderung der Aufgabenzuweisung innerhalb des Amtsgerichts nicht entgegen
gestanden hätte. Es war aber, nach ihrem eigenen Vorbringen in dem Perso-
nalgespräch vom 21. September 2005, das Bestreben der Antragstellerin, wei-
terhin die überwiegend unproblematischen und einfach zu erledigenden Verfah-
ren mit Beteiligung der WB zu bearbeiten; sie befürchtete, sich bei einem
Wechsel des Referats nicht als leistungsfähig zu erweisen. Dass das Dienstge-
richt für Richter hieraus den Schluss gezogen hat, dass die Antragstellerin letzt-
lich aus allein eigennützigen Motiven ihre Dienstpflichten gravierend und dauer-
haft verletzt hat, lag nahe und ist rechtlich nicht zu beanstanden.
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c) Entgegen der Ansicht der Revisionsführerin kam es auch auf den un-
ter Beweis gestellten Inhalt von vertraulichen Gesprächen mit Richtern des
Amtsgerichts nicht an. Auch nach ihrem eigenen Vortrag war der An-
tragstellerin bewusst, dass es auf die Ansicht vertraulich befragter Kolleginnen
nicht ankam, sondern dass sie die bestehende Befangenheitsproblematik dem
Präsidium des Amtgerichts sowie ihrem Dienstvorgesetzten hätte vortragen
müssen. Wenn sie dies nicht tat, weil sie befürchtete, man werde die Ge-
schäftsverteilung ändern und ihr die Bearbeitung der ihr genehmen Mietsachen
entziehen, zeigt dies, dass sie ihre persönlichen Interessen über diejenigen der
rechtsuchenen Parteien und ihres Dienstherren zu stellen bereit war. Ob ihr die
Zeugin Me. , wie von der Antragstellerin behauptet, vom Antragsgegner
unter Verweis auf die Zeugenvernehmung der Richterin Me. durch das
Staatsministerium der Justiz bestritten wird, auf Nachfrage mitteilte, sie selbst
halte eine Befassung des Präsidiums des Amtsgerichts derzeit für nicht erfor-
derlich, war für die Entscheidung ohne durchgreifenden Belang.
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d) Schließlich kommt es, entgegen der Ansicht der Antragstellerin, auch
nicht darauf an, ob das Dienstgericht für Richter die von der Antragstellerin an-
gefochtenen Probezeitbeurteilungen und den Prüfvermerk des Staatsministeri-
ums der Justiz, die durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom
22. Mai 2008 - 3 K 35/07 - aufgehoben worden sind, hätte verwerten dürfen. Auf
die Frage, ob Leistung und Befähigung der Antragstellerin in den Beurteilungen
zutreffend bewertet worden sind und ob die zusammenfassenden Beurteilungen
auf diese Elemente "jeweils selbst tragend" gestützt werden konnten, kommt es
vorliegend nicht an, da der hier festgestellte gravierende charakterliche Eig-
nungsmangel aus den genannten Gründen auch durch andere Gesichtspunkte
nicht kompensiert werden kann.
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e) Die Formulierung der Entlassungsverfügung, wonach die Antragstelle-
rin "zu entlassen (war)", begründet entgegen der Ansicht der Antragstellerin
nicht die Besorgnis, der Antragsgegner habe die Entlassung gemäß § 21 Abs. 2
Nr. 2 DRiG für eine gebundene Entscheidung gehalten. Dabei mag es dahin-
stehen, in welchem Umfang dem Dienstherrn ein Ermessensspielraum bleibt,
wenn über die Entlassung aus dem Richterverhältnis auf Probe zum Ende des
vierten Jahres der Probezeit, also zum letztmöglichen Zeitpunkt, zu entscheiden
und das Fehlen der charakterlichen Eignung festgestellt ist. Hier stellte die ge-
nannte Formulierung jedenfalls ersichtlich nur eine zusammenfassende Bewer-
tung der für und gegen die Entlassung sprechenden Umstände dar, die der An-
tragsgegner in der Entlassungsverfügung ausdrücklich erörtert hat.
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Eine Abmahnung der Antragstellerin musste vor ihrer Entlassung nicht
erfolgen. Die Antragstellerin ist aufgrund charakterlicher Eignungsmängel ent-
lassen worden, die einer Abmahnung und insbesondere einer nachfolgenden
Überprüfung durch den Dienstherrn grundsätzlich nicht zugänglich sind. Ver-
stöße gegen die Treue- und Neutralitätspflicht werden, wie der Antragsgegner
zutreffend dargelegt hat, regelmäßig eher zufällig bekannt und entziehen sich
einer fortlaufenden Kontrolle. Aufgrund des lang dauernden und gravierenden
Verstoßes der Antragstellerin ihrer richterlichen Pflichten war nicht zu erwarten,
dass die charakterlichen Mängel durch Abmahnung hätten beseitigt werden
können.
III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 154
Abs. 2 VwGO.
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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren ent-
sprechend § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG auf
21.032,12 € festgesetzt.
Rissing-van Saan Joeres Fischer
Mayen Diederichsen
Vorinstanz:
LG Leipzig, Entscheidung vom 27.11.2007 - 66 DG 7/06 -