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BGH Beschluss vom 14.05.2009 – IX ZR 93/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. Mai 2009
in dem Rechtsstreit
IX ZR 93/08
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Nach Beendigung des Konkursverfahrens ist der Gemeinschuldner nicht berechtigt,
einen Gemeinschaftsschaden gegen den Konkursverwalter zu verfolgen, sofern der
Schadensbetrag für die Befriedigung der Konkursgläubiger benötigt wird.
BGH, Beschluss vom 14. Mai 2009 - IX ZR 93/08 - OLG Hamm LG Essen
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 14. Mai 2009
beschlossen:
1. Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsich-
tigt, die Revision gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des Ober-
landesgerichts Hamm vom 15. April 2008 gemäß § 552a ZPO
durch Beschluss zurückzuweisen.
2. Dem Kläger wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines
Monats ab Zustellung dieses Beschlusses gegeben.
3. Der auf den 2. Juli 2009 bestimmte Verhandlungstermin wird
aufgehoben; gegebenenfalls wird ein neuer Termin bestimmt
werden.
4. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 511.291,88 €
festgesetzt.
Gründe:
I.
1
Der beklagte Rechtsanwalt war Verwalter in dem am 1. März 1985 über
das Vermögen der TREUAG Treuhand-AG (nachfolgend: Gemeinschuldnerin)
eröffneten Konkursverfahrens, das am 4. September 1997 aufgehoben wurde.
Der Kläger war Gläubiger der Gemeinschuldnerin; zu seinen Gunsten wurden
bevorrechtigte Forderungen über 116.071 DM und nicht bevorrechtigte Forde-
rungen über 478.790,90 DM zur Konkurstabelle festgestellt.
2
Im Rahmen einer bei der Gemeinschuldnerin im Jahre 1982 durchgeführ-
ten Kapitalerhöhung hatte deren Hausbank, die National-Bank AG, unter aus-
drücklicher Bezugnahme auf § 37 AktG den Eingang einer tatsächlich nicht von
den Gesellschaftern bewirkten Zahlung in Höhe von 735.000 DM auf das erhöh-
te Kapital bestätigt. Der Kläger wirft dem Beklagten vor, den der Gemein-
schuldnerin wegen der unrichtigen Bescheinigung gemäß § 37 Abs. 1 Satz 4
AktG gegen die National-Bank AG zustehenden, inzwischen verjährten Scha-
densersatzanspruch nicht verfolgt zu haben. Der von dem Kläger auf Scha-
densersatzleistung in Anspruch genommene Beklagte wurde in einem Vorpro-
zess rechtskräftig zur Zahlung von 60.172,86 € verurteilt, weil der Kläger in dem
Konkursverfahren der Gemeinschuldnerin bei Realisierung des gegen die Nati-
onal-Bank AG bestehenden Anspruchs eine entsprechend höhere Befriedigung
erlangt hätte.
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Die Gemeinschuldnerin erwirkte am 6. September 2000 gegen den Be-
klagten einen Mahnbescheid wegen Nichteinzugs der Ersatzforderung gegen
die Nationalbank AG. Die Forderungen aus dem Mahnbescheid trat die Ge-
meinschuldnerin am 6. September 2002 an den Kläger ab, der dies anschlie-
ßend dem Mahngericht mitteilte. Das Verfahren ist auf Antrag des Klägers an
das Streitgericht abgegeben worden. Entsprechend der von ihm eingereichten
Klagebegründung macht der Kläger den Anspruch in eigener Person geltend.
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Nach teilweiser Klagerücknahme verlangt der Kläger von dem Beklagten
Zahlung in Höhe von 511.291,86 €. Das Oberlandesgericht hat die vor dem
Landgericht erfolgreiche Klage abgewiesen. Mit seiner von dem Berufungsge-
richt zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des Ur-
teils des Landgerichts.
II.
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Ein Zulassungsgrund greift nicht durch, weil die hier zu entscheidende
Rechtsfrage anhand bereits ergangener höchstrichterlicher Rechtsprechung
beantwortet werden kann. Auch hat das Berufungsgericht jedenfalls im Ergeb-
nis zutreffend entschieden (§ 552a ZPO). Ebenso wie der Gemeinschuldnerin
als Zedentin fehlt dem Kläger als Zessionar der abgetretenen Forderung die
Einziehungs- und Prozessführungsbefugnis für die Geltendmachung des Scha-
densersatzanspruchs gegen den Beklagten. Ein zur Befriedigung der Konkurs-
gläubiger dienender Anspruch auf Ersatz des Gemeinschafts- bzw. Gesamt-
schadens (vgl. Häsemeyer, Insolvenzrecht 4. Aufl. Rn. 6.38) kann nach Been-
digung des Konkursverfahrens nur durch einen Sonderverwalter geltend ge-
macht werden. Mithin ist die von dem Oberlandesgericht als unbegründet er-
achtete Klage in Einklang mit dem Verbot der reformatio in peius (BGHZ 145,
316, 331) mangels Prozessführungsbefugnis als unzulässig abzuweisen.
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1. Mindert der Konkursverwalter durch ein pflichtwidriges Verhalten die
Konkursmasse, handelt es sich um einen Gesamtschaden (vgl. nunmehr § 92
InsO) der Gemeinschaft der Gläubiger. Der Schaden ist von dem hierfür gemäß
§ 82 KO verantwortlichen Konkursverwalter durch Zahlung an die Konkursmas-
se auszugleichen. Der Gemeinschaftsschaden kann nicht durch einen der be-
troffenen Masse- oder Konkursgläubiger verfolgt werden; vielmehr obliegt die
Durchsetzung während des Konkursverfahrens einem Sonderverwalter oder
neu bestellten Konkursverwalter (BGHZ 159, 25, 26; BGH, Urt. v. 5. Oktober
1989 - IX ZR 233/87, WM 1989, 1781, 1783; Urt. v. 28. Oktober 1993 - IX ZR
21/93, NJW 1994, 323 f, insoweit bei BGHZ 124, 27 nicht abgedruckt).
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2. Die pflichtwidrige Verringerung der Konkursmasse bedingt neben dem
Gemeinschaftsschaden notwendigerweise zugleich eine Schmälerung der Be-
friedigungsquote der einzelnen Konkursgläubiger. Als Bestandteil des Gemein-
schaftsschadens verwirklicht sich mithin ein Einzelschaden der Konkursgläubi-
ger (BGHZ 159, 25, 29). Diesen Quotenverringerungsschaden des einzelnen
Konkursgläubigers kann während des Konkursverfahrens nur der Konkursver-
walter gerichtlich einklagen; dem jeweils betroffenen Konkursgläubiger fehlt die
Einziehungs- und Prozessführungsbefugnis (BGHZ 159, 25, 28). Hingegen sind
die einzelnen Konkursgläubiger nach Beendigung des Verfahrens - wie der hie-
sige Kläger in dem Vorprozess - berechtigt, den auf sie entfallenden Einzel-
schaden gegen den Konkursverwalter zu verfolgen (BGHZ 159, 25, 29; BGH,
Urt. v. 22. Februar 1973 - VI ZR 165/71, NJW 1973, 1198). Diese Rechtspre-
chung zur Geltendmachung des Gemeinschaftsschadens und des Quotenver-
ringerungsschadens ist in die Regelung des § 92 InsO eingeflossen (BGHZ
159, 25, 29), so dass die nachfolgenden Ausführungen auch für das Recht der
Insolvenzordnung Geltung beanspruchen.
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3. Die von dem Bundesgerichtshof wiederholt betonte (BGHZ 159, 25,
27; BGH, Urt. v. 5. Oktober 1989, aaO S. 1784) Notwendigkeit einer sachge-
mäßen Verknüpfung beider Ansprüche führt zu dem Ergebnis, dass nach der
Beendigung des Konkursverfahrens nur noch die Einzelansprüche der Kon-
kursgläubiger erhoben werden können
(vgl. MünchKomm-InsO/Brandes,
2. Aufl. §§ 60, 61 Rn. 117; Lüke in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 60 Rn. 30), so-
lange nicht im Rahmen einer Nachtragsverteilung ein Sonderverwalter zwecks
Durchsetzung des Gesamtschadens bestellt wird (vgl. MünchKomm-InsO/
Brandes, aaO §§ 60, 61 Rn. 116). Dem Gemeinschuldner fehlt nach Verfah-
rensbeendigung jedenfalls die Prozessführungsbefugnis zur Geltendmachung
eines Anspruchs auf Ersatz des Gesamtschadens, sofern die Konkursgläubiger
noch nicht vollständig befriedigt sind.
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a) Den dargestellten Rechtsprechungsgrundsätzen ist zu entnehmen,
dass der Anspruch auf Erstattung des Gemeinschaftsschadens und die An-
sprüche auf Ersatz des Einzelschadens aus prozessualen Gründen nicht
gleichzeitig geltend gemacht werden können.
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Während der Dauer des Konkursverfahrens kann der Gemeinschafts-
schaden durch einen Sonderverwalter oder einen neu bestellten Verwalter ge-
gen den pflichtwidrig handelnden Konkursverwalter durchgesetzt werden. Erst
nach Beendigung des Konkursverfahrens sind die Konkursgläubiger berechtigt,
ihren Einzelschaden gegen den Konkursverwalter klageweise beizutreiben.
Können die Konkursgläubiger ihren Einzelschaden nur nach Verfahrensbeendi-
gung verfolgen, ergibt sich daraus im Umkehrschluss, dass in dieser Phase der
Gemeinschaftsschaden von dem Gemeinschuldner als Träger des Anspruchs
(vgl. BGH, Urt. v. 5. Oktober 1989, aaO S. 1783) nicht erhoben werden kann.
Da der Gemeinschaftsschaden und der Einzelschaden eigenständige Ansprü-
che bilden (BGHZ 159, 25, 26; BGH, Urt. v. 5. Oktober 1989, aaO S. 1784) und
mithin eine Gesamtgläubigerschaft (§ 428 BGB) ausscheidet, führt diese Hand-
habung zu dem allein sachgerechten Ergebnis, dass der haftende Konkursver-
walter entweder einem Anspruch wegen des Gemeinschaftsschadens oder An-
sprüchen wegen des Einzelschadens, aber nicht gleichzeitig beiden Ansprü-
chen ausgesetzt ist. Schon zur Vermeidung divergierender Entscheidungen
muss sichergestellt werden, dass nicht gleichzeitig Ansprüche auf den Einzel-
schaden und der Anspruch auf den Gemeinschaftsschaden einer gerichtlichen
Entscheidung unterbreitet werden (BGHZ 159, 25, 28).
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b) Der Gemeinschuldner ist nach Verfahrensbeendigung auch deswegen
nicht berechtigt, den Gemeinschaftsschaden zu liquidieren, weil der Schutz-
zweck der dem pflichtwidrig handelnden Konkursverwalter auferlegten Ersatz-
pflicht vornehmlich auf die Belange der im Konkursverfahren nicht vollständig
befriedigten Konkursgläubiger ausgerichtet ist und dem Gemeinschuldner folg-
lich die Befugnis zur Einziehung des deren Vermögenssphäre zuzuordnenden
Schadens fehlt.
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aa) Durch die Pflichtverletzung des Konkursverwalters werden sowohl
der Gemeinschuldner als auch die Konkursgläubiger geschädigt. Infolge der
Verkürzung der Konkursmasse wird zugleich die Dividende eines jeden Kon-
kursgläubigers geschmälert (BGHZ 159, 25, 26); der Quotenverringerungs-
schaden ist damit Teil des Gesamtschadens, der sich aus der Summe der Quo-
tenverringerungsschäden zusammensetzt (BGHZ 159, 25, 27). Erleiden durch
die Pflichtwidrigkeit des Konkursverwalters - wie im Streitfall infolge der ver-
säumten Beitreibung einer die ordnungsgemäße Kapitalaufbringung sichernden
Forderung (vgl. MünchKomm-InsO/Brandes, aaO §§ 60, 61 Rn. 14) - die Kon-
kursgläubiger und der Gemeinschuldner einen Vermögensnachteil, verbleibt die
von dem haftenden Konkursverwalter geschuldete Schadensersatzleistung
nicht im Vermögen des Gemeinschuldners, sondern ist zur gleichmäßigen Be-
friedigung der Konkursgläubiger zu verwenden (vgl. BGHZ 159, 25, 26). Damit
erweist sich der Ersatzanspruch aus § 82 KO als Bestandteil der Masse
(Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 82 Rn. 5; vgl. MünchKomm-InsO/Brandes,
aaO §§ 60, 61 Rn. 116). Diese vermögensrechtliche Zuweisung des Anspruchs
an die Konkursgläubiger wirkt auch nach Verfahrensbeendigung fort, weil der
Ersatzanspruch auf einer von dem Konkursverwalter während des Verfahrens
begangenen Pflichtverletzung beruht (Laukemann ZInsO 2006, 415, 417). Dies
schließt es aus, dass der Gemeinschuldner den Ersatzanspruch nach Verfah-
rensbeendigung gerichtlich beitreibt und damit frei verfügbares Vermögen in die
Hand bekommt (Laukemann, aaO; Häsemeyer, aaO Rn. 12.07 Fn. 20).
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bb) Da das Vermögen des Gemeinschuldners auch nach Verfahrensbe-
endigung der Verwertung zugunsten seiner Konkursgläubiger unterliegt (§ 164
Abs. 1 KO, ebenso § 201 Abs. 1 InsO), ist bei wertender Betrachtung die Ge-
meinschaft der Konkursgläubiger als Geschädigte anzusehen (vgl. BGH, Urt. v.
5. Oktober 1989, aaO S. 1784). Will der Gemeinschuldner den Gesamtscha-
den als mithin mehreren Berechtigten gemeinschaftlich entstandenen Schaden
geltend machen, bedarf er hierfür einer besonderen gesetzlichen Befugnis
(BGH, Urt. v. 5. Oktober 1989, aaO S. 1783). Mangels Schaffung einer entspre-
chenden gesetzlichen Grundlage ist die nach Verfahrensbeendigung erhobene
Klage des Gemeinschuldners auf Ersatz des Gemeinschaftsschadens als unzu-
lässig zu erachten. Anders - und zwar im Sinne einer Einziehungsbefugnis des
Gemeinschuldners - verhält es sich nur in dem höchst seltenen Ausnahmefall,
in dem feststeht, dass den Gläubigern nach Verfahrensbeendigung keine weite-
ren Ansprüche gegen den Gemeinschuldner zustehen (vgl. RGZ 78, 186, 189).
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cc) Der Gemeinschaftsschaden kann nach Beendigung des Konkursver-
fahrens nur im Rahmen einer Nachtragsverteilung (§ 166 Abs. 2 KO, ebenso
§ 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO) verfolgt werden, für deren Durchführung wegen des
gegen den früheren Verwalter gerichteten Ersatzanspruchs ein neuer Konkurs-
verwalter zu bestellen ist. Durch die Nachtragsverteilung wird die Verwaltung
den insolvenzrechtlichen Grundsätzen unterstellt. Dies bedeutet, dass der Ge-
samtschadensanspruch von dem Konkursverwalter einzuziehen und der Scha-
densbetrag auf die Konkursgläubiger zu verteilen ist (K. Schmidt KTS 1976,
191, 208; MünchKomm-InsO/Brandes, aaO [§§ 60, 61 Rn. 116]; HK-InsO/
Lohmann, 5. Aufl. § 60 Rn. 51; Jaeger/Gerhardt, aaO § 60 Rn. 135). Bei Anord-
nung einer Nachtragsverteilung verlieren die Konkursgläubiger die Befugnis,
den ihnen erwachsenen Einzelschaden gegen den Konkursverwalter geltend zu
machen (MünchKomm-InsO/Brandes, aaO [§§ 60, 61 Rn. 116]). Den Belangen
des an der Einziehung des Gesamtschadensanspruchs interessierten Gemein-
schuldners wird durch die Möglichkeit Rechnung getragen, eine Nachtragsver-
teilung anzuregen. Es liegt nahe, dass - wie das Berufungsgericht annimmt
(ebenso Laukemann, aaO S. 417) - ein Anspruch des Gemeinschuldners gegen
den Konkursverwalter auf Befreiung von den Nachforderungsansprüchen der
Konkursgläubiger anzuerkennen ist. Dies kann vorliegend dahin stehen, weil ein
solcher Anspruch nicht den Gegenstand der Klage bildet.
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4. Nach diesen Grundsätzen ist die hier erhobene Klage als unzulässig
abzuweisen. Der Kläger ist als Zessionar der Gemeinschuldnerin nach Verfah-
rensbeendigung nicht berechtigt, den Anspruch auf Ersatz des Gesamtscha-
dens zu verfolgen. Eine Nachtragsverteilung, die den insoweit bestellten Ver-
walter zur Geltendmachung des Gesamtschadens berechtigt, ist nicht angeord-
net worden. Folglich sind lediglich die Konkursgläubiger befugt, ihren jeweiligen
Quotenverringerungsschaden geltend zu machen.
Ganter Gehrlein Vill
Fischer Grupp
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss erledigt.
Vorinstanzen:
LG Essen, Entscheidung vom 21.09.2006 - 8 O 564/04 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 15.04.2008 - 27 U 218/06 -