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BGH Beschluss vom 28.05.2009 – AnwZ (B) 27/08

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 27/08

BESCHLUSS

vom

28. Mai 2009

in dem Verfahren

Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal, die Richterin

Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Stüer

am 28. Mai 2009

beschlossen:

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der

Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen

notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

2

Der Antragsteller wurde 1964 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die

Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Bescheid vom 26. März 2007 nach

§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.

Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-

rückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.

Während des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin die Zulassung

mit Bescheid vom 27. Januar 2009 nochmals widerrufen, nunmehr weil der An-

tragsteller mit Wirkung zum 31. Mai 2009 auf seine Zulassung verzichtet hat,

§ 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Widerrufsbe-

scheids hat der Antragsteller das Verfahren in der Hauptsache für erledigt er-

klärt; die Antragsgegnerin sich der Erledigungserklärung angeschlossen.

II.

3

Durch den bestandskräftigen Widerruf der Zulassung in anderer Sache

hat sich die Hauptsache im vorliegenden Verfahren erledigt. Über die Verfah-

renskosten und die notwendigen Auslagen der Beteiligten war entsprechend

§ 91a ZPO, § 13a FGG zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, diese

dem Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel ohne Eintritt des erledi-

genden Ereignisses unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und

Streitstandes keinen Erfolg gehabt hätte.

Ganter Schmidt-Räntsch Schaal Roggenbuck

Wüllrich Frey Stüer

Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 17.08.2007 - 1 ZU 33/07 -