Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 25.05.2009 – AnwZ (B) 7/09

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ(B) 7/09

BESCHLUSS

vom

25. Mai 2009

in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren

Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,

wegen Gestattung des Führens einer Fachanwaltsbezeichnung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann und

Dr. Frellesen, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich

und Dr. Frey und die Rechtsanwältin Dr. Hauger

am 25. Mai 2009 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den

Beschluss des II. Senats des Anwaltsgerichtshofes Berlin

vom 24. November 2008 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdever-

fahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen

Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

12.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller hat am 28. Oktober 2006 bei der Antragsgegnerin be-

antragt, ihm gemäß § 43 c Abs. 1 BRAO die Befugnis zu verleihen, sich als

Fachanwalt für Arbeitsrecht zu bezeichnen. Die Antragsgegnerin hat den Antrag

mit Bescheid vom 16. Januar 2008 abgelehnt. Den Antrag auf gerichtliche Ent-

scheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen wendet sich

der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

1. Die Ablehnung der Befugnis, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen,

ist nicht nach § 42 Abs. 1 BRAO, sondern allein nach § 223 BRAO anfechtbar.

2. Gegen eine im Verfahren nach § 223 BRAO ergangene Entscheidung

des Anwaltsgerichtshofs ist die sofortige Beschwerde nur statthaft, wenn der

Anwaltsgerichtshof sie zugelassen hat. Im vorliegenden Fall ist dies nicht ge-

schehen. Daran ist der Bundesgerichtshof gebunden (BGH, Beschl. v.

24. November 1997 - AnwZ (B) 40/97, BRAK-Mitt. 1998, 41; v. 29. Mai 2000

- AnwZ (B) 45/99, BRAK-Mitt. 2000, 259; v. 4. März 2002 - AnwZ (B) 14/01).

4

Dies gilt selbst in Fällen, in denen sich die Entscheidung des Anwaltsgerichts-

hofs - wie hier - mit der Frage der Zulassung nicht befasst (BGH, Beschl. v.

9. Dezember 1996 - AnwZ (B) 42/96, BRAK-Mitt. 1997, 92).

Tolksdorf Ernemann Frellesen Roggenbuck

Wüllrich Frey Hauger

Vorinstanz:

AGH Berlin, Entscheidung vom 24.11.2008 - II AGH 4/08 -