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BGH Beschluss vom 14.05.2009 – IX ZR 93/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. Mai 2009

in dem Rechtsstreit

IX ZR 93/08

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

KO § 82; InsO § 60

Nach Beendigung des Konkursverfahrens ist der Gemeinschuldner nicht berechtigt,

einen Gemeinschaftsschaden gegen den Konkursverwalter zu verfolgen, sofern der

Schadensbetrag für die Befriedigung der Konkursgläubiger benötigt wird.

BGH, Beschluss vom 14. Mai 2009 - IX ZR 93/08 - OLG Hamm LG Essen

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp

am 14. Mai 2009

beschlossen:

1. Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsich-

tigt, die Revision gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des Ober-

landesgerichts Hamm vom 15. April 2008 gemäß § 552a ZPO

durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Dem Kläger wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines

Monats ab Zustellung dieses Beschlusses gegeben.

3. Der auf den 2. Juli 2009 bestimmte Verhandlungstermin wird

aufgehoben; gegebenenfalls wird ein neuer Termin bestimmt

werden.

4. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 511.291,88 €

festgesetzt.

Gründe:

I.

1

Der beklagte Rechtsanwalt war Verwalter in dem am 1. März 1985 über

das Vermögen der TREUAG Treuhand-AG (nachfolgend: Gemeinschuldnerin)

eröffneten Konkursverfahrens, das am 4. September 1997 aufgehoben wurde.

Der Kläger war Gläubiger der Gemeinschuldnerin; zu seinen Gunsten wurden

bevorrechtigte Forderungen über 116.071 DM und nicht bevorrechtigte Forde-

rungen über 478.790,90 DM zur Konkurstabelle festgestellt.

2

Im Rahmen einer bei der Gemeinschuldnerin im Jahre 1982 durchgeführ-

ten Kapitalerhöhung hatte deren Hausbank, die National-Bank AG, unter aus-

drücklicher Bezugnahme auf § 37 AktG den Eingang einer tatsächlich nicht von

den Gesellschaftern bewirkten Zahlung in Höhe von 735.000 DM auf das erhöh-

te Kapital bestätigt. Der Kläger wirft dem Beklagten vor, den der Gemein-

schuldnerin wegen der unrichtigen Bescheinigung gemäß § 37 Abs. 1 Satz 4

AktG gegen die National-Bank AG zustehenden, inzwischen verjährten Scha-

densersatzanspruch nicht verfolgt zu haben. Der von dem Kläger auf Scha-

densersatzleistung in Anspruch genommene Beklagte wurde in einem Vorpro-

zess rechtskräftig zur Zahlung von 60.172,86 € verurteilt, weil der Kläger in dem

Konkursverfahren der Gemeinschuldnerin bei Realisierung des gegen die Nati-

onal-Bank AG bestehenden Anspruchs eine entsprechend höhere Befriedigung

erlangt hätte.

3

Die Gemeinschuldnerin erwirkte am 6. September 2000 gegen den Be-

klagten einen Mahnbescheid wegen Nichteinzugs der Ersatzforderung gegen

die Nationalbank AG. Die Forderungen aus dem Mahnbescheid trat die Ge-

meinschuldnerin am 6. September 2002 an den Kläger ab, der dies anschlie-

ßend dem Mahngericht mitteilte. Das Verfahren ist auf Antrag des Klägers an

das Streitgericht abgegeben worden. Entsprechend der von ihm eingereichten

Klagebegründung macht der Kläger den Anspruch in eigener Person geltend.

4

Nach teilweiser Klagerücknahme verlangt der Kläger von dem Beklagten

Zahlung in Höhe von 511.291,86 €. Das Oberlandesgericht hat die vor dem

Landgericht erfolgreiche Klage abgewiesen. Mit seiner von dem Berufungsge-

richt zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des Ur-

teils des Landgerichts.

II.

5

Ein Zulassungsgrund greift nicht durch, weil die hier zu entscheidende

Rechtsfrage anhand bereits ergangener höchstrichterlicher Rechtsprechung

beantwortet werden kann. Auch hat das Berufungsgericht jedenfalls im Ergeb-

nis zutreffend entschieden (§ 552a ZPO). Ebenso wie der Gemeinschuldnerin

als Zedentin fehlt dem Kläger als Zessionar der abgetretenen Forderung die

Einziehungs- und Prozessführungsbefugnis für die Geltendmachung des Scha-

densersatzanspruchs gegen den Beklagten. Ein zur Befriedigung der Konkurs-

gläubiger dienender Anspruch auf Ersatz des Gemeinschafts- bzw. Gesamt-

schadens (vgl. Häsemeyer, Insolvenzrecht 4. Aufl. Rn. 6.38) kann nach Been-

digung des Konkursverfahrens nur durch einen Sonderverwalter geltend ge-

macht werden. Mithin ist die von dem Oberlandesgericht als unbegründet er-

achtete Klage in Einklang mit dem Verbot der reformatio in peius (BGHZ 145,

316, 331) mangels Prozessführungsbefugnis als unzulässig abzuweisen.

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1. Mindert der Konkursverwalter durch ein pflichtwidriges Verhalten die

Konkursmasse, handelt es sich um einen Gesamtschaden (vgl. nunmehr § 92

InsO) der Gemeinschaft der Gläubiger. Der Schaden ist von dem hierfür gemäß

§ 82 KO verantwortlichen Konkursverwalter durch Zahlung an die Konkursmas-

se auszugleichen. Der Gemeinschaftsschaden kann nicht durch einen der be-

troffenen Masse- oder Konkursgläubiger verfolgt werden; vielmehr obliegt die

Durchsetzung während des Konkursverfahrens einem Sonderverwalter oder

neu bestellten Konkursverwalter (BGHZ 159, 25, 26; BGH, Urt. v. 5. Oktober

1989 - IX ZR 233/87, WM 1989, 1781, 1783; Urt. v. 28. Oktober 1993 - IX ZR

21/93, NJW 1994, 323 f, insoweit bei BGHZ 124, 27 nicht abgedruckt).

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2. Die pflichtwidrige Verringerung der Konkursmasse bedingt neben dem

Gemeinschaftsschaden notwendigerweise zugleich eine Schmälerung der Be-

friedigungsquote der einzelnen Konkursgläubiger. Als Bestandteil des Gemein-

schaftsschadens verwirklicht sich mithin ein Einzelschaden der Konkursgläubi-

ger (BGHZ 159, 25, 29). Diesen Quotenverringerungsschaden des einzelnen

Konkursgläubigers kann während des Konkursverfahrens nur der Konkursver-

walter gerichtlich einklagen; dem jeweils betroffenen Konkursgläubiger fehlt die

Einziehungs- und Prozessführungsbefugnis (BGHZ 159, 25, 28). Hingegen sind

die einzelnen Konkursgläubiger nach Beendigung des Verfahrens - wie der hie-

sige Kläger in dem Vorprozess - berechtigt, den auf sie entfallenden Einzel-

schaden gegen den Konkursverwalter zu verfolgen (BGHZ 159, 25, 29; BGH,

Urt. v. 22. Februar 1973 - VI ZR 165/71, NJW 1973, 1198). Diese Rechtspre-

chung zur Geltendmachung des Gemeinschaftsschadens und des Quotenver-

ringerungsschadens ist in die Regelung des § 92 InsO eingeflossen (BGHZ

159, 25, 29), so dass die nachfolgenden Ausführungen auch für das Recht der

Insolvenzordnung Geltung beanspruchen.

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3. Die von dem Bundesgerichtshof wiederholt betonte (BGHZ 159, 25,

27; BGH, Urt. v. 5. Oktober 1989, aaO S. 1784) Notwendigkeit einer sachge-

mäßen Verknüpfung beider Ansprüche führt zu dem Ergebnis, dass nach der

Beendigung des Konkursverfahrens nur noch die Einzelansprüche der Kon-

kursgläubiger erhoben werden können

(vgl. MünchKomm-InsO/Brandes,

2. Aufl. §§ 60, 61 Rn. 117; Lüke in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 60 Rn. 30), so-

lange nicht im Rahmen einer Nachtragsverteilung ein Sonderverwalter zwecks

Durchsetzung des Gesamtschadens bestellt wird (vgl. MünchKomm-InsO/

Brandes, aaO §§ 60, 61 Rn. 116). Dem Gemeinschuldner fehlt nach Verfah-

rensbeendigung jedenfalls die Prozessführungsbefugnis zur Geltendmachung

eines Anspruchs auf Ersatz des Gesamtschadens, sofern die Konkursgläubiger

noch nicht vollständig befriedigt sind.

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a) Den dargestellten Rechtsprechungsgrundsätzen ist zu entnehmen,

dass der Anspruch auf Erstattung des Gemeinschaftsschadens und die An-

sprüche auf Ersatz des Einzelschadens aus prozessualen Gründen nicht

gleichzeitig geltend gemacht werden können.

10

Während der Dauer des Konkursverfahrens kann der Gemeinschafts-

schaden durch einen Sonderverwalter oder einen neu bestellten Verwalter ge-

gen den pflichtwidrig handelnden Konkursverwalter durchgesetzt werden. Erst

nach Beendigung des Konkursverfahrens sind die Konkursgläubiger berechtigt,

ihren Einzelschaden gegen den Konkursverwalter klageweise beizutreiben.

Können die Konkursgläubiger ihren Einzelschaden nur nach Verfahrensbeendi-

gung verfolgen, ergibt sich daraus im Umkehrschluss, dass in dieser Phase der

Gemeinschaftsschaden von dem Gemeinschuldner als Träger des Anspruchs

(vgl. BGH, Urt. v. 5. Oktober 1989, aaO S. 1783) nicht erhoben werden kann.

Da der Gemeinschaftsschaden und der Einzelschaden eigenständige Ansprü-

che bilden (BGHZ 159, 25, 26; BGH, Urt. v. 5. Oktober 1989, aaO S. 1784) und

mithin eine Gesamtgläubigerschaft (§ 428 BGB) ausscheidet, führt diese Hand-

habung zu dem allein sachgerechten Ergebnis, dass der haftende Konkursver-

walter entweder einem Anspruch wegen des Gemeinschaftsschadens oder An-

sprüchen wegen des Einzelschadens, aber nicht gleichzeitig beiden Ansprü-

chen ausgesetzt ist. Schon zur Vermeidung divergierender Entscheidungen

muss sichergestellt werden, dass nicht gleichzeitig Ansprüche auf den Einzel-

schaden und der Anspruch auf den Gemeinschaftsschaden einer gerichtlichen

Entscheidung unterbreitet werden (BGHZ 159, 25, 28).

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b) Der Gemeinschuldner ist nach Verfahrensbeendigung auch deswegen

nicht berechtigt, den Gemeinschaftsschaden zu liquidieren, weil der Schutz-

zweck der dem pflichtwidrig handelnden Konkursverwalter auferlegten Ersatz-

pflicht vornehmlich auf die Belange der im Konkursverfahren nicht vollständig

befriedigten Konkursgläubiger ausgerichtet ist und dem Gemeinschuldner folg-

lich die Befugnis zur Einziehung des deren Vermögenssphäre zuzuordnenden

Schadens fehlt.

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aa) Durch die Pflichtverletzung des Konkursverwalters werden sowohl

der Gemeinschuldner als auch die Konkursgläubiger geschädigt. Infolge der

Verkürzung der Konkursmasse wird zugleich die Dividende eines jeden Kon-

kursgläubigers geschmälert (BGHZ 159, 25, 26); der Quotenverringerungs-

schaden ist damit Teil des Gesamtschadens, der sich aus der Summe der Quo-

tenverringerungsschäden zusammensetzt (BGHZ 159, 25, 27). Erleiden durch

die Pflichtwidrigkeit des Konkursverwalters - wie im Streitfall infolge der ver-

säumten Beitreibung einer die ordnungsgemäße Kapitalaufbringung sichernden

Forderung (vgl. MünchKomm-InsO/Brandes, aaO §§ 60, 61 Rn. 14) - die Kon-

kursgläubiger und der Gemeinschuldner einen Vermögensnachteil, verbleibt die

von dem haftenden Konkursverwalter geschuldete Schadensersatzleistung

nicht im Vermögen des Gemeinschuldners, sondern ist zur gleichmäßigen Be-

friedigung der Konkursgläubiger zu verwenden (vgl. BGHZ 159, 25, 26). Damit

erweist sich der Ersatzanspruch aus § 82 KO als Bestandteil der Masse

(Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 82 Rn. 5; vgl. MünchKomm-InsO/Brandes,

aaO §§ 60, 61 Rn. 116). Diese vermögensrechtliche Zuweisung des Anspruchs

an die Konkursgläubiger wirkt auch nach Verfahrensbeendigung fort, weil der

Ersatzanspruch auf einer von dem Konkursverwalter während des Verfahrens

begangenen Pflichtverletzung beruht (Laukemann ZInsO 2006, 415, 417). Dies

schließt es aus, dass der Gemeinschuldner den Ersatzanspruch nach Verfah-

rensbeendigung gerichtlich beitreibt und damit frei verfügbares Vermögen in die

Hand bekommt (Laukemann, aaO; Häsemeyer, aaO Rn. 12.07 Fn. 20).

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bb) Da das Vermögen des Gemeinschuldners auch nach Verfahrensbe-

endigung der Verwertung zugunsten seiner Konkursgläubiger unterliegt (§ 164

Abs. 1 KO, ebenso § 201 Abs. 1 InsO), ist bei wertender Betrachtung die Ge-

meinschaft der Konkursgläubiger als Geschädigte anzusehen (vgl. BGH, Urt. v.

5. Oktober 1989, aaO S. 1784). Will der Gemeinschuldner den Gesamtscha-

den als mithin mehreren Berechtigten gemeinschaftlich entstandenen Schaden

geltend machen, bedarf er hierfür einer besonderen gesetzlichen Befugnis

(BGH, Urt. v. 5. Oktober 1989, aaO S. 1783). Mangels Schaffung einer entspre-

chenden gesetzlichen Grundlage ist die nach Verfahrensbeendigung erhobene

Klage des Gemeinschuldners auf Ersatz des Gemeinschaftsschadens als unzu-

lässig zu erachten. Anders - und zwar im Sinne einer Einziehungsbefugnis des

Gemeinschuldners - verhält es sich nur in dem höchst seltenen Ausnahmefall,

in dem feststeht, dass den Gläubigern nach Verfahrensbeendigung keine weite-

ren Ansprüche gegen den Gemeinschuldner zustehen (vgl. RGZ 78, 186, 189).

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cc) Der Gemeinschaftsschaden kann nach Beendigung des Konkursver-

fahrens nur im Rahmen einer Nachtragsverteilung (§ 166 Abs. 2 KO, ebenso

§ 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO) verfolgt werden, für deren Durchführung wegen des

gegen den früheren Verwalter gerichteten Ersatzanspruchs ein neuer Konkurs-

verwalter zu bestellen ist. Durch die Nachtragsverteilung wird die Verwaltung

den insolvenzrechtlichen Grundsätzen unterstellt. Dies bedeutet, dass der Ge-

samtschadensanspruch von dem Konkursverwalter einzuziehen und der Scha-

densbetrag auf die Konkursgläubiger zu verteilen ist (K. Schmidt KTS 1976,

191, 208; MünchKomm-InsO/Brandes, aaO [§§ 60, 61 Rn. 116]; HK-InsO/

Lohmann, 5. Aufl. § 60 Rn. 51; Jaeger/Gerhardt, aaO § 60 Rn. 135). Bei Anord-

nung einer Nachtragsverteilung verlieren die Konkursgläubiger die Befugnis,

den ihnen erwachsenen Einzelschaden gegen den Konkursverwalter geltend zu

machen (MünchKomm-InsO/Brandes, aaO [§§ 60, 61 Rn. 116]). Den Belangen

des an der Einziehung des Gesamtschadensanspruchs interessierten Gemein-

schuldners wird durch die Möglichkeit Rechnung getragen, eine Nachtragsver-

teilung anzuregen. Es liegt nahe, dass - wie das Berufungsgericht annimmt

(ebenso Laukemann, aaO S. 417) - ein Anspruch des Gemeinschuldners gegen

den Konkursverwalter auf Befreiung von den Nachforderungsansprüchen der

Konkursgläubiger anzuerkennen ist. Dies kann vorliegend dahin stehen, weil ein

solcher Anspruch nicht den Gegenstand der Klage bildet.

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4. Nach diesen Grundsätzen ist die hier erhobene Klage als unzulässig

abzuweisen. Der Kläger ist als Zessionar der Gemeinschuldnerin nach Verfah-

rensbeendigung nicht berechtigt, den Anspruch auf Ersatz des Gesamtscha-

dens zu verfolgen. Eine Nachtragsverteilung, die den insoweit bestellten Ver-

walter zur Geltendmachung des Gesamtschadens berechtigt, ist nicht angeord-

net worden. Folglich sind lediglich die Konkursgläubiger befugt, ihren jeweiligen

Quotenverringerungsschaden geltend zu machen.

Ganter Gehrlein Vill

Fischer Grupp

Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss erledigt.

Vorinstanzen:

LG Essen, Entscheidung vom 21.09.2006 - 8 O 564/04 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 15.04.2008 - 27 U 218/06 -