Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 12.05.2009 – AnwZ (B) 110/08

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 110/08

BESCHLUSS

vom

12. Mai 2009

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Ganter, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen Roggenbuck und

Lohmann, die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Dr. Frey sowie die Rechtsanwäl-

tin Dr. Hauger

am 12. Mai 2009

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss

des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom

27. September 2008 wird unter Zurückweisung des Antrags auf

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen

und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstan-

denen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Mit Bescheid vom 20. Dezember 2007 widerrief die Antragsgegnerin die

Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7

BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf

gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Der Antragsteller hat gegen den

ihm am 14. Oktober 2008 zugestellten Beschluss des Anwaltsgerichtshofs zu-

nächst mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2008, der am selben Tag beim Bundes-

gerichtshof eingegangen ist, sofortige Beschwerde eingelegt. Auf den gerichtli-

chen Hinweis, dass die sofortige Beschwerde beim Anwaltsgerichtshof einzule-

gen ist, hat der Antragsteller am 17. November 2008 seine mit Schriftsatz vom

28. Oktober 2008 eingereichte sofortige Beschwerde zurückgenommen und mit

Schriftsätzen vom 18. November 2008 nunmehr beim Anwaltsgerichtshof sofor-

tige Beschwerde eingelegt und Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der

Rechtsmittelfrist beantragt.

II.

2

Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, weil sie erst mit Schriftsatz vom

18. November 2008 und damit nicht binnen einer Frist von zwei Wochen seit

Zustellung des angefochtenen Beschlusses bei dem Anwaltsgerichtshof einge-

legt worden ist (§ 42 Abs. 4 BRAO). Wiedereinsetzung gegen die Versäumung

der Beschwerdefrist kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil er die

Frist schuldhaft versäumt hat (§ 42 Abs. 6 BRAO, § 22 Abs. 2 FGG). Nach sei-

nem eigenen Vorbringen hat der Antragsteller zunächst beim Bundesgerichts-

hof sofortige Beschwerde eingelegt, weil er die Regelung in § 42 Abs. 4 BRAO

übersehen hat. Es liegt deshalb kein unverschuldeter Rechtsirrtum vor.

3

Über das unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche Ver-

handlung entscheiden (BGHZ 44, 25).

Ganter

Frellesen

Roggenbuck

Lohmann

Wüllrich

Frey

Hauger

Vorinstanz:

AGH Stuttgart, Entscheidung vom 27.09.2008 - AGH 5/08 (I) -