BGH Beschluss vom 12.05.2009 – AnwZ (B) 110/08
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 110/08
BESCHLUSS
vom
12. Mai 2009
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Ganter, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen Roggenbuck und
Lohmann, die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Dr. Frey sowie die Rechtsanwäl-
tin Dr. Hauger
am 12. Mai 2009
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom
27. September 2008 wird unter Zurückweisung des Antrags auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen
und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstan-
denen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Mit Bescheid vom 20. Dezember 2007 widerrief die Antragsgegnerin die
Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7
BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf
gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Der Antragsteller hat gegen den
ihm am 14. Oktober 2008 zugestellten Beschluss des Anwaltsgerichtshofs zu-
nächst mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2008, der am selben Tag beim Bundes-
gerichtshof eingegangen ist, sofortige Beschwerde eingelegt. Auf den gerichtli-
chen Hinweis, dass die sofortige Beschwerde beim Anwaltsgerichtshof einzule-
gen ist, hat der Antragsteller am 17. November 2008 seine mit Schriftsatz vom
28. Oktober 2008 eingereichte sofortige Beschwerde zurückgenommen und mit
Schriftsätzen vom 18. November 2008 nunmehr beim Anwaltsgerichtshof sofor-
tige Beschwerde eingelegt und Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der
Rechtsmittelfrist beantragt.
II.
Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, weil sie erst mit Schriftsatz vom
18. November 2008 und damit nicht binnen einer Frist von zwei Wochen seit
Zustellung des angefochtenen Beschlusses bei dem Anwaltsgerichtshof einge-
legt worden ist (§ 42 Abs. 4 BRAO). Wiedereinsetzung gegen die Versäumung
der Beschwerdefrist kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil er die
Frist schuldhaft versäumt hat (§ 42 Abs. 6 BRAO, § 22 Abs. 2 FGG). Nach sei-
nem eigenen Vorbringen hat der Antragsteller zunächst beim Bundesgerichts-
hof sofortige Beschwerde eingelegt, weil er die Regelung in § 42 Abs. 4 BRAO
übersehen hat. Es liegt deshalb kein unverschuldeter Rechtsirrtum vor.
Über das unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche Ver-
handlung entscheiden (BGHZ 44, 25).
Ganter
Frellesen
Roggenbuck
Lohmann
Wüllrich
Frey
Hauger
Vorinstanz:
AGH Stuttgart, Entscheidung vom 27.09.2008 - AGH 5/08 (I) -