BGH Beschluss vom 25.05.2009 – AnwZ (B) 7/09
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ(B) 7/09
BESCHLUSS
vom
25. Mai 2009
in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
Antragsteller und Beschwerdeführer,
gegen
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
wegen Gestattung des Führens einer Fachanwaltsbezeichnung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann und
Dr. Frellesen, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich
und Dr. Frey und die Rechtsanwältin Dr. Hauger
am 25. Mai 2009 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den
Beschluss des II. Senats des Anwaltsgerichtshofes Berlin
vom 24. November 2008 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdever-
fahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen
Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
12.500 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller hat am 28. Oktober 2006 bei der Antragsgegnerin be-
antragt, ihm gemäß § 43 c Abs. 1 BRAO die Befugnis zu verleihen, sich als
Fachanwalt für Arbeitsrecht zu bezeichnen. Die Antragsgegnerin hat den Antrag
mit Bescheid vom 16. Januar 2008 abgelehnt. Den Antrag auf gerichtliche Ent-
scheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen wendet sich
der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
1. Die Ablehnung der Befugnis, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen,
ist nicht nach § 42 Abs. 1 BRAO, sondern allein nach § 223 BRAO anfechtbar.
2. Gegen eine im Verfahren nach § 223 BRAO ergangene Entscheidung
des Anwaltsgerichtshofs ist die sofortige Beschwerde nur statthaft, wenn der
Anwaltsgerichtshof sie zugelassen hat. Im vorliegenden Fall ist dies nicht ge-
schehen. Daran ist der Bundesgerichtshof gebunden (BGH, Beschl. v.
24. November 1997 - AnwZ (B) 40/97, BRAK-Mitt. 1998, 41; v. 29. Mai 2000
- AnwZ (B) 45/99, BRAK-Mitt. 2000, 259; v. 4. März 2002 - AnwZ (B) 14/01).
Dies gilt selbst in Fällen, in denen sich die Entscheidung des Anwaltsgerichts-
hofs - wie hier - mit der Frage der Zulassung nicht befasst (BGH, Beschl. v.
9. Dezember 1996 - AnwZ (B) 42/96, BRAK-Mitt. 1997, 92).
Tolksdorf Ernemann Frellesen Roggenbuck
Wüllrich Frey Hauger
Vorinstanz:
AGH Berlin, Entscheidung vom 24.11.2008 - II AGH 4/08 -