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BGH Beschluss vom 27.05.2009 – 2 StR 168/09

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 168/09

BESCHLUSS

vom

27. Mai 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Mai 2009 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Erfurt vom 21. November 2008 wird mit der Maßgabe verworfen,

dass die Adhäsionsentscheidung wie folgt abgeändert wird:

Der Angeklagte wird verurteilt, an die Nebenklägerin

J. aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung 5.000 € nebst

Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

seit dem 14. Juli 2008 zu zahlen.

Der Angeklagte wird verurteilt, an die Nebenklägerin B.

aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung 2.000 € nebst Zinsen in

Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem

14. Juli 2008 zu zahlen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und

die den Nebenklägerinnen hierdurch entstandenen notwendigen

Auslagen zu tragen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tat-

einheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, wegen Nötigung und wegen se-

2

3

xueller Nötigung - Vergewaltigung - in Tateinheit mit schwerem sexuellen Miss-

brauch von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und vier

Monaten verurteilt. Es hat den Angeklagten weiter verurteilt aus vorsätzlicher

unerlaubter Handlung an die Nebenklägerin J. 7.500 € und an die

Nebenklägerin B. 2.000 € jeweils nebst 5 % Zinsen über dem Basis-

zinssatz seit dem 14. Juli 2008 zu bezahlen.

Gegen das Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die

Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat in dem

aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im

Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Schmerzensgeldbetrag der Nebenklägerin J. war auf

5.000 € herabzusetzen. Diese Nebenklägerin hat die Höhe des Schmerzens-

geldes nicht in das Ermessen des Gerichtes gestellt, sondern mit 5.000 € be-

stimmt beziffert und auch nicht zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um

einen Mindestbetrag handelt. Das Landgericht durfte daher nicht mehr als 5.000

€ zusprechen. Das Verbot des § 308 Abs. 1 ZPO, einer Partei zuzusprechen,

was nicht beantragt ist, gilt auch im Adhäsionsverfahren, und ein Verstoß gegen

dieses Verbot ist im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten (vgl.

BGHR StPO § 404 Abs. 1 Entscheidung 2). Zugleich kann im Revisionsverfah-

ren die Beschränkung des Urteilsausspruchs unter Beseitigung dessen, was

nicht beantragt war, erfolgen (BGH aaO; BGHR StPO § 404 Abs. 1 Antragstel-

lung 2). Der Senat hat daher den Schmerzensgeldbetrag selbst entsprechend

herabgesetzt.

4

Hinsichtlich des jeweiligen Zinsanspruchs hat der Senat bezüglich beider

Nebenklägerinnen - wie von diesen auch beantragt worden war - klargestellt,

dass der Zinssatz fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz beträgt (§ 288

Abs. 1 Satz 2 BGB).

5

Im Hinblick auf den nur geringfügigen Teilerfolg der Revision ist es nicht

unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines

Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

Fischer Rothfuß Appl

Cierniak Schmitt