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BGH Beschluss vom 27.05.2009 – 2 StR 168/09
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 168/09
BESCHLUSS
vom
27. Mai 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Mai 2009 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Erfurt vom 21. November 2008 wird mit der Maßgabe verworfen,
dass die Adhäsionsentscheidung wie folgt abgeändert wird:
Der Angeklagte wird verurteilt, an die Nebenklägerin
J. aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung 5.000 € nebst
Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
seit dem 14. Juli 2008 zu zahlen.
Der Angeklagte wird verurteilt, an die Nebenklägerin B.
aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung 2.000 € nebst Zinsen in
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
14. Juli 2008 zu zahlen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und
die den Nebenklägerinnen hierdurch entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tat-
einheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, wegen Nötigung und wegen se-
2
3
xueller Nötigung - Vergewaltigung - in Tateinheit mit schwerem sexuellen Miss-
brauch von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und vier
Monaten verurteilt. Es hat den Angeklagten weiter verurteilt aus vorsätzlicher
unerlaubter Handlung an die Nebenklägerin J. 7.500 € und an die
Nebenklägerin B. 2.000 € jeweils nebst 5 % Zinsen über dem Basis-
zinssatz seit dem 14. Juli 2008 zu bezahlen.
Gegen das Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die
Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat in dem
aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im
Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Schmerzensgeldbetrag der Nebenklägerin J. war auf
5.000 € herabzusetzen. Diese Nebenklägerin hat die Höhe des Schmerzens-
geldes nicht in das Ermessen des Gerichtes gestellt, sondern mit 5.000 € be-
stimmt beziffert und auch nicht zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um
einen Mindestbetrag handelt. Das Landgericht durfte daher nicht mehr als 5.000
€ zusprechen. Das Verbot des § 308 Abs. 1 ZPO, einer Partei zuzusprechen,
was nicht beantragt ist, gilt auch im Adhäsionsverfahren, und ein Verstoß gegen
dieses Verbot ist im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten (vgl.
BGHR StPO § 404 Abs. 1 Entscheidung 2). Zugleich kann im Revisionsverfah-
ren die Beschränkung des Urteilsausspruchs unter Beseitigung dessen, was
nicht beantragt war, erfolgen (BGH aaO; BGHR StPO § 404 Abs. 1 Antragstel-
lung 2). Der Senat hat daher den Schmerzensgeldbetrag selbst entsprechend
herabgesetzt.
4
Hinsichtlich des jeweiligen Zinsanspruchs hat der Senat bezüglich beider
Nebenklägerinnen - wie von diesen auch beantragt worden war - klargestellt,
dass der Zinssatz fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz beträgt (§ 288
Abs. 1 Satz 2 BGB).
5
Im Hinblick auf den nur geringfügigen Teilerfolg der Revision ist es nicht
unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines
Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
Fischer Rothfuß Appl
Cierniak Schmitt