BGH Beschluss vom 28.05.2009 – AnwZ (B) 27/08
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 27/08
BESCHLUSS
vom
28. Mai 2009
in dem Verfahren
Antragsteller und Beschwerdeführer,
gegen
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal, die Richterin
Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Stüer
am 28. Mai 2009
beschlossen:
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der
Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen
notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wurde 1964 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die
Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Bescheid vom 26. März 2007 nach
§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.
Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-
rückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.
Während des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin die Zulassung
mit Bescheid vom 27. Januar 2009 nochmals widerrufen, nunmehr weil der An-
tragsteller mit Wirkung zum 31. Mai 2009 auf seine Zulassung verzichtet hat,
§ 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Widerrufsbe-
scheids hat der Antragsteller das Verfahren in der Hauptsache für erledigt er-
klärt; die Antragsgegnerin sich der Erledigungserklärung angeschlossen.
II.
Durch den bestandskräftigen Widerruf der Zulassung in anderer Sache
hat sich die Hauptsache im vorliegenden Verfahren erledigt. Über die Verfah-
renskosten und die notwendigen Auslagen der Beteiligten war entsprechend
§ 91a ZPO, § 13a FGG zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, diese
dem Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel ohne Eintritt des erledi-
genden Ereignisses unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und
Streitstandes keinen Erfolg gehabt hätte.
Ganter Schmidt-Räntsch Schaal Roggenbuck
Wüllrich Frey Stüer
Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 17.08.2007 - 1 ZU 33/07 -