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BGH Urteil vom 12.05.2009 – X ZR 133/05

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

X ZR 133/05

URTEIL

in der Patentnichtigkeitssache

Verkündet am: 12. Mai 2009 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 12. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Scharen und die Richter

Dr. Lemke, Asendorf, Gröning und Dr. Berger

für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des 4. Senats (Nichtig-

keitssenats) des Bundespatentgerichts vom 6. April 2005 unter Zu-

rückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und

wie folgt neu gefasst:

Das europäische Patent 0 413 129 wird mit Wirkung für das Hoheits-

gebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt, soweit sei-

ne Patentansprüche 1 und 4 über folgende Fassungen hinausgehen:

"1. Verfahren zum Entsorgen von flüssigen Medien mit Pro-

duktionsrückständen aus der Industrie, wobei das zu ent-

sorgende Medium von mehreren Anfallsorten aus über

Rohrleitungen (3, 5, 6) zu einem tieferliegenden Sammel-

tank (7) transportiert wird, dadurch gekennzeichnet, dass

das zu entsorgende Medium von dem jeweiligen Anfallsort

aus über eine Hochleitung (3) zu einem über dem Niveau

der Zulaufbehälter (1) liegenden Einlaufhochbehälter (4)

gepumpt wird, von wo aus es kontinuierlich oder diskonti-

nuierlich über ein geschlossenes Rohrleitungssystem (5, 6)

zu dem annähernd auf dem Niveau der Zulaufbehälter (1)

oder darunter liegenden Sammeltank (7) weitergeleitet

wird.

4. Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach einem

der Ansprüche 1 bis 3, mit Rohrleitungen (3, 5, 6), die zum

Transport des zu entsorgenden Mediums von mehreren

Anfallsorten aus zu einem tieferliegenden Sammeltank (7)

führen, gekennzeichnet durch einen oder mehrere über

dem Niveau der Zulaufbehälter (1) liegenden Einlaufhoch-

behälter (4), die über den Anfallsorten (1) angeordnet sind,

und die jeweils über eine Hochleitung (3) mit dem jeweili-

gen Anfallsort (1) verbunden sind, und durch ein sich an

den oder die Einlaufhochbehälter (4) anschließendes Rohr-

leitungssystem (5, 6), das als geschlossenes Rohrleitungs-

system zu dem annähernd auf dem Niveau der Zulaufbe-

hälter (1) oder darunter liegenden Sammeltank (7) führt."

und wobei die weiteren Patentansprüche nach Maßgabe der erteilten

Fassung auf die Patentansprüche 1 und 4 in der vorstehenden Fas-

sung rückbezogen sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die

Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 413 129 (Streit-

patents), das am 10. Juli 1990 unter Inanspruchnahme der Priorität vom 12. Au-

gust 1989 angemeldet worden ist, ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Ent-

sorgen von flüssigen Medien mit Produktionsrückständen betrifft und 3 Verfah-

rens- sowie 10 Vorrichtungsansprüche umfasst. Die nebengeordneten Patent-

ansprüche 1 und 4 lauten:

"1. Verfahren zum Entsorgen von flüssigen Medien mit Produkti-

onsrückständen aus der Industrie, wobei das zu entsorgende

Medium von dem jeweiligen Anfallsort aus über Rohrleitungen

(3, 5, 6) zu einem tieferliegenden Sammeltank (7) transportiert

wird, dadurch gekennzeichnet, dass das zu entsorgende Medi-

um von dem jeweiligen Anfallsort aus über eine Hochleitung (3)

zu einem über dem Niveau der Zulaufbehälter (1) liegenden

Einlaufhochbehälter (4) gepumpt wird, von wo aus es kontinu-

ierlich oder diskontinuierlich über ein geschlossenes Rohrlei-

tungssystem (5, 6) zu dem annähernd auf dem Niveau der Zu-

laufbehälter (1) oder darunter liegenden Sammeltank (7) wei-

tergeleitet wird.

4. Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach einem der

Ansprüche 1 bis 3, mit Rohrleitungen (3, 5, 6), die zum Trans-

port des zu entsorgenden Mediums von dem jeweiligen Anfalls-

ort aus zu einem tieferliegenden Sammeltank (7) führen, ge-

kennzeichnet durch einen oder mehrere über dem Niveau der

Zulaufbehälter (1) liegenden Einlaufhochbehälter (4), der über

dem oder den Anfallsorten (1) angeordnet sind, und die jeweils

über eine Hochleitung (3) mit dem jeweiligen Anfallsort (1) ver-

bunden sind, und durch ein sich an den oder die Einlaufhoch-

behälter (4) anschließendes Rohrleitungssystem (5, 6), das zu

dem annähernd auf dem Niveau der Zulaufbehälter (1) oder

darunter liegenden Sammeltank (7) führt."

2

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, das Streitpatent sei nicht pa-

tentfähig. Hierzu hat sie sich auf H. Reber, Richtungsweisende Reinigungssys-

teme für Ziehemulsionen, Draht 35 (1984) 10, S. 541 f (E 1), E. Sonnenberg,

Automatisches Kühlschmierstoff-Behandlungssystem für Werkzeugmaschinen,

TZ für Metallbearbeitung (1984), Heft 7, S. 46, 48 (E 2), Sauberer Kühlschmier-

stoff, Gespräch mit Dipl.-Ing. H. Knobloch, Industrieanzeiger 33/1987, S. 30, 31

(E 3), M. Düsterhöft, Entsorgen von oben durch Rohre, Maschinenmarkt 92

(1986), 30, S. 26 - 29 (E 4), E. Kuntze, Neuere Tendenzen im Bereich der Ab-

wasserableitung, gwf wasser/abwasser, 133 (1972) Heft 2, S. 70 - 77 (E 5) und

den Bericht über die Internationale Drahtausstellung Basel, Reinigungs- und

Kühlanlagen, Draht 29 (1978) 10, S. 615 - 616 (E 6), bezogen.

5

Die Klägerin hat beantragt,

das europäische Patent 0 413 129 mit Wirkung für das Hoheitsge-

biet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

9

Sie hat die Lehren des Streitpatents für patentfähig gehalten und das

Streitpatents hilfsweise in einer beschränkten Fassung verteidigt.

Das Bundespatentgericht hat die Nichtigkeitsklage abgewiesen.

Mit der Berufung wiederholt und ergänzt die Klägerin ihr Vorbringen, für

das sie sich insbesondere auf die US-Patentschriften 3 594 825 (E 7) und

4 406 300 (E 8) sowie zahlreiche weitere Literatur bezieht (Anlagen E 10 - E 13,

BB 1 - BB 15).

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und das Streitpatent mit Wir-

kung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für

nichtig zu erklären.

10

Die Beklagte hat die Patentansprüche 1 und 4 des Streitpatents zuletzt in

folgender Fassung verteidigt (Änderungen fett):

"1. Verfahren zum Entsorgen von flüssigen Medien mit Produkti-

onsrückständen aus der Industrie, wobei das zu entsorgende

Medium von dem jeweiligen Anfallsort aus über Rohrleitungen

(3, 5, 6) zu einem tieferliegenden Sammeltank (7) transportiert

wird, dadurch gekennzeichnet, dass das zu entsorgende Medi-

um von mehreren Anfallsorten aus über eine Hochleitung (3)

zu einem über dem Niveau der Zulaufbehälter (1) liegenden

Einlaufhochbehälter (4) gepumpt wird, von wo aus es kontinu-

ierlich oder diskontinuierlich über ein geschlossenes Rohrlei-

tungssystem (5, 6) zu dem annähernd auf dem Niveau der Zu-

laufbehälter (1) oder darunter liegenden Sammeltank (7) wei-

tergeleitet wird.

4. Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach einem der

Ansprüche 1 bis 3, mit Rohrleitungen (3, 5, 6), die zum Trans-

port des zu entsorgenden Mediums von dem jeweiligen Anfalls-

ort aus zu einem tieferliegenden Sammeltank (7) führen, ge-

kennzeichnet durch einen oder mehrere über dem Niveau der

Zulaufbehälter (1) liegenden Einlaufhochbehälter (4), der über

dem oder den Anfallsorten (1) angeordnet sind, und die jeweils

über eine Hochleitung (3) mit dem jeweiligen Anfallsort (1) ver-

bunden sind, und durch ein sich an den oder die Einlaufhoch-

behälter (4) anschließendes Rohrleitungssystem (5, 6), das als

geschlossenes Rohrleitungssystem zu dem annähernd auf

dem Niveau der Zulaufbehälter (1) oder darunter liegenden

Sammeltank (7) führt."

11

Hilfsweise verteidigt sie Patentanspruch 1 in folgender Fassung (Ände-

rungen kursiv):

"1. Verfahren zum Entsorgen von flüssigen Medien mit Produkti-

onsrückständen aus der Industrie, wobei das zu entsorgende

Medium von mehreren Anfallsorten aus über Rohrleitungen (3,

5, 6) zu einem tieferliegenden Sammeltank (7) transportiert

wird, dadurch gekennzeichnet, dass das zu entsorgende Medi-

um von dem jeweiligen Anfallsort aus über eine Hochleitung (3)

zu einem über dem Niveau der Zulaufbehälter (1) liegenden

Einlaufhochbehälter (4) gepumpt wird, von wo aus es kontinu-

ierlich oder diskontinuierlich über ein geschlossenes Rohrlei-

tungssystem, dabei zumindest zeitweise mit dem zu entsor-

genden Medium vollständig gefülltes Rohrleitungssystem (5, 6)

zu dem annähernd auf dem Niveau der Zulaufbehälter (1) oder

darunter liegenden Sammeltank (7) weitergeleitet wird."

12

Sie beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen,

soweit mit ihr die Nichtigerklärung des Streitpatents in seiner mit

dem Haupt- und Hilfsantrag verteidigten Fassung begehrt wird.

13

Der Senat hat ein schriftliches Gutachten von Professor Dr.-Ing. G. ,

Fachgebiet Strömungsmaschinen der Technischen Universität K. , ein-

geholt, das der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung erläutert und

ergänzt hat. Die Klägerin hat ein Gutachten von Professor Dr.-Ing. M. ,

RWTH Aachen, vom 3. Mai 2006 vorgelegt (Anlage BB 16).

Entscheidungsgründe

14

Auf die zulässige Berufung ist das Streitpatent in dem Umfang, in dem es

nicht mehr verteidigt wird, für nichtig zu erklären (st. Rspr., vgl. nur Sen.Urt. v.

14.9.2004 - X ZR 149/01, GRUR 2005, 143, 146 - elektronisches Modul). Im

Übrigen bleibt die Berufung ohne Erfolg, da der geltend gemachte Nichtigkeits-

grund nicht vorliegt.

15

I. 1. Das Streitpatent legt dar, dass bei der Bearbeitung von Werkstoffen

durch Werkzeugmaschinen Kühl-, Schleif- und Bohrmittel sowie -öle verwendet

werden. Diese Medien, die nach ihrer Verwendung häufig Produktionsrückstän-

de enthalten, müssen entsorgt werden. Für diesen Zweck waren nach den An-

gaben der Beschreibung am Prioritätstag offene Entsorgungsrinnen oder ge-

schlossene Entsorgungsleitungen im Boden bekannt, die mit einem entspre-

chende Gefälle verlegt sein müssen und deshalb in einen tieferliegenden Sam-

meltank, der meist im Keller aufgestellt ist, münden. Hieran kritisiert das Streit-

patent einen relativ hohen Platzbedarf sowie das Erfordernis von Verlegearbei-

ten im Boden. Aus Platzgründen sei meist nur ein flaches Gefälle möglich, wo-

durch sich eine geringe Fließgeschwindigkeit ergebe, die zu Schmutzablage-

rungen durch Sedimentierung führe und durch zusätzliche Maßnahmen wie

Spüldüsen und dergleichen ausgeglichen werden müsse. An der Verwendung

von offenen Rinnen kritisiert das Streitpatent ferner die Gefahr des Überlaufens.

An der Verwendung geschlossener Rohre wird als nachteilig angesehen, dass

sie nur zu etwa 50 % gefüllt werden könnten, da stets ein entsprechender Luft-

raum vorhanden sein müsse. Schließlich ergäben sich bei den genannten Ein-

richtungen Probleme bei betriebsinternen Umstellungen, durch Bodenkanäle

würden auch die Produktionsflächen eingeengt (Sp. 1, Z. 3 - 44).

16

2. Dem soll durch die patentierte Lehre abgeholfen und ein Verfahren

und eine Vorrichtung zum Entsorgen von flüssigen Medien bereitgestellt wer-

den, das bei einfachem Aufbau und geringem Platzbedarf eine gute und prob-

lemlose Entsorgung ermöglicht (Sp. 1, Z. 45 - 49).

17

Erreicht wird dies nach Patentanspruch 1 in der zuletzt verteidigten Fas-

sung mit einem

Verfahren zum Entsorgen von flüssigen Medien mit Produktions-

rückständen aus der Industrie, mit welchem das zu entsorgende

Medium von mehreren Anfallsorten aus über Rohrleitungen zu ei-

nem tieferliegenden Sammeltank transportiert wird,

bestehend aus folgenden Verfahrensschritten:

1. Das zu entsorgende Medium wird von den mehreren Anfallsor-

ten aus einem Zulaufbehälter über eine Hochleitung zu einem

Einlaufhochbehälter (nachfolgend als Zwischenbehälter be-

zeichnet) gepumpt, der über dem Niveau der Zulaufbehälter

liegt;

2. vom Zwischenbehälter wird das zu entsorgende Medium konti-

nuierlich oder diskontinuierlich über ein geschlossenes Rohrlei-

tungssystem zu dem Sammeltank weitergeleitet, der annä-

hernd auf dem Niveau der Zulaufbehälter oder darunter liegt,

und einer Vorrichtung nach Patentanspruch 4 zur Durchführung des Verfahrens

nach Patentanspruch 1, die wie folgt ausgebildet ist:

1. Die Vorrichtung zum Entsorgen von flüssigen Medien mit Pro-

duktionsrückständen aus der Industrie verfügt über

a) Zulaufbehälter,

b) Hochleitungen,

c) einen oder mehrere Zwischenbehälter,

d) ein geschlossenes Rohrleitungssystem und

e) einen Sammeltank.

2. Der oder die Zwischenbehälter wird/werden an den Anfallsor-

ten für das Medium über dem Niveau der Zulaufbehälter ange-

ordnet.

3. Zulauf- und Zwischenbehälter sind durch Hochleitungen mit-

einander verbunden.

4. Das geschlossene Rohrleitungssystem schließt sich an den

Zwischenbehälter an und führt zu dem Sammeltank.

5. Der Sammeltank wird auf dem Niveau der jeweiligen Zulaufbe-

hälter oder darunter liegend angeordnet.

18

3. Wie der gerichtliche Sachverständige dargelegt hat, trägt die Lehre

des Streitpatents dem Umstand Rechnung und löst die Probleme, die sich dar-

aus ergeben haben, dass Produktionsgeschwindigkeiten und Maschinendichte

in Werkshallen zugenommen haben, wodurch einerseits die Mengen an Hilfs-

flüssigkeiten für Werkzeugmaschinen und der Anfall von Feststoffen in den für

ihren Betrieb erforderlichen Hilfsflüssigkeiten zugenommen haben, andererseits

größere Produktionshallen gebaut werden, in denen Flurfahrzeuge zum Einsatz

kommen, mit denen die Werkstücke zu den Maschinen transportiert werden, so

dass der Boden der Werkshallen gut befahrbar sein muss. Dabei stören Rohre

und Kanäle im Boden, weil sie die Flächennutzung einschränken und Bauarbei-

ten am Boden erforderlich machen, wenn vorhandene Maschinen umgesetzt

oder neue Maschinen aufgestellt werden sollen.

19

Zur Lösung dieser Probleme lehrt das Streitpatent, die Entsorgung der

genannten Medien nicht mehr durch ein im Boden liegendes Abwassersystem

vorzunehmen, sondern das betreffende Medium von der im Streitpatent als Zu-

laufbehälter bezeichneten Auffangwannen der Produktionsmaschinen über eine

Hochleitung in einen oder mehrere Zwischenbehälter zu pumpen, durch deren

räumliche Anordnung über den Zulaufbehältern und damit deren Hochlage das

"geodätische Gefälle" oder die "geodätische Fallhöhe" (Sp. 7, Z. 14) zum Wei-

tertransport des Mediums zum Sammelbehälter ausgenutzt wird. Unter geo-

dätischem Gefälle oder geodätischer Fallhöhe versteht das Streitpatent den

Höhenunterschied zwischen Zwischenbehälter(n) und Sammeltank, durch den

bei Verwendung eines geschlossenen Rohrleitungssystems, dessen Dimensio-

nierung der Fachmann auf das Volumen des Zwischenbehälters abstimmt, eine

hohe Strömungsgeschwindigkeit erzeugt wird, die - wie der gerichtliche Sach-

verständige in der mündlichen Verhandlung eingehend dargelegt hat - nicht

allein von dem Höhenunterschied zwischen dem Zwischenbehälter und dem

Sammeltank abhängt, sondern auch von dem durch die Menge an zu entsor-

gendem Medium, das sich über dem an den Zwischenbehälter angeschlosse-

nen Rohrleitungssystem vor dem Weitertransport zum Sammeltank ansammelt,

erzeugten hydrostatischen Druck. Mittels der hierdurch erreichten hohen Strö-

mungsgeschwindigkeit beim Weitertransport des Mediums durch das geschlos-

sene Rohrleitungssystem werden Ablagerungen insbesondere von in dem flüs-

sigen Medium enthaltenen Produktionsrückständen an den Innenwänden der

Rohrleitungen verhindert oder zumindest vermindert.

20

Die weitere Angabe in Patentanspruch 1, dass der Weitertransport des in

den oder die Zwischenbehälter eingeleiteten und zu entsorgenden Mediums

kontinuierlich oder diskontinuierlich erfolgt, weist den Fachmann darauf hin,

dass er bei der Auslegung von Zwischenbehälter und geschlossenem Rohrlei-

tungssystem auf den Umstand Rücksicht zu nehmen hat, dass die Menge des

aus dem oder den Zwischenbehältern zum Sammeltank weiterzutransportie-

renden Mediums schwanken kann, zum Beispiel dann, wenn nicht alle an das

System angeschlossenen Maschinen zum Einsatz kommen, so dass der zur

Erzielung der gewünschten Strömungsgeschwindigkeit von der Menge des im

Zwischenbehälter gesammelten Mediums gering wird oder das geschlossene

Rohrleitungssystem leerzulaufen droht. Für diesen Fall bietet die Unterbre-

chung des Transportweges für das zu entsorgende Medium durch den Zwi-

schenbehälter die Möglichkeit einer diskontinuierlichen Führung des Verfah-

rens, indem - etwa mittels eines Absperrventils, das in das geschlossene Rohr-

leitungssystem geschaltet wird - der kontinuierliche Weitertransport des Medi-

ums vom Zwischenbehälter zum Sammelbehälter unterbrochen, der Zwischen-

behälter mit zu entsorgendem Medium aufgefüllt und sodann der Weitertrans-

port des Mediums mit der gewünschten Strömungsgeschwindigkeit wieder auf-

genommen wird.

21

Daraus folgt, dass mit der Angabe "kontinuierlich oder diskontinuierlich"

in Patentanspruch 1 nicht zwei Verfahren der Weiterleitung des zu entsorgen-

den Mediums (im Sinne von Nebenansprüchen) beansprucht und geschützt

sind, sondern ein und dasselbe Verfahren, bei dem infolge der Verfahrensfüh-

rung durch Einschaltung des Zwischenbehälters je nach Anfall von zu entsor-

gendem Medium eine Umschaltung von kontinuierlichem zu diskontinuierlichem

Betrieb und umgekehrt stattfindet. Die vorrichtungsmäßig hierfür erforderlichen

Mittel gibt das Streitpatent dem nacharbeitenden Fachmann an die Hand, näm-

lich die Zwischenschaltung des Zwischenbehälters in den Transportweg des zu

entsorgenden Mediums von den Auffangwannen an den Maschinen zum Sam-

meltank, die Verwendung einer Pumpe und einer Hochleitung für den Transport

des Mediums von den Maschinen zum Zwischenbehälter und die Weiterleitung

des Mediums vom Zwischenbehälter zum Sammelbehälter mittels eines ge-

schlossenen Rohrleitungssystems sowie die Höhenlagen der verschiedenen

Behälter (Patentanspruch 4), die gegebenenfalls erforderliche Anordnung eines

Funktionsabsperrschiebers in dem geschlossenen Rohrleitungssystem (Patent-

anspruch 6) oder die Ausstattung des Zwischenbehälters mit Niveaueinrichtun-

gen (Patentanspruch 7).

22

Dabei kann das Entsorgungsverfahren sowohl mit geschlossenen als

auch mit offenen Zwischenbehältern durchgeführt werden, wobei eine Ausbil-

dung des Zwischenbehälters, bei der dieser mit der umgebenden Atmosphäre

in Verbindung steht, nach den Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen

für den Fachmann das Mittel der Wahl ist, da hierdurch verhindert wird, dass

beim Weitertransport des Mediums vom Zwischenbehälter zum Sammelbehäl-

ter in dem insoweit geschlossenen System ein (Teil-)Vakuum entsteht.

23

II. Die Beklagte verteidigt Patentanspruch 1 mit der Beschränkung auf

den Abtransport des Mediums von mehreren Anfallsorten in zulässiger Weise.

Mit der Ersetzung der Angabe "von dem jeweiligen Anfallsort" durch die Angabe

"von mehreren Anfallsorten" wird lediglich ausgeschlossen, dass auch solche

Verfahren erfasst werden, bei denen lediglich das an einer einzelnen Maschine

anfallende Medium entsorgt wird. Angesichts dessen versteht der Senat die

Patentanspruch 4 betreffende Verteidigung ebenfalls dahin, dass auch dieser

Anspruch mehrere Anfallsorte voraussetzt. Ferner wird durch die nähere Cha-

rakterisierung des in Patentanspruch 4 angesprochenen Rohrleitungssystems

als geschlossen lediglich klargestellt, dass es sich bei dem in Patentanspruch 4

angesprochenen Rohrleitungssystem um das geschlossene Rohrleitungssys-

tem nach Patentanspruch 1 handelt.

24

III. Das sachkundig besetzte Bundespatentgericht hat in dem angefoch-

tenen Urteil im Einzelnen ausgeführt, dass das Verfahren nach Patentan-

spruch 1 und die Vorrichtung nach Patentanspruch 4 in dem erstinstanzlich ein-

geführten Material nicht in allen seinen Merkmalen beschrieben und mithin neu

(Art. 54 EPÜ) ist. Der gerichtliche Sachverständige hat dies ebenso gesehen.

Anhaltspunkte, dass dies anders zu beurteilen sei, sind in der mündlichen Ver-

handlung nicht zu Tage getreten. Die Klägerin hat dies auch nicht mehr geltend

gemacht.

25

Soweit die Berufung meint, die US-Patentschrift 3 594 825 (E 7) offenba-

re das Verfahren und die Vorrichtung nach den Patentansprüchen 1 und 4,

kann dem nicht gefolgt werden. Die Schrift offenbart eine Toilettenspülung für

Campingwagen, Boote und dergleichen Transportmittel mit beengten Raum-

verhältnissen, in denen eine Toilette mit Wasserspülung und dergleichen Sani-

täreinrichtungen untergebracht werden. Dabei wird zwar ein über der Toilette

angeordneter Spülkasten mittels einer Pumpe und einer Hochleitung mit bereits

benutztem Wasser gefüllt (Fig. 7 Bezugszeichen K, 206, L, E) und so ein Weg

aufgezeigt, wie durch Verwendung von Brauchwasser zur Toilettenspülung

Wasser und damit Raum für die Bevorratung von Frischwasser und zum Auf-

bewahren verbrauchten Wassers gespart werden kann. Der Weitertransport

des Brauchwassers vom Spülkasten der Toilette zum Sammelbehälter erfolgt

jedoch nicht mittels eines geschlossenen Rohrsystems. Dieses ist vielmehr

(notwendig) offen, da mit dem Brauchwasser die Toilette gespült wird, so dass

der Transportweg des Mediums an dieser Stelle offen ist. Bei der genannten

Vorrichtung geht es auch nicht darum, Ablagerungen des Mediums an dem ge-

schlossenen Rohrleitungssystem zu entfernen, sondern an der Stelle, an der

das Rohrleitungssystem offen ist, Anlagerungen "anderer Herkunft" wegzuspü-

len. Mit der Frage, wie Ablagerungen des mit Rückständen belasteten Brauch-

wassers beim Weitertransport von der Toilette zum Sammelbehälter verhindert

werden können, befasst sich die genannte Schrift nicht. Der Transport des be-

lasteten Mediums erfolgt auf für Toilettenspülungen übliche Weise durch ein

schlichtes Fallrohr (Fig. 7, Bezugszeichen 40) unter Ausnutzung des geödäti-

schen Gefälles.

26

IV. Die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 4 in der verteidigten

Fassung können entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht als dem

Fachmann durch den Stand der Technik nahegelegt und damit als nicht auf

erfinderischer Tätigkeit beruhend gewertet werden (Art. 56 EPÜ). Hinreichende

Anhaltspunkte, die eine solche Wertung rechtfertigen könnten, sind in der

mündlichen Verhandlung nicht zu Tage getreten.

27

1. Wie der gerichtliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung

eingehend dargelegt hat, werden heute Entsorgungsanlagen der hier einschlä-

gigen Art von den Herstellern von Werkzeugmaschinen entwickelt, hergestellt

und vertrieben, so dass sie zusammen mit den Werkzeugmaschinen von die-

sen Herstellern - sozusagen "aus einer Hand" - bezogen werden, wobei typi-

scherweise akademisch ausgebildete Ingenieure der Fachrichtung Maschinen-

bau mit entsprechender Berufserfahrung mit der Entwicklung solcher Systeme

betraut sind. Gegenüber den Verhältnissen zum Prioritätstag liegt jedoch - wie

es der gerichtliche Sachverständige ausgedrückt hat - eine "Zeitenwende".

Denn am Prioritätstag des Streitpatents lag es in der Hand der in den Produkti-

onsbetrieben, typischerweise mittelständischen Unternehmen, mit der Planung,

Organisation und Überwachung der Produktion befassten Beschäftigten, für

eine sachgerechte Entsorgung der für den Betrieb von Werkzeugmaschinen

erforderlichen Medien Sorge zu tragen und entsprechende Einrichtungen zu

planen und ausführen zu lassen. Bei ihnen handelte es sich um in der Produkti-

on eingesetzte und für ihren Ablauf ausgebildete und berufserfahrene Ingenieu-

re und durch Berufserfahrung und Weiterbildung entsprechend qualifizierte

Meister, die mit der Planung und Organisation des Produktionsablaufs auch für

die sachgerechte Entsorgung der bei der Produktion eingesetzten Medien zu

sorgen hatten. Sie verfügten nach den Darlegungen des gerichtlichen Sachver-

ständigen über grundlegende Kenntnisse auf dem Gebiet der Hydraulik und

Strömungslehre. Vertiefte Kenntnisse oder Spezialwissen auf dem Gebiet der

Hydraulik und Strömungslehre waren ihnen nicht zur Hand und wurden von ih-

nen nicht erwartet, wohl aber, dass sie sich für die Planung und Ausführung der

erforderlichen Entsorgungsanlagen nach bereits realisierten oder vorgeschla-

genen Lösungen umsahen und diese in ihre Planungs- und Entwicklungsarbeit

einbezogen.

28

2. Die Auslegung der Patentansprüche 1 und 4 ergibt, dass der wesentli-

che Gedanke der vom Streitpatent gefundenen Lösung in dem Vorschlag liegt,

den Transportweg des zu entsorgenden Mediums vom Anfallsort zum Sammel-

behälter durch einen Zwischenbehälter zu unterbrechen, in dem das Medium so

gesammelt wird, dass es vor der - kontinuierlichen oder diskontinuierlichen -

Weiterleitung in so ausreichenden Mengen zur Verfügung steht, dass der Wei-

tertransport zum Sammelbehälter mittels des geschlossenen Rohrleitungssys-

tems durch die erstrebte große Strömungsgeschwindigkeit erfolgt, so dass Ab-

lagerungen an dem Rohrleitungssystem nicht auftreten oder zumindest weitest-

gehend vermieden werden. In gleicher Weise hat es das sachkundig besetzte

Bundespatentgericht als für die Lehre des Streitpatent ausschlaggebend ange-

sehen, dass das zu entsorgende Medium vom Zwischenbehälter über ein ge-

schlossenes Rohrleitungssystem zu dem Sammeltank weitergeleitet wird, weil

dadurch das Gefälle zwischen dem über dem Niveau der Zulaufbehälter (An-

fallsorte) liegenden Hochbehälter und dem auf oder unter dem Niveau der An-

fallsorte liegenden Sammeltank genutzt wird, um eine hinreichend starke Strö-

mung im Rohrleitungssystem zu erreichen, welche ein Mitreißen von Feststoff-

anteilen sicherstelle und so ein Ansammeln von Ablagerungen wirkungsvoll

verhindere. Der gerichtliche Sachverständige hat dies in seinem schriftlichen

Gutachten und in der mündlichen Verhandlung bestätigt.

29

Für diesen Effekt ist die Unterbrechung des Transportweges zwischen

den Anfallsorten und dem Sammelbehälter erforderlich, damit in dem Zwi-

schenbehälter eine für das weitere Verfahren hinreichende Menge an zu trans-

portierendem Medium bereitgehalten wird. Nur so kann das geschlossene

Rohrleitungssystem mit Medium gefüllt sein, und - kontinuierlich oder diskonti-

nuierlich - für den Weitertransport eine hohe Strömungsgeschwindigkeit unter

Ausnutzung des geodätischen Gefälles sicherstellen. Um dieses ausnutzen zu

können, muss der Zwischenbehälter auf höherem Niveau als der Sammelbehäl-

ter angeordnet werden, was bedingt, dass das an den Maschinen anfallende

Medium mittels einer Pumpe und einer Hochleitung zu dem oder den Zwi-

schenbehältern gepumpt wird, um dort für den Weitertransport zur Verfügung

zu stehen.

30

Hinreichende Anhaltspunkte, dass ein solches Verfahren und eine solche

Vorrichtung der Fachwelt am Prioritätstag durch den Stand der Technik als na-

hegelegt zu werten seien, hat die mündliche Verhandlung nicht ergeben.

31

a) Am Prioritätstag waren zwar, wie die Klägerin dargelegt hat, Entsor-

gungssysteme bekannt, bei denen an Maschinen zur spanabhebenden Bear-

beitung von Werkstoffen anfallende und mit Produktionsrückständen verunrei-

nigte Kühl- und Schmiermedien "über Kopf" entsorgt und zu einem Sammeltank

transportiert wurden. So zeigt der Aufsatz von H. Reber, Richtungsweisende

Reinigungssysteme für Ziehemulsionen, Draht 35 (1984) 10, S. 541 f (E 1), in

Bild 3 (vergrößerte Wiedergabe in Anlage E 1.1) eine Filteranlage für derartige

Medien, bei der das Medium von den Maschinen mittels Pumpen und einer

Hochleitung in eine Sammelleitung transportiert wird, von der das unter dem

Druck der Pumpen stehende Medium zu einem Sammeltank mit Filteranlage

weitertransportiert wird. Eine solche Ausbildung zeigt auch der Aufsatz von

M. Düsterhöft, Entsorgen von oben durch Rohre, Maschinenmarkt 92 (1986),

30, S. 26 - 29 (E 4), mit Bild 3 (S. 28), das eine Aufbereitungsanlage für die ge-

nannten Medien darstellt, bei der an den Anfallsorten eine pneumatische Ab-

saugung von Spänen erfolgt und wobei das Medium über eine Hochleitung in

eine Sammelleitung befördert und sodann der Sammel- und Aufbereitungsan-

lage für das Medium zugeführt wird. Deshalb ist davon auszugehen, dass das

Prinzip, durch "über-Kopf"-Entsorgung der verbrauchten Medien zur Behebung

der mit einer Verlegung der Transportmittel im Boden von Werkshallen verbun-

denen Nachteile bekannt war. Dies schließt ein, dass bei einer "über-Kopf"-

Entsorgung des Mediums dieses durch eine Pumpe und eine Hochleitung auf

diejenige Höhe zu transportieren ist, von der aus der Weitertransport zum

Sammeltank stattfindet.

32

Aus den beiden genannten Schriften ist jedoch - worauf auch der gericht-

liche Sachverständige hingewiesen hat - zu ersehen, dass für eine solche

"über-Kopf"-Entsorgung eine durchgehende und nicht von einem Zwischenbe-

hälter unterbrochene Leitung vom Anfallsort bis zum Sammelbehälter vorgese-

hen worden ist. Eine Anregung, die durchgehend geschlossene Transportlei-

tung durch einen Zwischenbehälter zu unterbrechen und den Weitertransport

des Mediums nicht mittels des von der Pumpe ausgehenden Drucks durchzu-

führen, sondern von ihm zu entkoppeln und für den Weitertransport (allein) das

geodätische Gefälle und den Druck des im Zwischenbehälter gesammelten

Mediums zu nutzen, hat die Fachwelt aus diesen Schriften nicht erhalten. Die in

den Entgegenhaltungen gezeigte durchgehend geschlossene Transportleitung

hat vielmehr, wie der gerichtliche Sachverständige in seinem schriftlichen Gut-

achten dargelegt hat (S. 24), die Fachwelt in ihrer Neigung bestätigt, die Druck-

leitung von der Pumpe bis zum Zielort, nämlich den Sammelbehälter, durchge-

hend zu führen, um den Pumpendruck voll auszunutzen. Gleiches gilt für die

Publikationen von Dipl.-Ing. H. Knobloch, Sauberer Kühlschmierstoff (E 3) und

die Publikation von E. Kuntze, Neuere Tendenzen im Bereich der Abwasserein-

leitung (E 6), in der darauf hingewiesen wird, dass die Anzahl der jeweils den

Förderdruck erzeugenden Aggregate den Druck innerhalb des Entwässerungs-

systems bestimmt und damit zugleich die Fließgeschwindigkeit im Netz (S. 71),

was voraussetzt, dass das Rohrleitungssystem nicht unterbrochen ist, so dass

der von den Aggregaten ausgehende Druck über die gesamte Förderstrecke

wirksam ist. Der Bericht über die Internationale Drahtausstellung in Basel (E 6)

schließlich zeigt eine Entsorgungsanlage, bei der das von mehreren Werk-

zeugmaschinen anfallende Medium in einer Schmutzgrube gesammelt und von

dieser unmittelbar und ohne Unterbrechung durch einen Zwischenbehälter über

eine Hochleitung einem Sammelbehälter zugeführt wird (Bild 2). Auch diese

Entgegenhaltungen konnten demzufolge keine Anregung geben, die (insge-

samt) geschlossene Transportleitung durch einen Zwischenbehälter zu unter-

brechen, um den Weitertransport des Mediums vom Pumpendruck zu entkop-

peln und für den Weitertransport allein das geodätische Gefälle und den Druck

des im Zwischenbehälter gesammelten Mediums zu nutzen.

33

Entsprechendes gilt für die in der Publikation von E. Sonnenberg, Auto-

matisches Kühlmittel-Behandlungssystem für Werkzeugmaschinen (E 2) offen-

barte Entsorgungsanlage, bei der zwar eine "über-Kopf"-Entsorgung über ein

geschlossenes Rohrleitungssystems erfolgt. Der Druck für den Transport des

Mediums wird bei dieser Anlage jedoch durch eine Vakuumpumpe erzeugt, was

ein insgesamt geschlossenes und demzufolge nicht an irgendeiner Stelle durch

einen Zwischenbehälter unterbrochenes System voraussetzt, damit der von der

Vakuumpumpe ausgehende Druck nicht aufgehoben wird.

34

b) Entgegen der Auffassung der Klägerin lassen sich auch der US-

Patentschrift 3 594 825 keine Anregungen entnehmen, die die Fachwelt in

Richtung auf die Lehre des Streitpatents hätten weisen können. Wie bereits

ausgeführt (oben unter II), zeigt die Schrift in Fig. 7 mit den zugehörigen Teilen

der Beschreibung eine herkömmliche Toilettenspülung alter Art, bei der einem

weit über der Toilette angeordneten Spülkasten Wasser über eine Hochleitung

zugeführt wird. Die Weiterleitung des Spülwasser erfolgt über einen Transport-

weg, der offen ist, weil die Toilette gespült wird. Das hochgepumpte Abwasser

wird lediglich durch anschließende Ausnutzung des geodätischen Gefälles ab-

geleitet. Wie der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat, stellen sich bei ei-

ner solchen Anlage die Probleme, um deren Lösung es bei der Lehre des

Streitpatents geht, nicht, so dass dahingestellt bleiben kann, ob der Fachmann,

der sich vor das Problem gestellt sieht, Entsorgungssysteme der hier fraglichen

Art zu verbessern, diese Schrift für seine Entwicklungstätigkeit überhaupt he-

ranzieht. Entsprechendes gilt für die US-Patentschrift 4 406 300 (E 8). Dass,

wie die Klägerin dargelegt und durch weitere Unterlagen belegt hat, die Ausnut-

zung des geodätischen Gefälles der Fachwelt seit alters her bekannt war, ist

nicht bestritten, führt allein aber nicht zur Lehre des Streitpatents.

35

Das gilt auch für die Verteilung von Kühl- und Schmierstoffen an die

Werkzeugmaschinen mittels einer zentralen Kühlmittel-Aufbereitung, wie sie in

der Schrift von Gottwein-Reichel, Kühlschmieren (E 15, S. 114, 115) beschrie-

ben und in Bild 91 dargestellt ist. Bei dieser wird das Kühlmittel in einem Behäl-

ter angerührt und mittels einer Pumpe und einer Hochleitung einem Hochbehäl-

ter für das Kühlmittel zugeführt, der über ein Überlaufrohr verfügt, über das zu

viel gefördertes Kühlmittel wieder dem Behälter zugeführt wird, in dem das

Kühlmittel angerührt worden ist. Aus dem Hochbehälter wird das Kühlmittel

durch eine Leitung den tiefer liegenden Werkzeugmaschinen zugeführt, indem

von dieser Kühlmittelleitung Zweigleitungen zu den einzelnen Verbrauchern

abgehen. Mit der Frage, wie das mit Produktionsrückständen kontaminierte

Kühlmittel von den Werkzeugmaschinen entsorgt wird und wie dies geschehen

kann, ohne dass sich Ablagerungen des kontaminierten Mediums im Trans-

portweg des Entsorgungssystems absetzen, befasst sich die Schrift nicht, so

dass dies durch die im Stand der Technik bekannten Bodenrinnen oder Hoch-

leitungen ("über-Kopf"-Entsorgung) geschehen kann. Der Offenbarungsgehalt

dieser Schrift geht daher nicht über die bereits erörterten Entgegenhaltungen

hinaus.

36

Die deutsche Offenlegungsschrift 35 16 138 (E 16) betrifft ein Verfahren

und eine Einrichtung zur Entsorgung von körnigen Abfallstoffen, insbesondere

von Flug- und Schmelzkammeraschen und damit technische Probleme, die

- wie der gerichtliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung darge-

legt hat - so weit von den sich auf dem Gebiet des Streitpatents stellenden

Problemen abliegen, dass sie Fachleute auf dem hier einschlägigen Gebiet bei

ihrer Entwicklungsarbeit nicht heranziehen.

37

Damit waren am Prioritätstag zwar alle Einzelelemente wie Pumpen mit

Hochleitungen zum Füllen von Flüssigkeitsbehältern, geschlossene Rohrlei-

tungssysteme zur Ableitung von Flüssigkeiten und die Verwendung von Sam-

melbehältern zur Entsorgung oder Wiederaufarbeitung von Kühl- und Schmier-

mitteln für Werkzeugmaschinen als solche und in ihrer Wirkungsweise für den

Flüssigkeitsstrom bekannt einschließlich des Prinzips, kontaminierte Flüssigkeit

nicht über Entsorgungsleitungen im Boden von Maschinenhallen, sondern

"über-Kopf" zu entsorgen. Zum Auffinden der Lehre des Streitpatents mussten

jedoch die im Stand der Technik vorgezeichneten Wege, nämlich die Entsor-

gung durch Rinnen oder Rohre, die im Boden verlegt werden, oder die Entsor-

gung "über-Kopf" durch Hoch- und anschließende Ableitungen, die durchgängig

von den Anfallsorten bis zum Sammelbehälter - sei es durch Druck- oder Vaku-

umpumpen - mit Druck zum Transport des Mediums beaufschlagt werden, ver-

lassen werden, indem das durchgängige Rohrleitungssystem durch Zwischen-

schaltung eines Hochbehälters in ein offenes und ein geschlossenes System

aufgeteilt werden. Dabei kommt den über den Anfallsorten angeordneten Zwi-

schenbehältern eine mehrfache Funktion zu, nämlich den Weitertransport des

Mediums von der Druckbeaufschlagung durch die Pumpe am Anfallsort zu ent-

koppeln, ein Puffervolumen bereitzustellen, das die Entstehung eines Teilvaku-

ums in dem geschlossenen Rohrleitungssystem verhindert und die Möglichkeit

eröffnet, auf diskontinuierlichen Betrieb der Anlage umzuschalten, wenn dies

- etwa durch den Betrieb nur eines Teils der an das System angeschlossenen

Maschinen - erforderlich ist. Anregungen oder Hinweise aus dem Stand der

Technik, ein Entsorgungssystem der hier einschlägigen Art in dieser Weise

auszubilden, sind in der mündlichen Verhandlung nicht zu Tage getreten, so

dass die Lehre nach den Patentansprüchen 1 und 4 in der mit dem Hauptantrag

verteidigten Fassung nicht als durch den Stand der Technik nahegelegt zu wer-

ten ist.

38

c) Dem steht - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht entgegen,

dass zum Prioritätszeitpunkt das Haushaltswassergesetz in der von der Kläge-

rin für ihre Auffassung herangezogenen Fassung bereits in Kraft getreten war.

Dabei kann dahinstehen, ob dieses Gesetz sich überhaupt mit der technischen

Ausgestaltung von Entsorgungssystemen der hier fraglichen Art befasst. Denn

es schreibt jedenfalls nicht vor, dass derartige Entsorgungssysteme in der pa-

tentierten Weise mit Zwischenbehältern auszustatten sind. Die in dem Gesetz

aufgestellten allgemeinen Anforderungen an die Sicherheit von Entsorgungsan-

lagen mögen zwar Veranlassung gegeben haben, vorhandene oder neu ge-

plante Entsorgungssysteme in besonderer Weise auf ihre Sicherheit zu über-

prüfen und zu entwickeln. Auch daraus ergibt sich aber weder ein Hinweis noch

eine irgendwie geartete Anregung zum Auffinden der patentgemäßen Lehre.

39

Eine andere rechtliche Wertung rechtfertigt auch nicht der von der Kläge-

rin in der mündlichen Verhandlung betonte Gesichtspunkt, dass sich flüssige

Medien erwärmen, wenn sie wie nach der Lehre des Streitpatents mittels einer

Pumpe transportiert werden; dieses gelte es bei den hier betroffenen Schmier-

und Kühlmittel zu vermeiden, wozu es nahegelegen habe, den Zwischenbehäl-

ter im Transportweg zu dem Sammeltank anzuordnen. Wie der gerichtliche

Sachverständige dargelegt hat, kann durch die Reibung des flüssigen Mediums

an den Rohrinnenwänden zwar eine gewisse und in ihrer Größenordnung zu

vernachlässigende Erwärmung auftreten, diese wird aber teils über das Rohrlei-

tungssystem abgeleitet, teils im Sammeltank und vor allem in den ihm nachge-

schalteten Aufbereitungssystemen abgebaut. Sollte sie für erheblich gehalten

werden, sei das Mittel der Wahl die Anordnung eines Wärmetauschers im Be-

reich des Sammeltanks.

40

V. Mit den Patentansprüchen 1 und 4 haben auch die auf sie rückbezo-

genen weiteren Patentansprüche Bestand.

41

VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 PatG, § 92 Abs. 2

ZPO, da der Umfang, in dem die Berufung Erfolg hat, als geringfügig zu bewer-

ten ist.

Scharen

Lemke

Asendorf

Gröning

Berger

Vorinstanz:

Bundespatentgericht, Entscheidung vom 06.04.2005 - 4 Ni 12/04 (EU) -