BGH Beschluss vom 13.05.2009 – AnwZ (B) 18/07
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 18/07
BESCHLUSS
vom
13. Mai 2009
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Ganter, den Richter Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterinnen
Roggenbuck und Lohmann, die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Dr. Frey und
die Rechtsanwältin Dr. Hauger
am 13. Mai 2009
beschlossen:
Der Antragsteller hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten
Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Be-
schwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen
Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsan-
waltschaft mit Bescheid vom 29. Juni 2006 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wider-
rufen, weil er am 28. Juli 2005 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat-
te. Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung ist ohne Erfolg
geblieben. Mit Bescheid vom 31. März 2009 hat die Antragsgegnerin ihren Be-
scheid vom 29. Juni 2006 widerrufen, weil sich die Vermögensverhältnisse des
Antragstellers inzwischen konsolidiert haben. Die Beteiligten haben die Haupt-
sache übereinstimmend für erledigt erklärt.
II.
Auf Grund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist nach § 42
Abs. 6 Satz 2 BRAO, § 13a FGG und § 91a ZPO nur noch über die Kosten des
Verfahrens zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller
die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und ihm die Erstattung der notwendi-
gen außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Das Ver-
fahren hat sich zwar dadurch erledigt, dass die Antragsgegnerin ihren Wider-
rufsbescheid aufgehoben hat. Damit hat sie aber unverzüglich (zu diesem Er-
fordernis: Senat, Beschl v. 24. Januar 2008, AnwZ (B) 15/07, NJW-RR 2008,
794) auf den Umstand reagiert, dass der Vermögensverfall, auf den der Wider-
ruf gestützt war, nachträglich - durch die günstige Wendung der Vermögens-
verhältnisse des Antragstellers - entfallen ist. Bis dahin war das Rechtsmittel
unbegründet. Das geht zu Lasten des Antragstellers.
Ganter
Schmidt-Räntsch
Roggenbuck
Lohmann
Wüllrich
Frey
Hauger
Vorinstanz:
AGH München, Entscheidung vom 23.01.2007 - BayAGH I - 24/06 -