BGH Beschluss vom 14.05.2009 – IX ZR 114/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 114/07
BESCHLUSS
vom
14. Mai 2009
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 14. Mai 2009
beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 2. April 2009
wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Gründe
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103
Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen
und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte
des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu be-
scheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in der Beratung am 2. April
2009 die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin in vollem Um-
fang darauf geprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben. Er hat unter die-
sem Gesichtspunkt die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erach-
tet und hat insoweit seinem die Beschwerde verwerfenden Beschluss eine kur-
ze Begründung beigefügt.
Von einer weiterreichenden Begründung kann auch in diesem Verfah-
rensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-
satz 2 ZPO abgesehen werden. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach
dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Ver-
fassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begrün-
dung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels ei-
ner Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO auszuhebeln. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörs-
rüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu
eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks.
15/3706 S. 16).
Ganter Gehrlein Vill
Fischer Grupp
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26.09.2002 - 2/5 O 164/00 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.05.2007 - 19 U 199/02 -