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BGH Beschluss vom 27.05.2009 – 2 StR 103/09
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 103/09
BESCHLUSS
vom
27. Mai 2009
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2009 beschlossen:
Der Nebenklägerin Be. wird im Adhäsionsverfahren
für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechts-
anwältin S. -R. aus Köln beigeordnet.
Ihr weitergehender Antrag auf Bestellung von Rechtsanwältin
S. -R. als Beistand für die Revisionsinstanz ist gegens-
tandslos.
Gründe:
1
1. Einer Entscheidung über den Antrag der Nebenklägerin, ihr auch für
das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwäl-
tin S. -R. aus Köln zu gewähren, bedarf es hinsichtlich des
Strafverfahrens gegen die Angeklagten nicht. Die durch Beschluss des Landge-
richts vom 7. Dezember 2007 erfolgte Bestellung von Rechtsanwältin S.
-R. als Beistand nach § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO wirkt über die jeweilige
Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und er-
streckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz.
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2. Dagegen ist im Adhäsionsverfahren über den Prozesskostenhilfean-
trag der Nebenklägerin gesondert zu entscheiden. Die Bestellung als Beistand
umfasst nicht das Adhäsionsverfahren (vgl. BGH NJW 2001, 2486; StraFo
2008, 131). Das Landgericht hat demgemäß der Nebenklägerin durch weiteren
Beschluss vom 11. März 2008 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter
Beiordnung von Rechtsanwältin S. -R. bewilligt. Die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe wirkt jedoch nur für die jeweilige Instanz, § 404 Abs. 5 Satz
1 StPO i. V. m. § 199 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
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Danach ist der Nebenklägerin im Adhäsionsverfahren Prozesskostenhilfe
für die Revisionsinstanz zu bewilligen und ihr Rechtsanwältin S. -R.
insoweit zur Vertretung beizuordnen.
Die Nebenklägerin ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Ver-
hältnissen weiterhin nicht in der Lage, die Prozesskosten aufzubringen. Die Er-
folgsaussichten ihres Schmerzensgeldanspruches sind nicht mehr zu prüfen
(§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i. V. m. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Da die Angeklag-
ten in der Revisionsinstanz durch ihre Verteidiger vertreten werden, ist der Ne-
benklägerin Rechtsanwältin S. -R. beizuordnen (§ 404 Abs. 5 Satz 2
StPO i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO).
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