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BGH Beschluss vom 13.05.2009 – AnwZ (B) 18/07

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 18/07

BESCHLUSS

vom

13. Mai 2009

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Ganter, den Richter Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterinnen

Roggenbuck und Lohmann, die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Dr. Frey und

die Rechtsanwältin Dr. Hauger

am 13. Mai 2009

beschlossen:

Der Antragsteller hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten

Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Be-

schwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen

Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsan-

waltschaft mit Bescheid vom 29. Juni 2006 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wider-

rufen, weil er am 28. Juli 2005 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat-

te. Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung ist ohne Erfolg

geblieben. Mit Bescheid vom 31. März 2009 hat die Antragsgegnerin ihren Be-

scheid vom 29. Juni 2006 widerrufen, weil sich die Vermögensverhältnisse des

Antragstellers inzwischen konsolidiert haben. Die Beteiligten haben die Haupt-

sache übereinstimmend für erledigt erklärt.

II.

2

Auf Grund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist nach § 42

Abs. 6 Satz 2 BRAO, § 13a FGG und § 91a ZPO nur noch über die Kosten des

Verfahrens zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller

die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und ihm die Erstattung der notwendi-

gen außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Das Ver-

fahren hat sich zwar dadurch erledigt, dass die Antragsgegnerin ihren Wider-

rufsbescheid aufgehoben hat. Damit hat sie aber unverzüglich (zu diesem Er-

fordernis: Senat, Beschl v. 24. Januar 2008, AnwZ (B) 15/07, NJW-RR 2008,

794) auf den Umstand reagiert, dass der Vermögensverfall, auf den der Wider-

ruf gestützt war, nachträglich - durch die günstige Wendung der Vermögens-

verhältnisse des Antragstellers - entfallen ist. Bis dahin war das Rechtsmittel

unbegründet. Das geht zu Lasten des Antragstellers.

Ganter

Schmidt-Räntsch

Roggenbuck

Lohmann

Wüllrich

Frey

Hauger

Vorinstanz:

AGH München, Entscheidung vom 23.01.2007 - BayAGH I - 24/06 -