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BGH Urteil vom 07.05.2009 – RiZ (R) 4/08

Dienstgericht des Bundes

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 7. Mai 2009 Brigaldino Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

RiZ(R) 4/08

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

ja

BbgMinG § 4 Abs. 1 Satz 1

Tritt der Präsident eines Landesrechnungshofs in die Regierung eines anderen

Landes ein, ist er aus dem Dienstverhältnis als Präsident des Landesrechnungshofs

zu entlassen, sofern nicht die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem

neuen Dienstherrn und mit Zustimmung des Präsidenten des Landesrechnungshofs

die Fortdauer des Dienstverhältnisses neben dem neuen Amtsverhältnis angeord-

net hat.

- Dienstgericht des Bundes - Urteil vom 7. Mai 2009

BGH Brandenburgischer Dienstgerichtshof für Richter beim Brandenburgischen OLG Brandenburgisches Dienstgericht für Richter beim LG Cottbus

- RiZ(R) 4/08

in dem Prüfungsverfahren

der

- Verfahrensbevollmächtigte:

Rechtsanwälte

Antragsgegnerin und Revisionsklägerin,

gegen

das Land

- Verfahrensbevollmächtigte:

Rechtsanwälte

Antragsteller und Revisionsbeklagter,

wegen Entlassung aus dem Richterverhältnis auf Lebenszeit

Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 7. Mai 2009 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichts-

hof Dr. Rissing-van Saan, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Joeres und

Prof. Dr. Fischer sowie den Direktor beim Bundesrechnungshof Rahm und den

Ministerialrat als Mitglied des Bundesrechnungshofs Flöer

für Recht erkannt:

Die Revision der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Branden-

burgischen Dienstgerichtshofs für Richter vom 28. April 2008 wird

zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu

tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die geborene Antragsgegnerin war als Beamtin auf Lebenszeit

seit 1998 Präsidentin des Landesrechnungshofs . Sie besaß

als Mitglied des Landesrechnungshofs richterliche Unabhängigkeit. Für sie

galten die Vorschriften des Deutschen Richtergesetzes für Richter auf Le-

benszeit über die Dienstaufsicht, Versetzung in ein anderes Amt, Verset-

zung in den Ruhestand, Entlassung, Amtsenthebung, vorläufige Untersa-

gung der Amtsgeschäfte, Abordnung, Altersgrenze und das Disziplinarrecht

entsprechend (§ 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 LRHG Brandenburg).

4

Am 23. November 2006 ernannte sie der Regierende Bürgermeister

von Berlin zur Senatorin für Justiz des Landes Berlin; dieses Amt übt sie

seither aus.

Im Februar 2007 hat der Antragsteller bei dem Brandenburgischen

Dienstgericht für Richter (im Folgenden: Dienstgericht) beantragt festzustel-

len, dass die Antragsgegnerin mit Wirkung vom 23. November 2006 aus dem

Dienstverhältnis zum Land Brandenburg entlassen worden ist.

Das Dienstgericht hat dem Antrag mit Urteil vom 6. Juli 2007 stattge-

geben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Voraussetzungen für die Ent-

lassung aus dem Dienstverhältnis nach § 5 Abs. 1 LRHG des Landes Bran-

denburg (im Folgenden: LRHG) i.V. mit § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 DRiG lägen

vor. Insbesondere werde auch das Amtsverhältnis eines Ministers oder einer

Senatorin von § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 DRiG erfasst; die Antragsgegnerin sei

mit ihrer Ernennung zur Senatorin des Landes Berlin in ein öffentlich-

rechtliches Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn getreten. Eine an-

derweitige gesetzliche Bestimmung, wonach die Rechtsfolge kraft Gesetzes

nicht eintrete, bestehe nicht. § 36 Abs. 2 DRiG stelle keine solche anderwei-

tige Bestimmung dar. Die Rechtsfolge der Entlassung sei auch mit überge-

ordneten Vorschriften und Verfassungsgrundsätzen vereinbar; sie stehe mit

Art. 33 Abs. 5 GG in Einklang und sei weder unverhältnismäßig noch willkür-

lich.

5

Die Antragsgegnerin hat gegen das Urteil rechtzeitig Berufung einge-

legt. Sie hat dies damit begründet, dass statusrechtliche Unterschiede zwi-

schen dem politischen Amt eines Regierungsmitglieds und dem Verwal-

tungsamt eines Beamten bestünden. Deshalb sei es nicht richtig, wenn das

Dienstgericht die Anwendbarkeit des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 DRiG anneh-

me. Entgegen der Auffassung des Dienstgerichts komme in ihrem Fall alleine

§ 36 Abs. 2 DRiG zur Anwendung. Diese Vorschrift führe zu einem Ruhen

der Rechte und Pflichten aus dem Richterverhältnis. Die Anwendung von

§ 36 Abs. 2 DRiG sei im Verhältnis zur Entlassung das mildere Mittel.

6

Der Dienstgerichtshof für Richter des Landes Brandenburg (im Fol-

genden: Dienstgerichtshof) hat mit Urteil vom 28. April 2008 die Berufung als

unbegründet zurückgewiesen und die Begründung des Dienstgerichts im

Wesentlichen bestätigt, weil das Dienstgericht zutreffend davon ausgegan-

gen sei, dass § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 DRiG auf die Ernennung eines Rich-

ters/Beamten zum Minister Anwendung findet. Sowohl nach dem Wortlaut

als auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift erstrecke sich diese Regelung

(auch) auf den Eintritt in ein öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis. Hierzu

zähle auch der Status eines Ministers. Die Regelung beruhe auf dem dienst-

rechtlichen Prinzip, dass das Richter(Beamten)verhältnis zum Einsatz der

vollen Arbeitskraft und zur vollen Hingabe an den Beruf verpflichte. Die

Übernahme weiterer Pflichten aus einem anderen Dienst- oder Amtsverhält-

nis sei hiermit im Grundsatz unvereinbar. Das Amtsverhältnis einer Senatorin

sei zwar rechtlich anders ausgestaltet als das Dienstverhältnis eines Beam-

ten. Dies ändere aber nichts daran, dass auch eine Senatorin in einem

Amtsverhältnis zu einem Dienstherrn stehe, der ihr gegenüber die im Sena-

torengesetz des Landes Berlin vorgesehenen Leistungen zu erbringen habe.

Die Entlassung kraft Gesetzes werde auch nicht durch anderweitige gesetzli-

che Regelungen ausgeschlossen. § 4 Abs. 1 Satz 1 BbgMinG finde keine

Anwendung. Diese Vorschrift ordne das Ruhen eines Richter(Beamten)ver-

hältnis nur in den Fällen an, in denen ein Landesbediensteter in die Regie-

rung des Landes eintrete.

7

Auch § 36 Abs. 2 DRiG stelle keine anderweitige gesetzliche Rege-

lung i.S. des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 DRiG dar; diese Vorschrift ziehe nach

ihrem Inhalt lediglich die Folgerung aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung.

Sie trage dem Umstand Rechnung, dass die Entlassung aus dem Richter-

verhältnis bei Eintritt in eine Regierung einer gerichtlichen Feststellung be-

dürfe. Die Entlassung sei auch verhältnismäßig. Die Antragsgegnerin habe

das Amt freiwillig übernommen. Es habe die Möglichkeit einer Anordnung

nach § 21 Abs. 1 Satz 2 DRiG bestanden. Schließlich sei der Verlust der

Versorgungsbezüge durch den in § 8 SGB VI verankerten Anspruch auf

Nachversicherung gemildert, so dass die von der Antragsgegnerin als Beam-

tin des Landes Brandenburg zurückgelegte Dienstzeit nicht unberücksichtigt

bleibe.

Gegen das Urteil des Dienstgerichtshofes vom 28. April 2008 hat die

Antragsgegnerin rechtzeitig Revision eingelegt.

Im Rahmen ihrer Revisionsbegründung führt sie aus, der Dienstge-

richtshof gehe fehlerhaft davon aus, dass ihre Ernennung zur Senatorin für

Justiz des Landes Berlin die Anwendung des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 DRiG

zur Folge habe. Auch das Berufungsgericht begründe die Anwendung dieser

Vorschrift vor allem mit dem Sinn und Zweck dieser Regelung. Dieser beste-

he darin, dass das Richter(Beamten)verhältnis zum Einsatz der vollen Ar-

beitskraft und zur vollen Hingabe an den Beruf verpflichte und die Übernah-

me weiterer Pflichten aus einem anderen Dienst- oder Amtsverhältnis hiermit

im Grundsatz unvereinbar sei. Der Dienstgerichtshof übersehe dabei aber,

9

dass die Antragstellerin als Senatorin in keinem öffentlich-rechtlichen Amts-

verhältnis zu einem "Dienstherrn" stehe und deshalb die Vorschrift des § 21

Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 DRiG keine Anwendung finden könne. Auf den vorlie-

genden Sachverhalt sei alleine § 36 Abs. 2, 2. Alt. DRiG anzuwenden. Diese

Vorschrift stelle eine Sonderreglung dar, die einen Rückgriff auf § 21 Abs. 1

Satz 1 Nr. 2 DRiG ausschließe. Der systematische Normzusammenhang des

§ 36 Abs. 2 DRiG belege vielmehr, dass die Gründe für die Entlassung aus

dem Richterverhältnis abschließend in § 21 DRiG normiert seien, während

der Eintritt eines Richters in ein Ministeramt alleine der Regelung des § 36

Abs. 2 DRiG unterfalle.

10

Darüber hinaus habe der Dienstgerichtshof sich in seinem Urteil nur

unzureichend mit den verfassungsrechtlichen Maßgaben auseinanderge-

setzt. Er habe nicht nur den im Brandenburgischen Landesrecht gegebenen

evidenten Verstoß gegen den Gleichheitssatz übersehen. So ruhe das Rich-

ter(Beamten)verhältnis, wenn ein Richter bzw. Beamter des Landes Bran-

denburg zum Mitglied der Landesregierung Brandenburg ernannt werde.

Werde ein entsprechender Bediensteter aber zum Mitglied der Regierung

eines anderen Landes ernannt, fehle es an einer ausdrücklichen Regelung.

Dies verstoße gegen Art. 3 GG, wenn sich diese Lücke nicht im Wege einer

Analogie schließen lasse. Der Dienstgerichtshof verkenne auch die Bedeu-

tung des Grundrechts der Berufsfreiheit nach Art. 12 GG i.V. mit dem Grund-

satz der Verhältnismäßigkeit. Denn in diesem Zusammenhang seien auch

die erheblichen finanziellen Nachteile zu berücksichtigen, die sie mit der Ent-

lassung aus dem Beamtenverhältnis zu erleiden habe. Unter dem Gesichts-

punkt der Verhältnismäßigkeit sei auch zu berücksichtigen, dass die Anord-

nung des Ruhens der Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis das

deutlich mildere Mittel im Vergleich zur Entlassung sei.

11

Soweit auch der Dienstgerichtshof davon ausgehe, dass die Verhält-

nismäßigkeit durch die Möglichkeit einer Anordnung nach § 21 Abs. 1 Satz 2

DRiG gewährleistet sei, gingen die Erwägungen des Gerichts fehl. Vorlie-

gend sei zweifelsfrei eine Fortdauer des Beamtenverhältnisses nicht ange-

ordnet worden. So habe die Entscheidung zur Besetzung des Senatorenpos-

tens äußerst kurzfristig getroffen werden müssen. Der Regierende Bürger-

meister von Berlin habe drei Tage lang versucht, den Ministerpräsidenten

des Landes Brandenburg telefonisch zu erreichen, um ihn über die Anfrage

an die Antragsgegnerin zu unterrichten. Im Anschluss habe dieser die An-

tragsgegnerin angerufen, ihr in diesem Gespräch zu der ehrenvollen Anfrage

gratuliert und dies mit allen guten Wünschen für die anstehende Ernennung

verbunden.

12

Soweit das Gericht aber davon ausgehe, die Regelung des § 21

Abs. 1 Satz 2 DRiG eröffne die Möglichkeit, dass der Richter frei entscheiden

könne, ob und unter welchen Voraussetzungen er ein künftiges Dienstver-

hältnis antrete, sei dies, bei Lichte betrachtet, keine wirkliche Alternative.

Denn die tatsächliche Inanspruchnahme sei davon abhängig, dass zwischen

dem alten und dem neuen Dienstherrn Einvernehmen hergestellt werde. Auf

dieses Einvernehmen habe der Richter keinen Rechtsanspruch. Damit habe

es der bisherige Dienstherr in der Hand, die Anordnung ggf. aus willkürlichen

Gründen zu verweigern. Damit gewönne § 21 Abs. 1 Satz 2 DRiG den Cha-

rakter einer "politischen Bestrafungsnorm".

13

Die Antragsgegnerin beantragt,

1. unter Abänderung des am 28. April 2008 verkündeten und am 2. Juli 2008 zugestellten Urteils des Brandenburgischen Dienstge- richtshofs für Richter (Az.: DGH 2/07) den Antrag abzuweisen.

2. dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

14

Der Antragsteller beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

19

Er verteidigt das angegriffene Urteil und tritt der Revision unter Ver-

tiefung seines vorinstanzlichen Vorbringens entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf

den Inhalt der Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist unbegründet.

1. Die Revision ist zulässig (§ 80 Abs. 2 DRiG, § 80 BbgRiG); sie ist

insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden.

2. Die Revision ist unbegründet, weil das angefochtene Urteil nicht auf

der Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm beruht

(§ 80 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 DRiG, § 144 Abs. 2 VwGO). Der Dienstge-

richtshof hat zu Recht festgestellt, dass die Antragsgegnerin mit Wirkung

vom 23. November 2006 aus dem Dienstverhältnis zum Land Brandenburg

entlassen worden ist.

20

Rechtsgrundlage für die Entlassung der Antragsgegnerin aus dem

Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist § 5 Abs. 1 Satz 3 LRHG i.V. mit § 21

Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 DRiG. Danach ist ein Richter zu entlassen, wenn er in ein

öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienst-

herrn tritt, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist und die oberste

Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem neuen Dienstherrn und mit Zu-

stimmung des Richters nicht die Fortdauer des Richterverhältnisses neben

dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis angeordnet hat.

21

a) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist das Berufungsge-

richt zutreffend davon ausgegangen, dass § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 DRiG auf

die Ernennung eines Richters zum Minister Anwendung findet. Sinn und

Zweck dieser Vorschrift ist es, sicherzustellen, dass ein Richter nicht ohne

die Zustimmung des Dienstherrn ein neues Dienst- oder Amtsverhältnis be-

gründet. Denn das Richterverhältnis erfordert die volle Arbeitskraft eines

Richters (vgl. Schmidt-Räntsch, DRiG 6. Aufl., § 21 Rdn. 5). Die Vorschrift

sichert daher zum Schutz des jeweiligen Dienstherrn, dass der Richter nicht

ohne die Zustimmung des Dienstherrn weitere Dienst- oder Amtsverhältnisse

eingehen kann. Die Vorschrift umfasst nach ihrem Wortlaut auch den Eintritt

in ein öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis. Hierzu zählt nach der zutreffen-

den Würdigung des Berufungsgerichts auch der Status eines Ministers (NK,

§ 21 DRiG, Rdn. 3; ebenso Badura, Festschrift für Quaritsch 2000, S. 295,

296; Köttgen, Gedächtnisschrift für Jellinek 1955, S. 195, 206 u. 220; Pfen-

nig, Der Begriff des öffentlichen Dienstes und seiner Angehörigen, 1960,

S. 61). Gerade durch den vom Gesetzgeber gewählten Anwendungsbereich

der Regelung des Eintritts "in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amts-

verhältnis" zu einem anderen Dienstherrn wird deutlich, dass es auf die von

der Antragsgegnerin dargelegten grundlegenden statusrechtlichen Unter-

schiede zwischen dem Ministeramt als Teil eines Staats- und Verfassungs-

organs (Amtsverhältnis) einerseits und dem Beamtenverhältnis (Dienstver-

hältnis) andererseits, gerade nicht ankommen soll. Denn § 21 Abs. 1 Nr. 2

DRiG ordnet nach seinem eindeutigen Wortlaut nicht nur dem Dienstverhält-

nis einen Dienstherrn zu, sondern auch dem Amtsverhältnis. Daraus folgt

aber, dass der Begriff des Dienstherrn nur in Bezug auf ein bestehendes

Dienstverhältnis als spezieller Begriff des deutschen Beamtenrechts zu ver-

stehen ist. In Bezug auf ein bestehendes Amtsverhältnis ist der Begriff des

Dienstherrn anders zu bestimmen. Die Auffassung der Antragsgegnerin, der

Begriff des öffentlichen Dienstherrn lasse sich auch hier nur nach dem Be-

amtenrecht bestimmen, lässt den Wortlaut des § 21 Abs. 1 Nr. 2 DRiG außer

Acht. Im zu entscheidenden Fall ist es für das Bestehen einer Dienstherren-

eigenschaft des Landes Berlin im Verhältnis zur Antragstellerin ausreichend,

dass dem Land Berlin als juristische Person des öffentlichen Rechts grund-

sätzlich Dienstherreneigenschaft i.S. des § 121 BRRG zukommt und die An-

tragsgegnerin in einem Amtsverhältnis zum Land Berlin (vgl. § 1 Senatoren-

gesetz Berlin) steht, demgegenüber sie zur Tätigkeit verpflichtet ist und der

ihr gegenüber die im Senatorengesetz vorgesehenen Leistungen zu erbrin-

gen hat. Hierfür spricht auch § 6 Abs. 1 Senatorengesetz Berlin, wonach die

Mitglieder des Senats neben ihrem Amt keine Beschäftigung berufsmäßig aus-

üben dürfen.

22

b) Die Entlassung der Antragsgegnerin aus dem Dienstverhältnis zum

Land Brandenburg ist auch nicht durch eine anderweitige gesetzliche Be-

stimmung ausgeschlossen.

23

Das Berufungsgericht stellt zutreffend fest, dass § 36 Abs. 2 DRiG kei-

ne anderweitige gesetzliche Bestimmung i.S. des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

DRiG darstellt. Nach dieser Vorschrift enden alleine das Recht und die

Pflicht des Richters zur Wahrnehmung des Richteramts ohne gerichtliche

Entscheidung. Das heißt, mit der Annahme der Wahl in den Deutschen Bun-

destag oder in die gesetzgebende Körperschaft eines Landes bzw. mit der

Ernennung zum Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung

darf der Richter seine Dienstgeschäfte nicht mehr wahrnehmen. Es tritt der

Vertretungsfall ein und der danach in Betracht kommende gesetzliche Rich-

ter bestimmt sich nach dem Geschäftsverteilungsplan. Über den Status bzw.

konkret über das Ruhen des Richterverhältnisses wird im Rahmen des § 36

Abs. 2 DRiG gerade nicht entschieden. Dies bedarf einer weiteren Regelung

(vgl. Schmidt-Räntsch, aaO, § 21 Rdn. 8). Weil diese Vorschrift nicht den

Status eines Richters regelt, handelt es sich hierbei auch nicht um eine Son-

derregelung, die die Entlassungsnorm des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 DRiG

verdrängt.

24

Auch § 4 Abs. 1 Satz 1 des Brandenburgischen Ministergesetzes ist

keine anderweitige gesetzliche Regelung i.S. des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

DRiG. Diese Vorschrift ordnet das Ruhen des Dienstverhältnisses eines Be-

amten nur für den Fall der Ernennung zum Mitglied der Landesregierung

Brandenburg an; die Ernennung zum Mitglied einer Landesregierung eines

anderen Landes wird nach dem eindeutigen Wortlaut von dieser Vorschrift

nicht erfasst.

25

Weiterhin ist es nicht rechtsfehlerhaft, dass das Berufungsgericht eine

entsprechende Anwendung dieser Vorschrift verneint. Gegen eine entspre-

chende Anwendung steht zum einen der eindeutige Wortlaut. Aber auch der

Vergleich mit den Regelungen anderer Länder zeigt, dass diese überwie-

gend nur den Wechsel von einem Landesbediensteten in ein Ministeramt des

eigenen Landes gesetzlich regeln wollten. Dass der Wechsel eines Beamten

bzw. eines Richters in ein Ministeramt eines anderen Landes nicht im Rah-

men einer gesetzlichen Regelung, sondern jeweils im Einzelfall zu regeln ist,

ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn hierbei die berechtigten Inte-

ressen des Bediensteten angemessen berücksichtigt werden.

26

c) Die auf § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 DRiG gestützte Entlassung ist auch

nicht unverhältnismäßig. Sie ist auch mit höherrangigem Recht vereinbar,

weil diese Regelung dem Richter die Möglichkeit eröffnet, frei zu entschei-

den, ob und unter welchen Voraussetzungen er in ein anderes Dienstver-

hältnis wechseln will. Denn der betroffene Bedienstete kann seine Entschei-

dung davon abhängig machen, ob die oberste Dienstbehörde im Einverneh-

men mit dem neuen Dienstherrn und mit seiner Zustimmung die Fortdauer des

Richter(Beamten)verhältnisses neben dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis

anordnet.

27

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine

Anordnung über die Fortdauer des Beamtenverhältnisses der Antragsgegne-

rin neben dem neuen Amtsverhältnis gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 DRiG nicht

ergangen ist. Hierzu fehlt es an einem entsprechenden Übereinkommen zwi-

schen dem alten und dem neuen Dienstherrn im Einvernehmen mit der An-

tragsgegnerin. Diese hat selbst vorgetragen, dass die Entscheidung über

ihren Wechsel zum Land Berlin nur von ihr und dem Regierenden Bürger-

meister von Berlin getroffen worden ist und der Ministerpräsident des Landes

Brandenburg hiervon erst nachträglich in Kenntnis gesetzt wurde. Damit hat

die Antragsgegnerin letztlich selbst Tatsachen geschaffen, die ihre Entlas-

sung aus dem Beamtenverhältnis zu Folge hatte.

28

Die Auffassung der Antragstellerin, dass es sich bei § 21 Abs. 1 Satz 2

DRiG nur um eine scheinbare Wahlmöglichkeit handelt, kann der Senat nicht

teilen. Die Länder haben überwiegend die Folgen gesetzlich geregelt, wenn

ein Landesbediensteter in die eigene Landesregierung wechselt. In diesen

Fällen wird regelmäßig der Besitzstand der Betroffenen aus dem Rich-

ter(Beamten)verhältnis sichergestellt und ein Ruhen des Richter(Beam-

ten)verhältnisses angeordnet. Ein Wechsel eines Bediensteten in die Regie-

rung eines anderen Landes bedarf in den Fällen, in denen hierfür keine ge-

setzlichen Vorgaben vorgesehen sind, einer Regelung im Einzelfall. Der alte

und der neue Dienstherr müssen sich mit Zustimmung z.B. des Richters auf

die Fortdauer des Richterverhältnisses verständigen und dies neben dem

neuen Dienst- oder Amtsverhältnis anordnen (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 2 DRiG).

Ein solches Vorgehen kann schon deshalb sinnvoll sein, weil so die beson-

deren Umstände eines Einzelfalles geregelt werden können. Die Anord-

nungsbefugnis selbst kann sich in diesen Fällen alleine darauf beziehen,

dass entweder ein Ruhen des Richterverhältnisses angeordnet oder dem

Betroffenen Urlaub ohne Bezüge gewährt wird. Denn das Recht und die

Pflicht zur Wahrnehmung der richterlichen Dienstgeschäfte endet kraft Ge-

setzes mit der Wahl zum Minister.

29

Auch wenn die Länder überwiegend für diese Fälle auf eine gesetzli-

che Ruhensregelung verzichtet haben, müssen gleichwohl Entscheidungen

über die Besetzung von politischen Führungsfunktionen häufig schnell und

nach kurzfristiger Abstimmung der maßgeblichen Entscheidungsträger ge-

troffen werden; hierbei müssen auch die berechtigten Interessen der betrof-

fenen Bediensteten gewahrt und unangemessene Nachteile vermieden wer-

den. Die Antragsgegnerin führt insoweit zutreffend aus, dass die Wahrneh-

mung eines Ministeramtes einen "notwendigen vorübergehenden Einschnitt

bildet, und der Inhaber dieses Amtes einer besonderen Sicherung bedarf".

Deshalb dürften entsprechende Abstimmungen zur Fortdauer des Rich-

ter(Beamten)verhältnisses bei der Besetzung politischer Führungspositionen

in der Praxis im Regelfall formlos getroffen werden. Nur so können letztlich

auch Nachteile für die Betroffenen vermieden werden. Dem trägt die Rege-

lung des § 21 Abs. 1 Satz 2 DRiG hinreichend Rechnung, weil eine bestimm-

te Form für die Zustimmung des Richters und die Anordnung der Dienstbe-

hörde nicht vorgeschrieben ist. Eine mündliche Erklärung hierzu genügt (vgl.

Schmidt-Räntsch, aaO, § 21 Rdn. 7). Auch § 4 Abs. 4 des BbgMinG hat sol-

che Vereinbarungen im Blick. Nach dieser Vorschrift übernimmt das Land

Brandenburg die Verpflichtungen anderer Dienstherrn oder Arbeitgeber für

den öffentlichen Dienst für Versorgungsbezüge, die sich aus Vortätigkeiten

seiner Minister dort ergeben haben und fortbestehen. Unter diesen Voraus-

setzungen wäre es der Antragsgegnerin zumutbar gewesen, sich kurzfristig

um eine entsprechende Anordnung zu bemühen.

30

3. Die Revision der Antragsgegnerin war daher als unbegründet zurück-

zuweisen.

31

Die Kostenentscheidung beruht auf § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V. mit

Rissing-van Saan Joeres Fischer

Rahm Flöer

Vorinstanzen:

LG Cottbus, Entscheidung vom 06.07.2007 - 32 DG 1/07 -

OLG Brandenburg, Entscheidung vom 28.04.2008 - DGH 2/07 -